Haftungen Musterklauseln

Haftungen. 7.1. Der Xxxx oder Vertragspartner haftet gegenüber der "Pension Sonnenzeit" für die von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden. 7.2. Die "Pension Sonnenzeit" haftet gegenüber dem Xxxx bzw. dem Vertragspartner nicht, wenn die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Die Pension bemüht sich in diesen Fällen um eine anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen. 7.3. Es obliegt dem Xxxx, mitgebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Beschädigungen oder Zerstörung zu versichern. Eine Haftung der "Pension Sonnenzeit" bei deren Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung wird ausgeschlossen. 7.4. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Pension auftreten, wird die Pension bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Xxxx seinerseits ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Pension Anzeige macht. 7.5. Soweit der Xxxx von der eingeschränkten Parkmöglichkeit auf dem Grundstück Xxxxxxxxxx Xxx. 00 Gebrauch macht, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück abgestellter oder rangierter PKW, Fahrräder oder Motorräder und deren Inhalte haftet die Pension nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 7.6. Weckaufträge, Nachrichten-, Post- und Warensendungen für Gäste gehören nicht zum Leistungsbereich der "Pension Sonnenzeit". Sollten diese Leistungen nach Vereinbarung im Ausnahmefall übernommen werden, sind sie mit größter Sorgfalt auszuführen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
Haftungen. Eventuelle Haftungsansprüche durch Fehler oder Ausfälle der Datenbank, sofern sie nicht im Einflussbereich von hoeb® liegen, bzw. grob fahrlässig sind, sind ausgeschlossen und nach oben mit dem Aliquoten Listungskostenanteil beschränkt. Der Anbieter garantiert, dass er die uneingeschränkten Nutzungsrechte seiner übermittelten Bilder und Unterlagen hat und seine eigenen Internetseiten keinerlei Inhalte enthalten, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Er hält hoeb®.at bei eventuellen Verstoß aus diesen Titel schad- und klaglos.
Haftungen o Das Auto ist vom Mieter immer versperrt abzustellen!
Haftungen. Die Haftung von X.Xxxxxxx beschränkt sich strikt auf die Übereinstimmung mit der PPAP-Zeichnung. Die Haftung von X.Xxxxxxx ist ausgeschlossen bei Fehlern, die (1) von dem Materialien herrühren, die vom Kunden bereitgestellt wurden, (2) die direkt oder indirekt aus einer Konstruktion des Kunden oder einem ihm zuzuschreibenden Eingriff herrühren, (3) Spezifikationen oder Empfehlungen des Kunden zuzuschreiben sind, die von X.Xxxxxxx abgelehnt, aber vom Kunden auferlegt wurden, (4) aus der Verwendung der technischen Dokumente oder anderer vom Kunden herausgegebenen Daten resultieren. Die Haftung von X.Xxxxxxx beschränkt sich auf den Schadensersatz, wie spezifisch in Artikel X definiert. X.Xxxxxxx ist unter keinen Umständen verpflichtet, Schadensersatz für Folge- oder Begleitverluste zu leisten. Strafen und Entschädigungszahlungen, die möglicherweise gezahlt werden, haben einen festen Entschädigungswert. Die zivilrechtliche Haftung von X.Xxxxxxx beschränkt sich auf eine Summe, die den für die Lieferung der Produkte in den 6 Kalendermonaten vor Lieferung der betreffenden Produkte aufgelaufenen Betrag nicht übersteigt. Der Kunde leistet
Haftungen. Die Gemeinde Ennsdorf behält sich das Recht vor, eine Reservierung der Karte abzulehnen bzw. eine bereits erfolgte Reservierung ohne Angaben von Gründen bzw. Ersatz von Schadenansprüchen ersatzlos zu stornieren.
Haftungen. Die Dienstbarkeitsnehmer haftet dem Dienstbarkeitsgeber unabhängig von der in Pkt. 8 festgelegten Entschädigung für alle Schäden, die durch die nicht vertragsgemäße Nutzung, insbesondere auch durch eine nicht sach- und fachgemäße Durchführung der Ablagerung und Rekultivierung, Beschädigung des Zufahrtweges oder durch Unterlassung behördlicher Anordnung bzw. Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften entstehen. Gegen allfällige Ansprüche Dritter, soweit sie durch den Vertragszweck verursacht wurden, hat der Dienstbarkeitsnehmer den Dienstbarkeitsgeber schad- und klaglos zu halten.
