Haftung des AN. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß 2.2.4, trifft die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten den AN. Er hat den AG gegen An- sprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.
Haftung des AN. Sind mehrere AN auf der Baustelle beschäftigt, und ist der konkrete Verursacher eines beim AG im Zuge der Lieferungs- und/oder Leistungserbringung der AN entstandenen Schadens nicht mehr feststellbar, so haftet jeder der als schadensverursachend in Frage kommenden Auftragnehmer ohne jegliche Haftungsbeschränkung anteilsmäßig nach Köpfen für den entstandenen Schaden. Die Haftung für derartige Schäden ist der Höhe nach unbegrenzt. Vom AN festgestellte Schäden an eigenen Leistungen sind schriftlich allenfalls durch Eintragung in das Bautagebuch der örtlichen Bauaufsicht zu melden. - Anlage 1: Arbeitnehmerschutzvorschriften/Ausländerbeschäftigung ................................................... ........................................................... Ort, Datum firmenmäßige Unterfertigung AVB - ANLAGE 1 Der AN ist verpflichtet, die auf seine Leistungen zutreffenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu jeder Zeit und unter seiner alleinigen Verantwortung zu beachten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Missachtet der AN die Arbeitnehmerschutzvorschriften so hält dieser, für den Fall, dass der AG aus der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften behördlicherseits oder durch Dritte in Anspruch genommen wird, den AG vollkommen schad- und klaglos. Ist es für die Durchführung von Arbeiten des AN erforderlich, dass dieser vom AG oder von sonstigen Dritten hergestellte Sicherungsmaßnahmen vorübergehend entfernt, so ist vor Durchführung dieser Maßnahmen die örtliche Bauleitung zu informieren. Diese Informationspflicht befreit den AN jedoch nicht, auch dabei sämtliche Maßnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer zu beachten. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind die ursprünglich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sofort wieder herzustellen. Allfällige in Zusammenhang mit der Entfernung und Wiederherstellung von Sicherungsmaßnahmen entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet, da diese mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten sind. Weder der AG noch dessen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haften für allfällige Schäden, die die Mitarbeiter des AN oder sonstige dessen Sphäre zugehörige Personen auf der Baustelle erleiden. Weiters ist der AN für sämtliche notwendigen Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz Dritter im Baustellenbereich in Zusammenhang mit seinen Arbeiten notwendig sind, verantwortlich. Bei der Benutzung fremder Einrichtungen hat er deren Eignung und Sicherheit für den beabsichtigten Zweck eigenverantwortlich zu überprüfen. Der AG übernimm...
Haftung des AN. Für Schäden an den Rechtsgütern des AG haftet der AN grundsätzlich bei Verschulden
Haftung des AN. (1) Der AN hat innerhalb von 12 Tagen nach Auftragserteilung eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Versicherungssummen je Schadensfall nachzuweisen: Für Personenschäden in Höhe von 1.000.000 Euro; für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden in Höhe von 1.000.000 Euro.
Haftung des AN. 1. Der AN haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vom AN gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, der AN, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
Haftung des AN. Der AN haftet - abweichend von Punkt 12.3 der ÖNORM B 2110 - auch bei leichter Fahrlässigkeit in vollem Umfang für alle von ihm, seinen Erfüllungs- gehilfen oder seinen Lieferanten verursachten Personen-, Sach- und Ver- mögensschäden einschließlich des entgangenen Gewinns (volle Genugtu- ung), die dem Auftraggeber des AG, dem AG oder Dritten zugeführt werden. In jedem Fall haftet der AN bis zu jenen Beträgen, für welche der AG gemäß seinem Vertragsverhältnis gegenüber seinem Bauherrn und / oder Dritten haftet. Die Haftung bezieht sich insbesondere auch auf Mangelschäden, Mangelfolgeschäden, Mängelbehebungsbegleitschäden sowie Verzugs- schäden. Weiters obliegt dem AN der Nachweis des mangelnden Ver- schuldens. Sofern schriftlich nichts Anderes vereinbart wird, ist der AN verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 5 Mio. pro Schadensfall und zumindest 10-jähriger Nachhaftung abzuschließen und unaufgefordert binnen 14 Kalendertagen ab Vertragsabschluss den Nach- weis dafür zu erbringen.
Haftung des AN. 14.3.1. Die Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des ABGB und des UGB. Darüber hinaus wird der AN dem AG auch alle weiteren Schäden, wie insbesondere Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Datenverlust ersetzen. Sollten aufgrund der fehler- oder mangelhaften vertragsgegenständlichen Leistung des AN Dritte Ansprüche gegen den AG stellen, wird der AN den AG schad- und klaglos halten und alle durch den Haftungsfall bei der AG angefallenen Kosten tragen.
Haftung des AN. 4.9.1 Die Haftung im Falle des Versagens der Reaktionszei- ten orientiert sich an den unter Punkt 9 dieser AGB angeführ- ten Bestimmungen, sofern nicht anders explizit vereinbart.
Haftung des AN. 8.1 Für Schäden an den Rechtsgütern das AG haftet der AN grundsätzlich bei Verschulden.
Haftung des AN. 13.1. Der AN haftet nicht für Verschlechterungen, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.