Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter) (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1. (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens, (4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche, (5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers. (5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen. (6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer Eigentü- mer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,Ferien- wohnungen, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtan- sprüche der Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) in Europa gelegenen Ein – oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten in Europa gelegenen Wochenend- /Ferienhauses, (auf Dauer und ohne Un- terbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagensinstallierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichge- stellt),
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)von in Europa gelegenen, unbebauten Grundstücken bis höchstens 10.000 qm Gesamtgröße sofern sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer zumin- dest teilweise zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Gara- gen und Teiche,Gärten sowie eines Schrebergartens. Mitversichert sind vom Versicherungsnehmer selbst genutzte kaufmännische Büros sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 Prozent beträgt und nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
(5) eines unbebauten Grundstücks Von Flüssiggastanks mit einer Gesamtla- germenge bis zu 3 Tonnen, sofern sich diese auf dem Grundstück einer Gesamtfläche von 10.000 m²gemäß A1-6.3.1 mitversicherten Immobilie befin- den. Der Versicherungsschutz für Die Bestimmungen über die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins Vorsorgever- sicherung (A1-9) und IslandsErhöhungen/ Erwei- terungen (A1-8) finden keine Anwendung.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten ge- nannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich aus- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher Entlei- her übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Ver- tragspartners (Vermieter, Verleiher, VerpächterVer- pächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • einzeln vermiete- ten Wohnräumen und/ oder einer Einlie- gerwohnung und/ oder einer Wohnung (sowie der/den dazugehörigen Garage/n) in einem Ein – oder Zweifamilienhaus, in dem der Versicherungsnehmer selbst eine Wohnung bewohnt, nicht jedoch von Räumen und Garagen zu gewerblichen Zwecken;
(3) aus der Vermietung von Zimmern an Ur- lauber, sofern nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen8 Betten ab- gegeben werden und kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt. • nicht Wer- den mehr als einer vermieteten Wohnung8 Betten abgegeben oder er- folgt Ausschank nach dem Gaststättenge- setz, entfällt die Mitversicherung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor- geversicherung (A1-6.3.1 9);
(24) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhausaus der Vermietung von maximal drei Ei- gentumswohnungen (auch Ferienwohnun- gen sowie der/den dazugehörigen Gara- ge/n), einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.zu gewerblichen Zwe- cken;
(35) aus der Vermietung eines in Europa gele- genen Wochenend-/Ferienhauses, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest instal- lierte Wohnwagen sind einem Wochen- endhaus gleichgestellt);
(6) aus dem Miteigentum an zum Ein – oder Zweifamilienhaus gehörenden Gemein- schaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäsche- trockenplatz, Garagenhöfe oder Abstell- platz für Mülltonnen;
(7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten Bauar- beiten (Neubauten, Umbauten, ReparaturenReparatu- ren, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 200.000 Euro je BauvorhabenBauvor- haben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(4) 8) aus dem Besitz Betrieb und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht der Unterhaltung ei- ner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage des Versicherungsnehmers sowie die Einspeisung von elektrischem Strom Ein- speisung des Stroms in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – örtli- chen Stromversorgers - auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Kein Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grund- stücken sowie Haft- pflichtansprüche die unmittelbare Versor- gung eigener Abnehmer des StrombetreibersVersiche- rungsnehmers mit Strom.
(59) aus dem Besitz Betrieb und Betrieb der Unterhaltung ei- ner oberflächennahen Geothermieanlage deren Wärmegewinnung durch den Ein- satz von Treppenliften und TreppenschrägaufzügenFlächenkollektoren erfolgt.
(610) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Be- sitzwechsel bestand;
(711) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter Zwangsverwal- ter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht
A1-6.2.1 des Versicherungsnehmers als Inhaber Besitzer (zum Beispiel Eigentümer z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Mieter)
(1) einer Räumlichkeiten, die ausschließlich für den ver- sicherten Betrieb oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwfür Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehö- rigen benutzt werden. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, BeleuchtungBe- leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für Versichert ist die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) Versicherungsnehmers aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich oder Verpachtung betrieblicher Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder Teilen davon an Betriebsfremde.
