Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen im Vertrag und in den zum Vertrag gehörenden Dokumenten, und soweit gesetzlich maximal zulässig, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für Schadloshaltungsansprüche, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen). Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos halten. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessend, und die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertrag, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei Versehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Delikt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen, werden – soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen – ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden begrenzt. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der BSV Schmidhammer GmbH. Die gesetzlichen Beweislastregelungen werden von diesem Haftungsausschluss nicht berührt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen des Käufers und von uns ist Mehring. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist Altötting; einschließlich der Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess; sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Käufer auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), sowie die Anwendung der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge ist ausgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für diese Regelung. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag und eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen werden die Vertragspartner diejenige wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der BSV Schmidhammer GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in den zum Vertrag gehörenden DokumentenDeutschland oder der EU hat, und soweit gesetzlich maximal zulässigoder Wohnsitz, haftet oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für SchadloshaltungsansprücheKlageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis der BSV Schmidhammer GmbH, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen)auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt. Zwingende gesetzliche Vorschriften zur Gerichtszuständigkeit werden von dieser Regelung nicht berührt. Für entgangenen Gewinnsämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, entgangene Verträge oder andere Einkünfteals nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, Verspätungsschädenin dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos halten. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessend, und die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertrag, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei Versehenentzogen wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen im Vertrag Die Haftung von XXXXXX ist in Ziffer 13 ab- schliessend umschrieben. Alle weiteren An- sprüche des Kunden gegenüber BELIMO, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind ausgeschlossen. Es be- stehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Produkten selbst entstanden sind. Auch die Haftung von BELIMO für Kosten zur Fest- stellung von Schadensursachen, für Experti- sen und in den zum Vertrag gehörenden Dokumentenfür indirekte oder Folgeschäden (ein- schliesslich Mangelfolgeschäden) aller Art, und soweit gesetzlich maximal zulässig, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für Schadloshaltungsansprüche, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen). Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, wie beispielsweise Nutzungsausfall, entgangene GeschäftsmöglichkeitenStill- standszeiten, indirekte Ertragsausfall, entgangener Gewinn etc., für Datenfehler, insbesondere bei Produkten mit Messfunktion, sowie für durch Rückrufaktionen entstandene Schäden ist ausgeschlossen. Ausgenommen von dem Haftungsaus- schluss sind Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BELIMO beruhen und Folgeschädenbei arglistigem Verschweigen von Män- geln oder bei Mängeln, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekostenderen Nichtvorliegen garantiert wird. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos haltenXXXXXX haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leich- ter Fahrlässigkeit. Die hierin genannten Rechtsbehelfe Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Bestellers sind abschliessendLebens, und des Körpers oder der Gesund- heit bleibt unberührt von diesem Ausschluss. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertragvon BELIMO ausge- schlossen oder beschränkt ist, Schadloshaltunggilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestell- ten, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus GewährleistungArbeitnehmer, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitigMitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- ersatz ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder ohne Rücksicht auf die Haftpflicht Rechtsnatur des Lieferanten geltend gemachten Anspruchs ausge- schlossen. Dies gilt insbesondere für Scha- densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflicht- verletzungen oder wegen deliktischer An- sprüche aus Ersatz von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführenSachschäden gem. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei Versehen§ 823 BGB.
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Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen 6.1 Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch für unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens- ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder im Vertrag Rahmen einer für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes über- nommenen Garantie oder bei arglistigem Ver- schweigen ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Aus- nahmefälle vorliegt.
6.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefer- gegenstand an Rechtsgütern des Kunden zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder we- gen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder auf Grund einer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegen- standes gehaftet wird.
