Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. 12.2 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit zu belegen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Sach-, Vermögens- und € 2.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015) 12.3 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen. 12.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. 12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU. 12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
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Samples: Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Haftung – Versicherungen. 12.1 12.1. Der NU haftet trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche SchädenUnfälle, Schäden und Nachteile, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachgemäßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU gekündigt wird.
12.2 12.2. Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtliche Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben und ihm selbst, dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird.
12.3. Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des HU bleiben unberührt.
12.4. Der HU haftet nicht für die Folgen von Unfällen oder Gesundheitsschäden, die dem AN, seinem Personal oder seinem Nachunternehmer und dessen Personal bei der Ausführung des Vertrages zustoßen.
12.5. Der NU hat dem HU eine das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses deren Aufrechterhaltung während der Bauzeit Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleistungszeitraumes zu belegen. Diese Die nachzuweisende Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherungen mit den gleichen Deckungssummen umfassen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen fürje Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,00 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,00 2.500.000,– für Personenschäden Sachschäden € 2.500.000,00 2.500.000,– für Sach-, Vermögens- und Vermögensschäden € 2.500.000,00 250.000,– für Sach- und Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015)
12.3 Schlüsselschäden Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen.
12.4 12.6. Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-NU- Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
12.5 Bauleistungsschäden . 12.7 Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
12.6 Anstelle von § 7 VOB/B 12.7. Der HU haftet gegenüber dem NU ausschließlich für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In allen anderen Fällen trifft den HU keine Haftung. Die Beschränkung gilt jedoch nicht für Personenschäden. Darüber hinaus ist jede Haftung des HU betragsmäßig auf die Gefahrtragung § 644 BGBzur Verfügung stehende Versicherungsdeckung beschränkt.
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Samples: Dienst Und Werkverträge Im Bereich Der Gebäudedienstleistungen
Haftung – Versicherungen. 12.1 16.1 Der NU Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- mungen für alle von ihm zu vertretenden - d.h. auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhenden - Schäden, die durch sein eigenes Ver- schulden, das seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Beauftragter, wie z.B. Nachunternehmer oder Materiallieferanten, dem Auftraggeber, dem Bauherren oder Dritten entstehen. Ordnet das Gesetz eine ver- schuldensunabhängige Haftung an, haftet der Auftragnehmer inso- weit auch ohne Verschulden. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von allen eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
16.2 Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, bei seinen Ausführungen den zurzeit bestehenden und während der Ausführung etwa noch dazu erlassenen gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, insbe- sondere auch den Vorschriften der Bauaufsichtsbehörden, des Ge- werbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft nachzukom- men. Er übernimmt bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften voll und ganz die alleinige Verantwortung und Haftung für alle sich daraus ergebenden Unfälle, Strafen, Bußen sowie Personen-, Sach- und Ver- mögensschäden.
16.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, selbst eine ausreichende Be- triebshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers den Versicherungsschein zur Über- prüfung im Original und geeignete Nachweise über die erfolgte Be- zahlung der Prämien vorzulegen. Die Haftung des Auftragnehmers ist jedoch nicht auf die Versicherungsleistung beschränkt.
16.4 Der AN hat die alleinige Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle in Bezug auf sein Gewerk bzw. Gewerke und haftet für alle Schäden, die durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht entstehen. Er übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht des AG und haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche SchädenAG gegenüber Dritten allein. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung der Verkehrssiche- rungspflicht frei, soweit der AN oder seine Erfüllungsgehilfen die bei Ver- letzung der Abwicklung des Vertrages dem HU Verkehrssicherungspflicht verschuldet oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellenhaben.
12.2 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit zu belegen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Sach-, Vermögens- und € 2.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015)
12.3 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen.
12.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
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Samples: Subcontractor Agreement
Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen.
12.2 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit zu belegen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: Bauhauptgewerbe Baunebengewerbe € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Sach-, Vermögens- und € 2.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015)
12.3 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen.
12.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
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Samples: Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer (Nub)
Haftung – Versicherungen. 12.1 13.1 Der NU haftet trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche SchädenUnfälle, Schäden und Nachteile, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen.
12.2 13.2 Der NU hat dem HU eine das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses deren Aufrechterhaltung während der Bauzeit zu belegen. Diese Die nachzuweisende Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten hergestellter und gelieferten gelieferter Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes nicht anders vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden, Sach-, Vermögens- und € 2.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015)betragen.
12.3 13.3 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen.
