Vorsätzliche Pflichtverletzung Musterklauseln

Vorsätzliche Pflichtverletzung. Vorsätzliche Handlungen oder absichtliche Unter-lassungen, einschließlich eine Verletzung Ihrerseits von Gesetzen, Regeln oder Regulierungs-vorschrif-ten oder das Zulassen von Aktivitäten an Bord oder in Verbindung mit Ihrem Schiff, die nicht sicher oder ungebührlich gefährlich sind.
Vorsätzliche Pflichtverletzung. Eine bewusste Handlung oder absichtliche Unterlassung durch Sie, sei es in dem Bewusstsein, dass die Handlung oder Unterlassung wahr-scheinlich zu einem Schaden führen wird oder auf eine Weise, die den Rückschluss rücksichtsloser Missachtung der wahrscheinlichen Konsequenzen zulässt. Die als Mitglied im Versicherungszertifikat benannte Person oder Gesellschak. Wird mehr als eine Person im Versicherungszertifikat benannt, behandeln wir eine Handlung, Unterlassung, Erklärung oder einen Anspruch seitens einer dieser Personen als Handlung, Unter-lassung, Erklärung oder Anspruch all dieser Personen. Sollten Sie eine der nachstehend genannten zusätzlichen Deckungsmöglichkeiten wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung: ▪ Hotel- und/oder Restaurant-Schiffe ▪ Hakung, die auf Grund von Schadensersatz und Verträgen entsteht ▪ Rechtzeitige/s Lieferung/Löschen von Ladung ▪ Rechtsbeistand und Verteidigung (für bestimmte Arten von Streitigkeiten) ▪ Sonderunternehmungen einschließlich Bagger-Risiken Xxxxxxxxx 00x – XX 0000 XX Xxxxxxxxx P.O. Box 23085 NL – 3001 WJ Rotterdam E xxxx@xxxxxxxxx.xx W xxx.xxxxxxxxx.xx St Clare House 30–33 Minories Xxxxxx XX0X 0XX E xxxx@xxxxxxxxxxxxxx.xxx W xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx The Shipowners’ Mutual Protection and Indemnity Association (Luxembourg) | 00, Xxx Xxxxx-Xxxx | X–0000 Xxxxxxxxxx | Xxxxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxx | RC Xxxxxxxxxx X0000
Vorsätzliche Pflichtverletzung. (2) Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
Vorsätzliche Pflichtverletzung wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen der versicherten Personen. Gedeckt bleiben jedoch Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis), wenn und soweit die Handlung, auf der die Pflichtverletzung beruht, nicht zugleich ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Einer versicherten Person werden vorsätzliche Pflichtverletzungen nicht zugerechnet, die ohne ihre Kenntnis von anderen versicherten Personen begangen wurden. Versicherungsschutz für Kosten besteht unter der auflösenden Bedingung, dass der Vorsatz der Pflichtverletzung durch gerichtliche, behördliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis rechtskräftig festgestellt wird. Mit einer solchen Feststellung entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und die vom Versicherer erbrachten Leistungen sind in voller Höhe zurückzuerstatten. Eine solche Feststellung kann in einem Haftpflicht- oder Deckungsprozess erfolgen.
Vorsätzliche Pflichtverletzung. 2. Strafzahlungen und Bußgelder
Vorsätzliche Pflichtverletzung wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen der versicherten Personen. Gedeckt bleiben jedoch Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis), wenn und soweit die Handlung, auf der die Pflichtverletzung beruht, nicht zugleich ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Einer versicherten Person werden vorsätzliche Pflichtverletzungen nicht zugerechnet, die ohne ihre Kenntnis von anderen versicherten Personen begangen wurden. Versicherungsschutz für Abwehrkosten besteht unter der auflösenden Bedingung, dass der Vorsatz der Pflichtverletzung durch gerichtliche, behördliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis rechtskräftig festgestellt wird. Mit einer solchen Feststellung entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und die vom Versicherer erbrachten Leistungen sind in voller Höhe zurückzuerstatten. Eine solche Feststellung kann in einem Haftpflicht- oder Deckungsprozess erfolgen. Besteht die Pflichtverletzung allein in einer Verletzung von ausschließlich auf Unternehmensebene von der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen gesetztem Recht in Gestalt von Satzungen, Geschäftsordnungen, Richtlinien oder sonstigen Handlungsanweisungen, findet dieser Ausschluss keine Anwendung, wenn die versicherte Person bei der Verletzung der Pflicht unter objektiver Abwägung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage angemessener Informationen, vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.