6.3 Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Hand- lung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6.4 Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässig- keit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung und statt der Leistung auf 10 % des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden be- grenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorste- hende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.5 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den ge- setzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt wer- den kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausge- schlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kun- den zum Rücktritt vom Vertrag gehörenden Dokumenten, und soweit gesetzlich maximal zulässig, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für Schadloshaltungsansprüche, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen). Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos halten. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessend, und die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertrag, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei Versehenbleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen im Vertrag Eine Teilnahme an Veranstaltungen und Stunden sollte nur bei vollständiger Gesundheit der Teilnehmer/innen erfolgen. Ob die Teilnahme mit der körperlichen, insbesondere bei speziellen gesundheitlichen Problemen wie körperlichen Gebrechen, vorangegangenen Operationen, Problemen in den zum Vertrag gehörenden Dokumentender Schwangerschaft, Phasen nach der Geburt etc. und soweit gesetzlich maximal zulässigpsychischen Verfassung vereinbar ist, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller muss jede/r Teilnehmer/in in eigener Verantwortung (ggf. unter keinen Umständen Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates) selbst entscheiden. Eine Haftung für SchadloshaltungsansprücheKörper- und Gesundheitsschäden wird von MANOMAYA wird vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Abschnitt nicht übernommen. • Auf Wertgegenstände und Garderobe ist selbst zu achten; MANOMAYA schließt jegliche Haftung oder Gewähr aus. • Eine zusätzliche Unfallversicherung für Kinder besteht nicht. Es wird ebenfalls erklärt, Vertragsverletzungendass die unterrichtende Person für jegliche Verletzungen oder Schäden, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen)sowie Verlust von Eigentum nicht haftet. Für entgangenen Gewinnvon Kindern verursachte Schäden sind die Erziehungsberechtigten voll haftbar. •Eine Schadensersatzhaftung der Gesellschaft MANOMAYA, entgangene Verträge ihrer gesetzlichen Vertreter oder andere EinkünfteErfüllungsgehilfen besteht nur, Verspätungsschädenwenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist; oder durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlustd.h. einer Pflicht, Nutzungsausfallderen Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht bzw. deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertrauen darf, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekostenverursacht wurde. Ferner wird Im Übrigen ist eine Haftung der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos haltenGesellschaft auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessendvorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und die Haftung des Lieferanten hinsichtlich VertragGesundheit, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle gutgläubig getätigter Handlungen einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht. • Sollten eine oder Unterlassungenmehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, falscher Beurteilung oder bei Versehenso wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. • Änderungen, Hinzufügungen und Streichungen von Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, sofern sie nicht abgesprochen und durch MANOMAYA angebracht wurden, haben keine Gültigkeit.
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Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts 16, die in diesem Abschnitt für beide Parteien gelten, wird, für den Fall dass (i) Sie eine Forderung einer Drittpartei („Anspruch“) erhalten, dass die Nutzung der Dienste gemäß ihrer Dokumentation und dieser Vereinbarung die Rechte des geistigen Eigentums dieser Drittpartei verletzen oder dass (ii) NT-ware eine Forderung einer Drittpartei erhält, dass die von Ihnen verwendeten Dienste im Vertrag Widerspruch zu der Dokumentation und in den zum Vertrag gehörenden Dokumentendieser Vereinbarung die Rechte des geistigen Eigentums dieser Drittpartei verletzen, die Partei, gegen die ein solcher Anspruch erhoben wird, die andere Partei von allen angemessenen Rechtskosten und Ausgaben (auf Belege oder dokumentarische Nachweise gestützt), die aus einem solchen Anspruch entstehen oder daraus entstanden sind, und soweit gesetzlich maximal zulässig, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für Schadloshaltungsansprüche, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen). Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos halten. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessend, und die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertrag, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei dennjeglichen direkten Schäden, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige sich aus einem endgültigen Urteil oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch einem Vergleich ergeben, schadlos gehalten, vorausgesetzt, dass sie der anderen Partei Folgendes bereitstellt: (x) umgehende schriftliche Benachrichtigung über den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich Anspruch, (y) umfassende Informationen und zumutbare Zusammenarbeit in Verbindung mit der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer Verteidigung gegen den Anspruch und/oder dessen Schlichtung auf Ihre Kosten und (z) umfassende und ausschließliche Befugnis, den Anspruch oder den Prozess abzuwehren oder zu schlichten, vorausgesetzt, NT-ware kann sich mit einem Rechtsbeistand eigener Xxxx und auf eigene Kosten beteiligen, und unter der Bedingung, dass Passagen eines Vergleichs oder einer Vereinbarung, die ein Eingeständnis enthalten oder einen Beitrag von deren EigentumNT-ware verlangen, von der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NT-ware abhängig sind. „Grobfahrlässigkeit“ und/ Unbeschadet der obigen Bestimmungen verringert ein Unterbleiben Ihrer Benachrichtigung nicht die hier geregelten Entschädigungspflichten, außer in dem Umfang, in dem ein Unterbleiben oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen eine Verzögerung der Benachrichtigung die Verteidigung in der betreffenden Angelegenheit tatsächlich beeinträchtigt. NT-ware ist unter diesem Abschnitt 17 nicht vor verantwortlich, wenn der Anspruch auf einer der folgenden Gegebenheiten basiert: (a) einer unbefugten Ergänzung oder Modifikation der Dienste, (b) einer Kombination der Dienste mit anderer Software oder Geräten, die nicht von NT-ware oder einem seiner Wiederverkäufer bereitgestellt wurden, (c) einer anderen Nutzung der Dienste als mit Multifunktionsgeräten der Marke Canon oder (d) jegliche Nutzungsänderungen oder andere Änderungen, die auf Ihre Anweisung oder auf Anweisung einer Drittpartei in Ihrem Namen vorgenommen wurden. Sollte im Falle gutgläubig getätigter Handlungen Rahmen dieses Abschnitts 17 ein Anspruch gegen Sie erhoben werden, oder Unterlassungenwenn NT-ware der Meinung ist, falscher Beurteilung dass die Dienste wahrscheinlich Gegenstand eines solchen Anspruchs sein werden, stehen NT-ware nach Xxxx die folgenden Optionen zu: (x) Ihnen das Recht zu verschaffen, die Dienste weiterhin zu nutzen (y) die Dienste zu ersetzen oder bei Versehenzu modifizieren, so dass die Rechte dieser Drittpartei nicht verletzt werden, während sie weiterhin nah wie möglich den ursprünglichen Spezifikationen entsprechen oder (z) die Vereinbarung zu kündigen, unter der Vorbehalt, dass, entsprechend der bisherigen Nutzung, ein angemessener Teil der Dienstgebühren zurückerstattet wird.
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Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen weder die Berechnungsstelle noch die Zahlstelle(n) eine Haftung für irgendeinen Irrtum oder eine Unterlassung oder irgendeine darauf beruhende nachträgliche Korrektur in der Berechnung oder Veröffentlichung irgendeines Betrags oder einer Festlegung in Bezug auf die Schuldverschreibungen, sei es auf Grund von Fahrlässigkeit oder aus sonstigen Gründen.
(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (mit Ausnahme des Emissionspreises und des ersten Zinszahlungstags) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden, wobei in diesem Fall der Begriff "Schuldverschreibungen" entsprechend auszulegen ist.
(2) Rückkauf. Die Emittentin und jedes ihrer Tochterunternehmen sind berechtigt, Schuldverschreibungen im Vertrag und in den zum Vertrag gehörenden Dokumenten, und soweit gesetzlich maximal zulässig, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für Schadloshaltungsansprüche, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen Markt oder unerlaubte Handlunge anderweitig (einschliesslich fahrlässiges verursachen). Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos haltenzB durch Privatkauf) zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessendvon der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen können nach Xxxx der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder eingezogen und entwertet werden. [Im Fall von nachrangigen Schuldverschreibungen (anwendbar, wenn in EB Ziffer 1 als anwendbar erklärt) einfügen: Ein solcher Rückkauf ist sofern die Haftung des Lieferanten hinsichtlich VertragVoraussetzungen nach § 4 (6) erfüllt sind, Schadloshaltungmöglich.]] Alle Bekanntmachungen, unerlaubter Handlung welche die Schuldverschreibungen betreffen, erfolgen nach Xxxx der Emittentin rechtsgültig [über [maßgebliche Mitteilungsart (einschliesslich fahrlässigerEB Ziffer 33) aus Gewährleistungeinfügen], Gefährdungs- oder, soweit zulässig,] auf der Homepage der Emittentin ([Homepage gemäß EB Ziffer 33 einfügen]) oder Kausalhaftung oder anderweitigdurch schriftliche Benachrichtigung der Wertpapierinhaber. Sofern in diesen Emissionsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei Versehendienen diese Bekanntmachungen nur zur Information und stellen keine Wirksamkeitsvoraussetzungen dar.