A1-6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus die in A1-6.2.1 genannten Risiken auch auf die ge- setzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenErdarbeiten) bis zu ei- ner einer veranschlagten Bausumme von 000.000 € EUR ... je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(4b) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung Ver- sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;.
(7c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü- che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in dieser EigenschaftAusübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
d) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch − Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals; − häusliche Abwässer; − Abwässer aus Fettabscheidern. Falls Versicherungsschutz nach A2-1.4 f) für Benzin- und Ölabscheider besonders vereinbart ist, gilt zusätzlich: − Abwässer aus Benzin- und Ölabscheidern.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,, Ferien- und Wochenendhaus sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Iim Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Inland gelegenen Ein- und Mehrfamilienhauses,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen GaragenGaragen und Gärten sowie eines Schrebergartens, Gärten, eines Swimmingpools und Teiche,
(5) oder eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsTeiches.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Vertrags- partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei zwei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – ; nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze Wohnräume überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9);
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR 50.000 je Bauvorhaben. Bis zu einer Bausumme von EUR 50.000 besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Bauarbeiten in eigener Regie durchgeführt werden. Mitversichert ist dabei die persönli- che gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schä- den, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche dieser Personen gegen die nach Abschnitt A1 Ziff. 2 versicherten Personen sind abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7 mitversichert. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Besitz- wechsel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)folgender Wohnungen bzw. Gebäude, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten und Flüssiggastanks sowie eines Schrebergartens:
(1) A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich FerienwohnungFerienwohnungen, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
A1-6.3.1.2 eines im Inland gelegenen 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe sowie als Miteigentümer der zu einem 1–4-Familienhaus ohne Gewerbebetriebe gehörenden Gemeinschaftsanlagen;
A1-6.3.1.3 eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder in Europa gelegenen Ferienwohnungen,
(2) A1-6.3.1.4 eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks Grundstückes bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 12.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-A1- 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) A1-6.3.2.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) A1-6.3.2.2 aus der Vermietung von • - nicht mehr als drei sechs einzeln vermieteten Wohnräumen. • ; nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 Inland gelegenen Wohnungen (2) Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen); - eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Europa gelegenen Ferienwohnungen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen Wohnräume bzw. Stellplätze Häuser überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(3) A1-6.3.2.3 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Abbruch- und Grabearbeiten) - bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden; - bis zu einer Bausumme von 500.000,- € je Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Wenn einer der Betrag vorgenannten Beträge überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- 9);
(4) aus dem Besitz A1-6.3.2.4 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. - Photovoltaik- und Solarthermieanlagen)Solaranlagen, - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, - Kleinwindanlagen, - Mini-Blockheizkraftwerke. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom Elektrizität in das Netz des örtlichen Netzbetreibers eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.;
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) A1-6.3.2.5 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) A1-6.3.2.6 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1B1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel z. B. Eigentümer oder Mieter)
(1a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich FerienwohnungFerienwohnungen, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädi- gung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
b) von Wohnhäusern,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3c) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagensinstallierten Wohn- wagens,
(4d) eines Gartenhauses nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken Bauern-/Guts-) Hofes – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werdenlandwirtschaftlicher Nutz- flächen, einschließlich der zugehörigen dazugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Teiche,Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens inkl. Laube.
(5) eines unbebauten Grundstücks B1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche Gesamt- fläche von 10.000 m²qm, auch wenn diese verpachtet werden.
B1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa gelegen sind (Definition Europa siehe B1-6.14.1(2)) und Gebäude und Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teil- weise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den mit- versicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50% beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb gesamte Immobilie, wenn der Europäischen Union, Norwegens, Anteil der Schweiz, Liechtensteins und Islandsgewerblich genutzten Fläche 50% übersteigt.
A1B1-6.3.2 6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1B1-6.3.1 und 2 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche bau- liche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser EigenschaftEigen- schaft;
b) aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
(1) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal 8 Betten);
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;
(3) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR (Einfamilienhaus mit Einliegerwoh- nung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 Mehrfamilienhaus);
(4) von Garagen und Stellplätzen; Wenn die in (1) und (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze genannten Höchstgrenzen überschritten wirdwerden, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9);
c) aus diesem Vertrag.dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge (Durch- gangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfall- behälter;
(3d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Abbruch- und Grabearbeiten) – auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:
(1) ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an den in B1-6.3.1 genannten Immobilien und den dazugehörigen Grund- stücken,
(2) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben100.000 EUR bei Bauarbeiten auf dem unbebauten Grundstück gemäß A1-6.3.2.