Haftungen. 6.1 Der Xxxx haftet gegenüber der Pension „Rüssen“ für die von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden. 6.2 Die Pension „Rüssen“ haftet gegenüber dem Xxxx bzw. dem Vertragspartner nicht, wenn die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Die Pension bemüht sich in diesen Fällen um eine anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen. 6.3 Es obliegt dem Xxxx, mitgebrachte Gegenstände gegen Diebstahl oder Beschädigungen oder Zerstörung zu versichern. Eine Haftung der Pension „Rüssen“ bei deren Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung wird ausgeschlossen. 6.5 Weckaufträge, Nachrichten-, Post- und Warensendungen für Gäste gehören nicht zum Leistungsbereich der Pension „Rüssen“. Sollten diese Leistungen nach Vereinbarung im Ausnahmefall übernommen werden, sind sie mit größter Sorgfalt auszuführen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
Haftungen a) Jede Vertragspartei haftet daher im Innenverhältnis allein und unein- geschränkt für alle nachteiligen Folgen der Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten im Rahmen ihres vertraglich und gesetzlich bestimmten eigenen Verantwortungsbereichs und wird die jeweils andere Partei bei Inanspruch- nahme durch Dritte insoweit vollum- fänglich schad- und klaglos halten. b) Diese Schadenersatzpflicht erfasst im gesetzlich zulässigen Ausmaß ins- besondere auch behördliche Geldbußen, die einer Vertragspartei wegen eines der jeweils anderen zuzurechnenden Verhaltens auferlegt wurden. c) Der Auftragnehmer trägt gegenüber dem Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein im Zusammenhang mit einer von ihm durchgeführten Auftragsdatenverarb- eitung verursachter Schaden nicht die Folge von ihm zu vertretender Umstände ist.
Haftungen. 6.1 Der Xxxx haftet gegenüber dem Flusshof für die von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden. 6.2 Der Flusshof haftet gegenüber dem Xxxx bzw. dem Vertragspartner nicht, wenn die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Die Pension bemüht sich in diesen Fällen um eine anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen. 6.3 Es obliegt dem Xxxx, mitgebrachte Gegenstände gegen Diebstahl oder Beschädigungen oder Zerstörung zu versichern. Eine Haftung des Flusshofs bei deren Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung wird ausgeschlossen. 6.4 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Flusshofs auftreten, wird dieser bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Xxxx seinerseits ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich Anzeige macht. 6.5 Soweit der Xxxx von den Parkmöglichkeit auf dem Grundstück Gebrauch macht, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Flusshof nicht. Das Abstellen von Pkws im Bereich des Innenhofes ist grundsätzlich ausgeschlossen. 6.6.Die gesondert zu vereinbarende Nutzung der Scheune ist nur möglich, wenn für das Betreten größte Vorsicht gewährleistet ist und Eigenverantwortlichkeit übernommen wird.
Haftungen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorberei- tung, des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaus seiner von ihm eingebrachten Geräte und Installationen. Der Ver- tragspartner haftet für alle Schäden - auch Folgeschäden -, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Per- sonen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden. 11.1 Dies gilt insbesondere für: 11.1.1 Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung 11.1.2 Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten, alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes (wenn der Vertragspartner für dessen Bereitstellung sorgt) ergeben, alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädi- gung. 11.1.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen. Die MVSW haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die MVSW übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer, Lieferanten oder Besucher der Vertragsobjekte be- treffen. Die MVSW haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z.B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Vertragspartner selbst abzuschließen. Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.), die in die Räumlichkeiten und Flächen der MVSW einge- bracht werden, wird von der MVSW keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat u.a. die MVSW von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten. Bewachung wird von der MVSW nicht gestellt. Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten der MVSW verursacht wird sowie für Be- triebsstörungen jeglicher Art, übernimmt die MVSW keine...