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Samples: Angebotsprogramm Für Schuldverschreibungen Und Zertifikate
Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen 14.1 Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit aber nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Ersatzansprüche des Kunden sind in ihrer Höhe nach auf den Umfang des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für ein Verschulden von Erfüllungshilfen oder gesetzlichen Vertretern des Auftragnehmers. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie deren Produzentenhaftung bleiben unberührt.
14.2 Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich an den Auftragnehmer mitzuteilen. Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik es nicht möglich ist, Software- und Internet-Anwendungen so zu entwickeln, dass die Software unter allen denkbaren und Einsatzbedingungen fehlerfrei arbeiten. Der Auftragnehmer übernimmt daher Gewährleistungen nur dafür, dass die erbrachten Lieferungen und Leistungen die vereinbarten Anforderungen und die unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen.
14.3 Der Auftragnehmer kann zunächst durch – ggf. mehrfache – Nachbesserung gewährleisten. Schlägt diese Nachbesserung endgültig fehl oder ist die Software unzumutbar, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen.
14.4 Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anforderungen, usw. auch wenn die Software bei einem Lieferanten oder Vorlieferanten eintreten) hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus herleiten, dies jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich von den Hinderungsgründen benachrichtigt hat.
14.5 Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer im Vertrag und in den zum Vertrag gehörenden DokumentenInnenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen von Dritter freizustellen, und soweit gesetzlich maximal zulässig, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für Schadloshaltungsansprüche, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen). Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden des Bestellers oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Schäden verteidigenUrheber-, entschädigen Datenschutz- und schadlos halten. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessend, und die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertrag, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei VersehenWettbewerbsrechtsverletzungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Domain, Hosting, E Mails, SSL
Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen 6.1 Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch für unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten oder im Vertrag und Rahmen einer für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen ist jedoch auf den vertrags- typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
6.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kun- den zum Vertrag gehörenden DokumentenBeispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder auf Grund einer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gehaftet wird.
6.3 Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und soweit gesetzlich maximal zulässigSchadensersatz statt der Leistung, haftet gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere wegen Mängeln, der Lieferant gegenüber Verletzung von Pflichten aus dem Besteller unter keinen Umständen Schuld- verhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für Schadloshaltungsansprüche, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6.4 Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen)der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekostenstatt der Leistung auf 10 % des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt. Ferner Im Falle der schuldhaften Verletzung we- sentlicher Vertragspflichten wird der Besteller die Haftung jedoch auf den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder vertragstypischen vorher- sehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos haltensind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die hierin genannten Rechtsbehelfe vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Bestellers sind abschliessendLebens, und des Körpers oder der Gesundheit.
6.5 Soweit die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertrag, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitigLieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf hundert Prozent (100 %) Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Vertragspreises beschränktWertes desjenigen Teils der Lieferung, es sei dennder wegen der Un- möglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten der Verletzung des Lebens, des Körpers oder auf die Haftpflicht der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei VersehenKunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
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Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender a) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines von uns beauftragten Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen ist ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der vorstehenden Sätze gelten nicht soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Von diesen Bestimmungen im Vertrag und in den zum Vertrag gehörenden Dokumenten, und soweit gesetzlich maximal zulässig, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für Schadloshaltungsansprüche, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen). Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln der Leistung nach seiner Xxxx die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung (Nacherfüllung) zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schläft die Nacherfüllung fehl oder sind wir hierzu nicht bereit oder in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Xxxx Herabsetzung der Gebühren (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.
b) Die Regelung unter vorstehend a) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach den Bestimmungen unter nachstehend c), die Haftung für Unmöglichkeit nach nachstehend).
c) Wir haften bei Verzögerungen der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Leistung für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei der Haftung wegen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 20 % des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, der wegen Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos halten. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessend, und die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertrag, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei Versehenvom Vertrag bleibt unberührt.