12.4 13.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
12.5 13.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selberselbst. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
12.6 13.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
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Samples: Nachunternehmervertrag
Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU 10.1 Eine Haftung des/der Gästeführers/in bzw. der VKR als deren Vertreterin für sämtliche SchädenXxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers bzw. dessen Teilnehmer resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden vom Gästeführer bzw. von VKR nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der/die Gästeführer/in bzw. die VKR als deren Vertreterin nur bei der Abwicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ursache Einhaltung der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen.
12.2 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit zu belegenVertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassenHaftungsbeschränkungen finden auch Anwendung zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VKR. Schäden aus Höherer Gewalt (z.B. Unwetter oder Überschwemmungen) sind ausgeschlossen. Für verlorengegangene oder gestohlene Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der/die Leistung des NU umfasst ausschließlich den EinbauStadtführer/in bzw. die VKR als deren Vertreterin handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
10.3 Der/die Gästeführer/in bzw. die VKR als deren Vertreterin haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die Montageim Rahmen der Führung besucht werden, Reparatur es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des/der Gästeführers/in oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten der VKR als deren Vertreterin ursächlich oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffendmitursächlich war.
10.4 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. Wenn nichts anderes des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Sach-, Vermögens- und € 2.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015)
12.3 Der Umfang Dem Auftraggeber wird der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehenReiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
12.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung – Versicherungen. 12.1 10.1. Der NU haftet Auftragnehmer schließt auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro für Personenschäden, Vermögensschäden sowie Sach- und sonstige Schäden ab, sowie eine Bauleiterversicherung ABU) gleichen Umfangs.
10.2. Der Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung ist durch den Auftragnehmer spätestens vor Beginn der Leistungserbringung, der der Bauleistungsversicherung ist ebenfalls vor Beginn der Leistungserbringung durch Übersendung einer Bestätigung der Versicherung unaufgefordert nachzuweisen. Zahlungen an den Auftragnehmer erfolgen erst nach Vorlage der Versicherungsbestätigung. Erfolgt ein entsprechender Nachweis trotz Mahnung und Fristsetzung nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Versicherung abzuschließen und die ihm hierdurch entstandenen Kosten von der ersten Zahlung an den Auftragnehmer abzuziehen. Die abzuschließenden Versicherungen sind bis zur Übergabe und Fertigstellung des Bauvorhabens aufrecht zu erhalten.
10.3. Der Auftragnehmer tritt hiermit die sich aus den abzuschließenden Versicherungsverträgen entstehenden Ansprüche sicherheitshalber an den Auftraggeber bereits jetzt schon ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Aufragnehmer bleibt jedoch, solange er die ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, berechtigt, alle Ansprüche im Verhältnis zum HU eigenen Namen geltend zu machen. Sofern gemäß Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig ist, weist der Auftragnehmer hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Auftraggeber zu leisten.
10.4. Der Auftragnehmer ist bis zur endgültigen und vollständigen Räumung der Baustelle für sämtliche Schädenalle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen verkehrssicherungspflichtig. Eine vorherige Rückübertragung der Verkehrssicherungspflicht für einzelne Flächen, auf denen die bei Arbeiten bereits vollständig abgeschlossen worden sind, ist möglich. Voraussetzung hierfür ist die vollständige Räumung der Abwicklung des Vertrages dem HU Flächen und eine ausdrückliche schriftliche Einigung der Vertragsparteien, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den Auftraggeber oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU zu vertreten hatDritte übertragen wird.
10.5. In diesem Umfang hat er auch Der Auftragnehmer stellt den HU Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen.
12.2 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit zu belegen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei dennfrei, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Sach-, Vermögens- und € 2.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015)
12.3 Der Umfang der Haftung des NU wird auf mangelhafter Bauausführung durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenztAuftragnehmer beruhen und/oder in sonstiger Weise durch den Auftragnehmer verschuldet wurden. Das Fehlen Die Regelungen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen§ 412 BGB bleiben hiervon unberührt.
12.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
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Samples: General Terms and Conditions for Subcontractor Services
Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU AG für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem HU AG oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU AG von Ansprüchen Dritter freizustellen.
12.2 Der NU hat dem HU AG eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit sowie für die gesamte Dauer der vereinbarten Gewährleistungsfrist zu belegen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000,00 2.500.000 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 2.500.000 für Sach-, Vermögens- und Bearbeitungsschäden Baunebengewerbe: € 2.500.000,00 2.500.000 für Sach- und Personenschäden € 2.500.000 für Sach-, Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 250.000 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015)Bearbeitungsschäden
12.3 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU AG nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU AG ab. Der HU AG nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HUAG, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen.
12.4 Schließen Bauherr oder AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU AG unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
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