(3) bis zu einer Bausumme von 200.000 EUR bei Bauarbeiten auf dem unbebauten Grundstück gemäß A1-6.3.2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Bauplanung, -leitung und -ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Wenn der Betrag die genannten Bausummen überschritten wirdwerden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9). Die sonstigen Regelungen zur Mitversicherung von Bauvorhaben gelten unverändert. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; – Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
(4e) aus dem Besitz als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. – Photovoltaik- und Solarthermieanlagen)Solaranlagen, – Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, – Kleinwindanlagen, – Mini-Blockheizkraftwerke. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom Elektrizität in das Netz des örtlichen Netzbetreibers eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7g) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,, Ferien- und Wochenendhaus sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Iim Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Inland gelegenen Ein- und Mehrfamilienhauses,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschenweltweit), sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen GaragenGaragen und Gärten sowie eines Schrebergartens, Gärten, eines Swimmingpools und Teiche,
(5) oder eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsTeiches.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 sowie Abschnitt A4 Ziff. 16 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten genan- nten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei sechs einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – ; nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze Wohnräume überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9);
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR 500.000 je Bauvorhaben. Bis zu einer Bausumme von EUR 250.000 besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Bauarbeiten in eigener Regie durchgeführt werden. Mitversichert ist dabei die persönli- che gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schä- den, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche dieser Personen gegen die nach Abschnitt A1 Ziff. 2 versicherten Personen sind abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7 mitversichert. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9); - Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 500.000 EUR. - Durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entladungsvor- richtungen verursachte Schäden sind mitversichert, auch soweit es sich um Schäden an fremden Kraftfahrzeugen handelt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 500.000 EUR.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwim Inland gelegenen Einfamilienhauses. Reihenhaus) oder eines ZweifamilienhausesFür Eigentümer von Einfamilienhausgrundstücken mit zugehörigen Gemeinschaftsanlagen gilt darüber hinaus: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie Müllplätzen, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wirdGaragenhöfen, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Wäschetrockenplätzen und Spielplätzen. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer;
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten (ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuscheninstallierter Wohnwagen ist einem Wochenendhaus gleich gestellt), sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,
(5) Gärten sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 (1) bis (3) genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei fünf einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 Wohnräumen (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – auch an Feriengäste); nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze Wohnräume überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR 100.000 je Bauvorhaben. Bauvorhaben Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer Wohnungen im In- oder Ausland gelegener Wohnungen, sowie im In- oder Ausland gelegenen Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge- meinschaftlichen Eigentum;
(2) eines im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauseseiner Doppelhaushälfte, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.inkl. Einliegerwohnung;
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installiertenim Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken mitversichert. Voraussetzung ist, nicht zugelassenen Wohnwagens,dass mindestens eine Wohneinheit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird;
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
(6) eines im In- oder Ausland gelegenen Klein- oder Schrebergartens, einschließlich Laube/Gartenhaus; Der Versicherungsschutz für gemäß Ziff. (1-5) setzt die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Unionausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus und schließt zugehörige Garagen, NorwegensGärten, der SchweizSwimmingpools, Liechtensteins (Schwimm-) Teiche und Islands.Biotope mit ein. easy
A1-6.3.2 6.5.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten Verkehrssi- cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung privaten Vermietung
a) der Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte;
b) von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. • nicht mehr als einer vermieteten WohnungNicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein- gebrachten Sachen. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, Der Versicherungsschutz setzt die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertragausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus.
(3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs- wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR 50.000 je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- versicherung (4) aus dem Besitz A1-9); Für An- und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen)Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme. Der Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher bei den Bauarbeiten unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätiger Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich istbesteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des StrombetreibersVersicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(76) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(7) aus der Lagerung von Flüssiggas.
