Haftung des AN. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß 2.2.4, trifft die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten den AN. Er hat den AG gegen An- sprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.
Haftung des AN. (1) Der AN hat innerhalb von 12 Tagen nach Auftragserteilung eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Versicherungssummen je Schadensfall nachzuweisen: Für Personenschäden in Höhe von 1.000.000 Euro; für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden in Höhe von 1.000.000 Euro.
(2) Der AN haftet dem AG für alle im Zuge seiner Leistungserbringung verursachten Schäden sowie damit verbundene Folgeschäden, sofern er nicht nachweist, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat. Dies gilt auch, wenn der Schaden von Mitarbeitern oder sonstigen vom AN beauftragten oder mit seiner Zustimmung handelnden Personen verursacht wurde.
(3) Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus seiner Leistungserbringung resultieren. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten etwa erforderlicher Rechtsverfolgung und/oder Rechtsverteidigung.
(4) In jeder Regionalvertretung des AG besteht jeweils ein regionalweiter mechanischer Schließkreis für die an Dritte vermieteten Funkstandorte. Dem AN werden gegen schriftliches Empfangsbekenntnis mechanische Schließmittel mit übergeordneter Schließfunktion (im folgenden „Schlüssel“) dieser Schließkreise des AG ausgehändigt. Die Schlüssel verbleiben im Eigentum des AG. Der AG kann jederzeit einzelne oder sämtliche der an den AN ausgegebenen Schlüssel zurückverlangen. Dem AN steht kein Zurückbehaltungsrecht an Schlüsseln des AG zu. Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich nach der Aushändigung von Schlüsseln des AG einen Ansprechpartner für die jeweils betroffenen Regionalvertretungen des AG benennen. Der AN ist verpflichtet, die Regelung zum Umgang mit Schlüsseln der DFMG (Anlage RS) einzuhalten. Der AN ist verpflichtet, • den AG unaufgefordert unverzüglich über jeden Schlüsselverlust und dessen Umstände Übersenden des ausgefüllten Formblatts Schlüsselverlustmeldung (Anlage VS) und • zum Ende jeden Quartals über den aktuellen Bestand und den Verbleib der Schlüssel des AG zu informieren. Xxxxxx ein von dem AG oder einer in seinem Verantwortungsbereich tätig gewordenen Person verursachter Verlust eines solchen zu einem Schließkreis gehörenden Schlüssels eintritt, steht dem AG nach der derzeitigen Rechtslage ein Schadensersatzanspruch gegen den AN zu, der die Kosten für den Austausch des betroffenen Schließkreises umfasst. Dies gilt nicht, wenn der AN den Verlust nicht zu vertreten hat. Die Kosten für den Austausch eines Schließkreises belaufen sich auf ca. 000.000 €. Zur Minimierung der mit einem Schlüsselverlust verbund...
Haftung des AN. 1. Der AN haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vom AN gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, der AN, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
2. Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet der AN im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.
3. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen
4. Soweit der AN nach Ziffer X.2 haftet, ist die Haftung auf 10.000,00 € beschränkt.
5. Der AN haftet nicht für Schäden, soweit der AG deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Daten- sicherung – hätte verhindern können.
6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen vom AN.
7. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Haftung des AN. 13.1. Der AN haftet nicht für Verschlechterungen, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
13.2. Der AN haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des AN in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des AN auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
13.3. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ausgeschlossen.
13.4. Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
13.5. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des AG aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
13.6. Die Regelungen des Pkt. 13 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des AG gegen den AN, gleich aus welchem Rechtsgrund und - titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des AN wirksam.
Haftung des AN. 14.3.1. Die Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des ABGB und des UGB. Darüber hinaus wird der AN dem AG auch alle weiteren Schäden, wie insbesondere Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Datenverlust ersetzen. Sollten aufgrund der fehler- oder mangelhaften vertragsgegenständlichen Leistung des AN Dritte Ansprüche gegen den AG stellen, wird der AN den AG schad- und klaglos halten und alle durch den Haftungsfall bei der AG angefallenen Kosten tragen.
