Common use of Haftung – Versicherungen Clause in Contracts

Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem HU oder Dritten ent- stehen und deren Ursache der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustel- len. 12.2 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit sowie für die gesamte Dauer der vereinbarten Gewährleis- tungsfrist zu belegen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes verein- bart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000 für Personenschäden € 2.500.000 für Sach-, Vermögens- und Bearbeitungsschäden € 2.500.000 für Personenschäden € 2.500.000 für Sach-, Vermögensschäden € 250.000 für Bearbeitungsschäden 12.3 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versiche- rungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Ab- schluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen De- ckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen. 12.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflich- tet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. 12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU. 12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.

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Samples: Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer (Nub Bau)

Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche SchädenUnfälle, Schäden und Nachteile, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem HU oder Dritten ent- stehen entstehen und deren Ursache der NU NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfül- lungsgehilfe zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustel- lenfreizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachgemäßen und nicht termin- gerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU gekündigt wird. Stand 04/2014 12.2 Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtliche Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Ver- trages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben und ihm selbst, dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird. 12.2 12.3 Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des HU bleiben unberührt. 12.4 Der HU haftet nicht für die Folgen von Unfällen oder Gesundheitsschäden, die dem AN, seinem Personal oder seinem Nachunternehmer und dessen Personal bei der Ausführung des Vertrages zustoßen. 12.5 Der NU hat dem HU eine das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses deren Aufrechterhaltung während der Bauzeit sowie für die gesamte Dauer der vereinbarten Gewährleis- tungsfrist Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleistungszeitraumes zu belegen. Diese Die nachzuweisen- de Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten gelie- ferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflicht- versicherung eine Umwelthaftpflichtversicherungen mit den gleichen Deckungssummen umfassen. Wenn nichts anderes verein- bart vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen fürje Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000 2.500.000,– für Personenschäden Sachschäden 2.500.000 2.500.000,– für Sach-, Vermögens- und Bearbeitungsschäden € 2.500.000 für Personenschäden € 2.500.000 für Sach-, Vermögensschäden € 250.000 250.000,– für Bearbeitungsschäden 12.3 Schlüsselschäden Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versiche- rungsnachweises Versi- cherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Ab- schluss Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen De- ckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehenDeckungssummen. 12.4 12.6 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflich- tetverpflichtet, die anteilige antei- lige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. 12.5 Bauleistungsschäden 12.7 Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden ent- stehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU. 12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer

Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem HU oder Dritten ent- stehen entstehen und deren Ursache der NU NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustel- lenfreizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachgemäßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU gekündigt wird. 12.2 Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtliche Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Ver- trages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben und dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird. 12.3 Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des HU bleiben unberührt. 12.4 Der HU haftet nicht für die Folgen von Unfällen oder Gesundheitsschäden, die dem NU, seinem Personal oder seinem Nachunternehmer und dessen Personal bei der Ausführung des Vertrages zustoßen. 12.5 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen Bestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit sowie für die gesamte Dauer der vereinbarten Gewährleis- tungsfrist zu belegenVertragslaufzeit einschließlich des Gewährleistungszeitraumes nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten Pro- dukte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversiche- rung eine Umwelthaftpflichtversicherungen mit den gleichen Deckungssummen umfassen. Wenn nichts anderes verein- bart vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen fürje Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000 2.500.000,– für Sach-, Vermögens- und Bearbeitungsschäden Sachschäden 2.500.000 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000 für Sach-, Vermögensschäden € 250.000 250.000,– für Bearbeitungsschäden 12.3 Schlüsselschäden Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versiche- rungsnachweises Versi- cherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Ab- schluss Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen De- ckungssummenDeckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer Versiche- rer einzuziehen. 12.4 12.6 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflich- tetverpflichtet, die anteilige antei- lige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. 12.5 Bauleistungsschäden 12.7 Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden ent- stehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU. 12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer

Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche SchädenUnfälle, Schäden und Nach- teile, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem HU oder Dritten ent- stehen entstehen und deren Ursache der NU NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfül- lungsgehilfe zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustel- lenfreizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auf- traggeber aufgrund der unsachgemäßen und nicht ter- mingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU gekündigt wird. 12.2 Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungs- umfangs des NU sämtliche Betreiber- und Verkehrssi- cherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflich- ten ergeben und ihm selbst, dem HU oder Dritten ent- stehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von An- sprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Schä- den, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird. 12.3 Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetz- liche Ansprüche des HU bleiben unberührt. 12.4 Der HU haftet nicht für die Folgen von Unfällen oder Ge- sundheitsschäden, die dem AN, seinem Personal oder seinem Nachunternehmer und dessen Personal bei der Ausführung des Vertrages zustoßen. 12.5 Der NU hat dem HU eine das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang De- ckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung ausreichenden Haftpflichtver- sicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses deren Aufrechterhaltung während der Bauzeit sowie für die gesamte Dauer der vereinbarten Gewährleis- tungsfrist Vertragslaufzeit einschließlich des Ge- währleistungszeitraumes zu belegen. Diese Die nachzuwei- sende Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen De- ckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die MontageMon- tage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen In- struktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen De- ckungssummen umfassen. Wenn nichts anderes verein- bart Anderes ver- einbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen fürje Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000 2.500.000,- für Personenschäden Per- sonenschäden 2.500.000 2.500.000, – für Sach-, Vermögens- und Bearbeitungsschäden Sachschäden 2.500.000 2.500.000,- für Personenschäden € 2.500.000 für Sach-, Vermögensschäden € 250.000 250.000,- für Bearbeitungsschäden 12.3 Schlüsselschäden Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versiche- rungsnachweises Versicherungsnachwei- ses berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Ab- schluss Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen De- ckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehennachge- wiesenen Deckungssummen. 12.4 12.6 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung Haftpflicht- versicherung unter Einschluss des NU-NU- Risikos ab, ist der NU verpflich- tetverpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten ver- einbarten Selbstbehalt zu tragen. 12.5 Bauleistungsschäden . 12.7 Etwaige Schä- den hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit So- weit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU. 12.6 Anstelle von § 7 VOB/B 12.7 Der HU haftet gegenüber dem NU ausschließlich für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei- geführt hat. In allen anderen Fällen trifft den HU keine Haftung. Die Beschränkung gilt jedoch nicht für Perso- nenschäden. Darüber hinaus ist jede Haftung des HU betragsmäßig auf die Gefahrtragung § 644 BGBzur Verfügung stehende Versi- cherungsdeckung beschränkt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer Gebäudedienstleistungen

Haftung – Versicherungen. 12.1 18.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem HU oder Dritten ent- stehen entstehen und deren Ursache der NU NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustel- lenfreizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachgemäßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU gekündigt wird. 12.2 18.2 Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtliche Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU ist verpflichtet jährlich unaufgefordert oder darüber hinaus nach gesonderter Aufforderung des HU dementsprechende Konformitätserklärungen abzugeben. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben und dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auf- traggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird. 18.3 Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des HU bleiben unbe- rührt. 18.4 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen Be- stehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit sowie für die gesamte Dauer der vereinbarten Gewährleis- tungsfrist zu belegenVertragslaufzeit einschließlich des Gewährleistungszeitraumes nachzu- weisen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weite- ren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen. Wenn nichts nicht etwas anderes verein- bart vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen fürje Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000 2.500.000,00 für Personenschäden Personenschäden, 2.500.000 2.500.000,00 für Sach-Sachschäden, Vermögens- und Bearbeitungsschäden 2.500.000 2.500.000,00 für Personenschäden Vermögensschäden, 2.500.000 250.000,00 für Sach-, Vermögensschäden € 250.000 für BearbeitungsschädenSchlüsselschäden. 12.3 18.5 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versiche- rungsnachweises Versicher- ungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Ab- schluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen De- ckungssummenDeckungs- summen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen. 12.4 18.6 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflich- tetverpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. 12.5 Bauleistungsschäden 18.7 Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU. 12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.

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