A1-6.5.3 Der Geltungsbereich Ausland umfasst die EU-Staaten, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,ein- schließlich Ferienwohnung sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest instal- lierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftsei- gentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhausesim Inland gelegenen Ein- und Zweifamilienhauses sowie aus dem Miteigentum an zum Ein- beziehungsweise Zweifamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wirdzum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Wäschetrockenplät- ze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen;
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
einer Eigentums- oder Ferienwohnung Für (41) eines Gartenhauses bis (Laube/Schrebergartenhäuschen), 3) gilt: sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen GaragenGaragen und Gärten sowie eines Schrebergartens, Gärteneines Swimmingpools oder eines Teiches.
(4) aus im Inland gelegenen, Swimmingpools nicht bebauten und Teiche,selbst zu privaten Zwecken genutzten Grundstücken, maximal 3 Stück, mit einer Fläche von insgesamt maximal 2.000 Quadratmeter. Sind insgesamt mehr als drei Grundstücke vorhanden oder beläuft sich die Gesamt- quadratmeterzahl auf mehr als 2.000 Quadratmeter, so entfällt dieser Versicherungs- schutz gänzlich. Es kann dann nur Versicherungsschutz über eine gesondert zu bean- tragende Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung genommen werden.
(5) einer vermieteten Einliegerwohnung mit dazugehörigen Garagen im selbstgenutzten im Inland gelegenen Einfamilienhaus, bzw. einer vermieteten Wohnung eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche im In- land gelegenen Zweifamilienhauses, soweit eine Wohnung von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islandsdem Versicherungs- nehmer bewohnt wird.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Abschnitt A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche HaftpflichtHaftpflicht privatrechtlichen Inhalts
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten genann- ten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (VermieterVermie- ter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumeneinzelnen Wohnräumen bzw. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung eines im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem MehrfamilienhausInland gelegenen selbstbewohnten Zweifamilienhaus mit dazugehörigen Garagen, einschließlich Ferienwohnung – ein- schließlich Vermietung an Feriengäste bis maximal drei Räume, nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.von Räu- men zu sonstigen gewerblichen Zwecken;
(3) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen (Eigentumswohnungen, Fe- rienwohnungen), nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken, sowie aus der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die dauerhafte oder vorübergehende Vermietung einer Eigentums- oder Ferienwohnung oder eines Wochenend-/Ferienhauses im europäischen Ausland, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken. Das europäische Ausland umfasst dabei Europa im geografischen Sinne, einschließlich der Kanarischen Inseln, Grönland, den Azoren und Madeira. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenAbbruch- und Grabarbeiten) der unter Abschnitt A1-6.3.1 und A1-6.3.2 genannten Ri- siken bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 100.000 Euro je Bauvorhaben. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe einge- setzten und ordnungsgemäßen zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche dieser Personen gegen die nach Abschnitt A1-2 versicherten Personen sind abweichend von Abschnitt A1-7 mitversichert. Wenn der Betrag von 100.000 Euro je Bauvorhaben überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Es gelten dann die Verkehrssicherungspflicht sowie Bestimmungen über die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.Vorsorgeversicherung Abschnitt
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer)im Inland gelegener Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung,Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern sind auch versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Iim Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Inland gelegenen Hauses;
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und sowie eines fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), installierten Wohnanhängers; sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Gärten und Teiche,Schrebergärten;
(54) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 2.500 m².
(5) Für Ziffer (1) bis (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Miteigentum an zu einen Haus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße). Der Dieser Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb besteht nur, soweit nicht durch einen anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht. Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsGemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer ihm in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten Verkehrssiche- rungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches ihm im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl Rahmen der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuch- amtlich übertragen wurde und von den bisherigen Eigentümern bewohnt wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.;
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 100.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der ; Wird dieser Betrag überschritten wirdüberschritten, entfällt dieser Versicherungsschutzso ist für den Mehrbetrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
A1-6.3.3 Mitversichert ist im selbst bewohnten Haus die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung – von nicht mehr als einer Wohnung (ohne Wohnraumbegrenzung) oder bis zu drei Wohnräumen und – gewerblich genutzten Räumen bis 100 m² Nutzfläche und – Wohnungen an Familienangehörige im selbst bewohnten Haus.