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Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen im Vertrag 1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatz-ansprü- che des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahr- lässigen Pflichtverletzung von Minol oder vorsätz- lichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Minol beruhen; • bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrläs- sigen Pflichtverletzung von Minol oder einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen von Minol beruhen; • bei Xxxxxxx, die durch schuldhafte Verletzung ei- ner wesentlichen, d. h. für die Erreichung des je- weiligen Vertragszweckes bedeutenden Vertrags- pflicht (Kardinalpflicht) von Minol oder deren ge- setzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ver- ursacht wurden, in den zum Vertrag gehörenden Dokumentendiesem Fall jedoch nur für ver- tragstypische und vorhersehbare Schäden. Bei Verbrauchern haftet Minol darüber hinaus auch bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf vertragstypi- sche und vorhersehbare Schäden. • bei Schäden, wenn und soweit gesetzlich maximal zulässigMinol eine Garan- tie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernommen oder eine bestimmte Eigen- schaft zugesichert hat, haftet jedoch nur für vertragsty- pische und vorhersehbare oder vom Zweck der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für SchadloshaltungsansprücheEigenschaftszusicherung erfasste Schäden, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen). Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos haltenwenn Minol Arglist vorzuwerfen ist.
2. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessend, und die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertrag, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei Versehennach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsausschluss. 11.1 Unbeschadet anderslautender 1. Die folgenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung des Lieferanten für Schadensersatz (inklusive jeglicher Haftung für Handeln oder Unterlassen seiner Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer) gegenüber dem Besteller aus dem geschlossenen Vertrag in Bezug auf: - Vertragsverletzungen inklusive Mängeln; - Garantien, Zusicherungen, Angaben oder Unterlassungen im Zusammen- hang mit dem Vertrag - Schutzrechtsverletzungen (Ziffer IV.4.).
2. Der Lieferant übernimmt die Haftung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen für arglistiges Verschweigen eines Mangels oder soweit er sonst eine Garantie ab- gegeben hat.
3. Verursacht der Lieferant, einer seiner Vertreter, ein Erfüllungsgehilfe oder ein Angestellter vorsätzlich oder fahrlässig Schäden an Leben, Körper oder Gesund- heit einer Person, so übernimmt der Lieferant hierfür gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Haftung.
4. Macht der Besteller Schäden auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, eines Erfüllungsgehilfen oder eines Angestellten oder auf Grund der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten geltend, so haftet der Lieferant gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich in diesen Fällen auf typischerweise eintretende, vorhersehbaren Schäden, soweit der Lieferant nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder ei- ner seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig gehandelt hat. „Wesentliche Ver- tragspflichten“ im Sinne dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen sind immer dann anzunehmen, wenn vertraglich spezifizierte Pflichten vorliegen, deren Ver- letzung eine Erfüllung des Vertrages als solches gefährden würde. Der Begriff „wesentliche Vertragspflichten“ beschreibt somit Pflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und in auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
5. Weiterhin haftet der Lieferant gemäß den zum Vertrag gehörenden Dokumenten, und soweit gesetzlich maximal zulässigzwingenden Bestimmungen des Pro- dukthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989.
6. Jedwede weitere Haftung des Lieferanten für Schadensersatz ist ausgeschlos- sen. Soweit oben nicht anders bestimmt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen nicht für SchadloshaltungsansprücheSchäden aus der Verletzung von Nebenpflichten aus Vertrag oder Gesetz, Vertragsverletzungenwie etwa feh- lerhafte Beratung, Gesetzesverletzungen Obhut, Produktinformation oder unerlaubte Handlunge Anleitungen, oder für Ansprü- che aus außervertraglicher Haftung, inklusive Produkthaftung gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (einschliesslich fahrlässiges verursachenBGB). Für Soweit oben nicht anders bestimmt, haf- tet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge Verlust von Geschäft, oder andere Einkünfteähnli- che Verluste, VerspätungsschädenVerlust oder Verfälschung von Daten oder Informationen, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlustjed- wede indirekten oder reinen Vermögensschäden, NutzungsausfallSchäden, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- Kosten oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden Ausla- gen des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos haltenoder Dritter.
7. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessend, und Soweit die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertragausgeschlossen oder beschränkt ist, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder er- streckt sich diese Beschränkung auf die Haftpflicht persönliche Haftung der Arbeitnehmer des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbarensowie seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungeninklusive aller Konzerngesellschaften und des Konzerns selbst, falscher Beurteilung oder bei Versehensoweit diese als Erfüllungsge- hilfen tätig werden.
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