Haftung – Versicherungen. 9.1 Eine Haftung der VKR bzw. des/der Gästeführers/in als deren Vertreter für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von VKR bzw. vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. 9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die VKR nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wo- bei die Haftung in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbe- schränkungen finden auch Anwendung zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VKR. Schäden aus Höherer Gewalt (z.B. Unwetter oder Überschwemmungen) sind ausgeschlossen. Für verlorenge- gangene oder gestohlene Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, VKR handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. 9.3 Bei Kinder- und Jugendstadtführungen ist bezüglich der minderjährigen Teilnehmer/innen die Anwesen- heit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Stadtführung beim Xxxx. 9.4 Die VKR bzw. der/die Gästeführer/in haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung der VKR oder des/der Gästeführers/in ursächlich oder mitursächlich war. 9.5 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auf- traggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Xxxx wird der Abschluss einer Reiserück- trittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermittlung Touristischer Dienstleistungen
Haftung – Versicherungen. 9.1 10.1 Eine Haftung der VKR bzw. des/der Gästeführers/in als deren Vertreter für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes Auftraggebers bzw. dessen Teilnehmer resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von VKR bzw. vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
9.2 10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die VKR nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wo- bei wobei die Haftung in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbe- schränkungen Haftungsbeschränkungen finden auch Anwendung zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VKR. Schäden aus Höherer Gewalt (z.B. Unwetter oder Überschwemmungen) sind ausgeschlossen. Für verlorenge- gangene verlorengegangene oder gestohlene Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, VKR handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
9.3 Bei Kinder- und Jugendstadtführungen ist bezüglich der minderjährigen Teilnehmer/innen die Anwesen- heit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Stadtführung beim Xxxx.
9.4 10.3 Die VKR bzw. der/die Gästeführer/in haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung der VKR oder des/der Gästeführers/in ursächlich oder mitursächlich war.
9.5 10.4 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auf- traggebers Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Xxxx Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserück- trittskostenversicherung Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
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Haftung – Versicherungen. 9.1 10.1 Eine Haftung der VKR bzw. des/der Gästeführers/in bzw. der VKR als deren Vertreter Vertreterin für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultierenAuftraggebers bzw. dessen Teilnehmer resultie- ren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden vom Gästeführer bzw. von VKR bzw. vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig grobfahr- lässig verursacht wurde.
9.2 10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der/die Gästeführer/in bzw. die VKR als deren Vertreterin nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wo- bei wobei die Haftung in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Vertrags- partner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbe- schränkungen Haftungsbeschränkungen finden auch Anwendung zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VKR. Schäden aus Höherer Gewalt (z.B. Unwetter oder ÜberschwemmungenÜber- schwemmungen) sind ausgeschlossen. Für verlorenge- gangene verlorengegangene oder gestohlene Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der/die Stadtführer/in bzw. die VKR als deren Vertreterin handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
9.3 Bei Kinder- und Jugendstadtführungen ist bezüglich der minderjährigen Teilnehmer/innen die Anwesen- heit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Stadtführung beim Xxxx.
9.4 Die VKR bzw. der10.3 Der/die Gästeführer/in bzw. die VKR als deren Vertreterin haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung der VKR oder des/der Gästeführers/in oder der VKR als deren Vertreterin ursächlich oder mitursächlich war.
9.5 10.4 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auf- traggebers Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Xxxx Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserück- trittskostenversicherung Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
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Haftung – Versicherungen. 9.1 Eine Haftung der VKR bzw. des/der Gästeführers/in als deren Vertreter für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von VKR bzw. vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die VKR nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wo- bei wobei die Haftung in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbe- schränkungen Haftungsbeschränkungen finden auch Anwendung zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VKR. Schäden aus Höherer Gewalt (z.B. Unwetter oder Überschwemmungen) sind ausgeschlossen. Für verlorenge- gangene verlorengegangene oder gestohlene Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, VKR handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
9.3 Bei Kinder- und Jugendstadtführungen ist bezüglich der minderjährigen Teilnehmer/innen die Anwesen- heit Anwesenheit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Stadtführung beim Xxxx.
9.4 Die VKR bzw. der/die Gästeführer/in haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung der VKR oder des/der Gästeführers/in ursächlich oder mitursächlich war.
9.5 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auf- traggebers Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Xxxx wird der Abschluss einer Reiserück- trittskostenversicherung Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
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