A1-6.3.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung – einer Eigentumswohnung und – von privat genutzten Garagen.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1A2-6.3.1 6.1.1 Versichert ist sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers
a) als Besitzer (z. X. Xxxxxxxxxx, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die gesetzliche Haftpflicht ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwund seiner Betriebsangehöri- gen benutzt werden. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versiche- rungs-nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche InstandhaltungInstandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;.
(2b) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich oder Verpachtung betrieblicher Grundstücke, Gebäude oder Räum- lichkeiten oder Teilen davon an Betriebsfremde.
A2-6.1.2 Versichert sind für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche Pflichten
a) des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenErdarbeiten) bis zu ei- ner einer veranschlagten Bausumme von 000.000 € EUR ... je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
(4b) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung Ver- sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;.
(7c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü- che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in dieser EigenschaftAusübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder Liechtenstein gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan- sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Liechtenstein gelegenen Ein- oder Zwei- familienhauses,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen WohnwagensWochenend-/Ferienhauses,
(4) eines Gartenhauses aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (Laube/Schrebergartenhäuschen)nicht dem Eigentum) von im Ausland (weltweit) gelege- nen Wohnungen und Häusern, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – oder zu Wohnzwecken der durch diesen Vertrag mitversicherten Personen verwendet werdenwer- den, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Gärten und Teiche,
(5) Flüssiggastanks sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.6.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich aus- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene übernomme- ne gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als von
a) bis zu insgesamt drei einzeln vermieteten WohnräumenWohn- räumen – auch an Feriengäste und / oder zu gewerb- lichen Zwecken vermietete Räume;
b) eines Kleingartens einschließlich Laube. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, Ausgeschlossen bleibt die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten Wohnräume überschrit- ten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen wie z. B. gemeinschaftliche Zugän- ge (Durchgangswege) zu öffentlichen Straßen, Privat- straßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (NeubautenNeu- bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenGrabe- arbeiten) – auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:
a) ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an der vom Versicherungsnehmer selbstbewohnten Immo- bilie an der Meldeadresse seines Erstwohnsitzes nach A1-6.6.1,
b) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben175.000 Euro für von der Meldeadresse des Erstwohnsitzes des Versicherungs- nehmers abweichende Immobilien nach A1-6.6.1. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
Ver- sicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4) A1-9); Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung ver- ursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei- ten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des StrombetreibersSozialgesetzbuch VII handelt.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(76) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. Für mitversicherte im Ausland gelegene Immobilien gelten die Regelungen gemäß A1-6.18.2 und A1-6.18.3.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer weiner oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen sowie im In- oder Ausland gelegener Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Iim Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Inland gelegenen Einfamilienhauses;
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installiertenim Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken. Voraussetzung ist, nicht zugelassenen Wohnwagens,dass mindestens eine Wohnein- heit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird;
(4) eines Gartenhauses im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(Laube/Schrebergartenhäuschen)5) eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(6) eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet ver- wendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,
(5) Gärten sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-den Ziffern 6.3.1 genannten genann- ten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich aus- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (VermieterVer- mieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten einzelnen Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – ; nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Dabei ist die er an Dritte weiter- oder untervermietetBewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn Nicht versi- chert ist die jeweilige Anzahl gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen;
(3) aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einlie- gerwohnung;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, UmbautenUmbau- ten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 20.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und SolarthermieanlagenZiffer 9). Der Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversi- cherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht ander- weitig Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.beanspruchen können;
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(76) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(7) als Betreiber von Fotovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungs- schutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspei- sung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Anlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie- genheiten, so gilt Ziffer 25.3;
(8) aus der Lagerung von Flüssiggas.
6.3.3 Bei versicherten Immobilien im Ausland gelten folgende Regelungen: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Union gelege- nen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1B1-6.3.1 6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel z. B. Eigentümer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,Ferienwohnungen. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil des Versiche- rungsnehmers am gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.von Wohnhäusern,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen installierten Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken Bauern-/Guts-)Hofes – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werdenlandwirtschaftlicher Nutzflächen, einschließlich der zugehörigen dazugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Teiche,Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens inklusive Laube.
(5) eines unbebauten Grundstücks B1-6.4.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche Gesamt- fläche von 10.000 m²qm, auch wenn diese verpachtet werden.