14.3.2. Die Nicht-Erfüllung der Warn-, Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht des AN, insbesondere bei Verzögerungen oder Vorliegen von anderen wichtigen Gründen, die ein Nichteinhalten der geplanten Ausgabe in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht befürchten lassen, verpflichtet den AN zur vollen Haftungsübernahme.
14.3.3. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des AN zu ersetzen.
14.3.4. Allfällige Haftungsbeschränkungen des AN in seinen Angebotsunterlagen erfahren keine Geltung.
Haftung des AN. 4.9.1 Die Haftung im Falle des Versagens der Reaktionszei- ten orientiert sich an den unter Punkt 9 dieser AGB angeführ- ten Bestimmungen, sofern nicht anders explizit vereinbart.
Haftung des AN. 7.2.1 Der AN haftet dem AG unter Ausschluss leichter Fahrlässig‐ keit für eine vertragsgemäße Ausführung der vereinbarten Arbeiten, für sämtliche Schäden, die aus einer Nichterfül‐ lung bzw. Schlechterfüllung des Vertrages entstehen (z.B.: Ersatzvornahme, Kosten auf Grund von Beschädigungen), sowie zivilrechtliche Haftung für Sach‐ bzw. Personenschä‐ den (Schadenersatz) bis zu einer Höhe von € 1,4 Mio. laut Bestimmungen des Haftpflichtversicherers.
7.2.2 Für Umstände und Schäden, die auf höhere Gewalt zurück‐ zuführen und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus‐ ses nicht vorhersehbare störende Ereignisse (z.B. Betriebs‐ störungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie‐ oder Rohstoffmangel, Verkehrsstö‐ rungen sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Ver‐ fügungen) bzw. sonst nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind, bei Verzögerungen in der Ausführung oder Unmöglichkeit der Ausführung, übernimmt der AN keinerlei Haftung, wenn und soweit diese Verzögerung oder Unmöglichkeit durch Umstände verursacht ist, auf die der AN keinen Einfluss hat, diese sohin nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind oder ihm qualifiziertes Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.
Haftung des AN. 8.1 Für Schäden an den Rechtsgütern das AG haftet der AN grundsätzlich bei Verschulden.
Haftung des AN. 9.1 Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für der terranets bw zugefügte Sach-, Personen- und Vermögensschäden.
9.2 Von Schadensersatzansprüchen, die Dritte gegen terranets bw für Schäden geltend machen, die diesen durch oder gelegentlich der Vertragserfüllung vom AN zugefügt worden sind, hat der AN ter- ranets bw freizustellen,
9.3 Zur Abdeckung der Haftungsrisiken hat der AN auf Verlangen von terranets bw eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestde- ckungssumme für Personen- und Sachschäden in Höhe von 5 Mio. EUR, jeweils je Schadensereignis abzuschließen und aufrechtzu- erhalten. Der AN tritt schon jetzt die Forderungen aus der Haft- pflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an terranets bw ab, die diese Abtretung annimmt. Sofern nach dem Versiche- rungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der AN hiermit die Versicherung an, etwaige Zahlungen nur an terra- nets bw zu leisten.
Haftung des AN. Der AN haftet - abweichend von Punkt 12.3 der ÖNORM B 2110 - auch bei leichter Fahrlässigkeit in vollem Umfang für alle von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung), die dem Auftraggeber des AG, dem AG oder Dritten zugeführt werden. In jedem Fall haftet der AN bis zu jenen Beträgen, für welche der AG gemäß seinem Vertragsverhältnis gegenüber seinem Bauherrn und / oder Dritten haftet. Die Haftung bezieht sich insbesondere auch auf Mangelschäden, Mangel- folgeschäden, Mängelbehebungsbegleitschäden sowie Verzugsschäden. Weiters obliegt dem AN der Nachweis des mangelnden Verschuldens.