B1-6.4.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Objekte
(1) in Europa gelegen sind (Definition Europa siehe B1-6.18) und
(2) vom Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sofern diese nicht der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung von Eigentums- und Ferienwohnungen oder eines Feri- enhauses gemäß B1-6.4.4 (3) dienen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer selbst genutzten Büros und Praxisräume, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb gesamte Immobilie, wenn der Europäischen Union, Norwegens, Anteil der Schweiz, Liechtensteins und Islandsgewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt.
A1B1-6.3.2 6.4.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten Verkehrs- sicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft);
(2) aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
a) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal 8 Betten);
b) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;
c) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhaus);
d) xxx Xxxxxxx und Stellplätzen;
(3) aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines Ferienhauses – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertragzu gewerblichen Zwecken.
(34) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durch- gangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfall- behälter;
(5) als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl, die sich auf den über diese Bedingungen versicherten Haus-/Grundstücken befinden;
(6) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Abbruch- und Grabearbeiten) – auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:
a) ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an den unter B1-6.4.1 genannten Immobilien und den dazugehörigen Grund- stücken,
b) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben100.000 EUR bei Bauarbeiten auf dem unbebauten Grundstück gemäß B1-6.4.2,
c) bis zu einer Bausumme von 200.000 EUR bei Bauarbeiten auf dem unbebauten Grundstück gemäß B1-6.4.2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Bauplanung, -leitung und -ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Wenn der Betrag die genannten Bausummen überschritten wirdwerden, entfällt dieser Versicherungsschutzdie Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9). Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(47) aus dem Besitz als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- Wärme durch erneuerbare Energien wie z. B.
a) Photovoltaik- und Solarthermieanlagen)Solaranlagen,
b) Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
c) Kleinwindanlagen,
d) Mini-Blockheizkraftwerke. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom Elektrizität in das Netz des örtlichen Netzbetreibers eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) 8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(79) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwim Inland gelegenen Einfamilienhauses. Reihenhaus) oder eines ZweifamilienhausesFür Eigentümer von Einfamilienhausgrundstücken mit zugehörigen Gemeinschaftsanlagen gilt darüber hinaus: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie Müllplätzen, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wirdGaragenhöfen, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Wäschetrockenplätzen und Spielplätzen. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer;
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten (ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagensinstallierter Wohnwagen ist einem Wochenendhaus gleich gestellt),
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)Ferienhauses oder einer Ferienwohnung im Gebiet der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,Gärten sowie eines Schrebergartens.
(5) einer vermieteten Einliegerwohnung im Inland oder einer vermieteten Eigentums- bzw. Ferienwohnung im Inland oder eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²vermieteten Einfamilien- bzw. Der Versicherungsschutz Ferienhauses im Inland (gilt auch für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Unionein Zweifamilienhaus, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.sofern eine Wohnung vom Versicherungsnehmer auf Dauer selbst bewohnt wird);
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 (1) bis (3) genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei acht einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 Wohnräumen (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – auch an Feriengäste); nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze Wohnräume überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR 100.000 je Bauvorhaben. Bauvorhaben Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer z. B. Eigen- tümer oder Mieter) – soweit innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU), in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein gelegen –
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum Woh- nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,ein- schließlich Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern sind versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- tum.
(2a) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhauseiner Dop- pelhaushälfte inkl. Einliegerwohnung oder
b) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.mitbe- wohnten Zweifamilienhauses inkl. Einliegerwohnung oder
c) eines vom Versicherungsnehmer mitbewohnten Mehrfamilienhauses;
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuscheninstallierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten, Swimmingpools Gärten und Teiche,Flüssiggastanks;
(4) eines Kleingartens/Schrebergartens einschließ- xxxx Xxxxx/Gartenhaus;
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche Grundfläche von maximal 10.000 m². Der Versicherungsschutz für Quadrat- metern;
A1-6.6.2 Versichert ist die vorgenannten Immobilien gilt gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung – soweit innerhalb der Europäischen UnionEU), Norwegens, in der Schweiz, Liechtensteins Norwegen, Island und IslandsLiechtenstein gelegen –
a) eines Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte,
b) eines Zweifamilienhauses,
c) von höchstens zwei Wohneinheiten in dem vom Versicherungsnehmer mitbewohnten Mehrfamilienhaus (siehe A1-6.6.1 (2) c)),
d) weitere Eigentumswohnungen und Einlie- gerwohnungen bis zu einem Bruttojah- resmietwert von insgesamt 30.000 EUR (wird dieser Wert überschritten, entfällt die Mitversicherung und es gelten die Rege- lungen über die Vorsorgeversicherung – siehe A1-9),
e) von einzeln vermieteten Wohnräumen,
f) eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung, sofern diese ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden;
(2) aus der Vermietung
a) von Garagen und Stellplätzen,
b) einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken,
c) von Zimmern an Urlauber, sofern nicht mehr als acht Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt.
A1-6.3.2 6.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.6.1 und A1-6.6.2 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche InstandhaltungInstand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher Ent- leiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Vertragspart- ners (Vermieter, Verpächter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-Ab- bruch-, Grabearbeiten)
a) für die in A1-6.6.1 (1) bis (3) genannten Risiken ohne Begrenzung der Bausumme,
b) bei sonstigen Bauvorhaben bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 400.000 EUR je BauvorhabenBau- vorhaben. Wenn Bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR be- steht auch Versicherungsschutz, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder Nachbar- schaftshilfe durchgeführt werden. Übersteigt der Voranschlag diese Beträge, so ist für den jeweils übersteigenden Betrag überschritten wirdnoch ein Beitrag zu zahlen, entfällt dieser Versicherungsschutzder sich aus dem dann gültigen Tarif für die selbstständige Bauherren- Haftpflichtversicherung ergibt.
(3) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugän- ge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Gara- genhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen; Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Eigentum einer Solar- thermie-, Geothermie- oder einer sonstigen Wärmepumpenanlage; Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden im Zusammen- hang mit dem Verkauf/der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des StrombetreibersVerwertung der Energie.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(76) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.6.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel z. B. Eigentümer oder Mieter)) – soweit innerhalb Europas, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira gelegen –
(1a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als SondereigentümerSondereigentü- mer), einschließlich Ferienwohnung,Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern sind versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemein- schaftlichen Eigentum.
(2b) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauseseiner Doppel- haushälfte, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.inkl. Einliegerwohnung
(3c) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuscheninstallierte Wohn- wagen sind einem Wochenendhaus gleichge- stellt), sofern sie von Ihnen ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – Wohnzwe- cken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen zugehöri- gen Garagen, /Stellplätze und Gärten, Swimmingpools und Teiche,;
(5d) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.Kleingartens/Schrebergartens einschließ- xxxx Xxxxx/Gartenhaus;
A1-6.3.2 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.6.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht
(1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Ver- tragspartners (Vermieter, Verpächter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2b) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln ein- zeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – ; nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten von drei einzeln vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten Wohnräumen über- schritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(3c) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-Ab- bruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn ; Übersteigt der Voranschlag diese Summe, so ist für den 50.000 EUR übersteigenden Betrag überschritten wirdnoch ein Beitrag zu zahlen, entfällt dieser Versicherungsschutzder sich aus dem dann gültigen Tarif für die selbstständige Bau- herren-Haftpflichtversicherung ergibt.
(4d) aus dem Besitz als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zu- gänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf dergleichen; Nicht versichert ist die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Haftpflicht der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibersübrigen Miteigentümer.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)folgender Wohnungen bzw. Gebäude, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten und Flüssiggastanks sowie eines Schrebergartens:
(1) A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwFerienwohnungen; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(3) A1-6.3.1.2 eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,im Inland gelegenen Einfamilienhauses sowie als Miteigentümer der zu einem Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen;
(4) A1-6.3.1.3 eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
A1-6.3.1.4 eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks Grundstückes bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 500 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-A1- 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) A1-6.3.2.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) A1-6.3.2.2 aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – ; nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze Wohnräume überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(3) A1-6.3.2.3 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Wenn der vorgenannten Betrag (Bausumme) überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen)A1-6.3.2.4 als Inhaber einer Photovoltaikanlage bezüglich den daraus erwachsenden Verkehrssicherungspflichten. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom des Solarstroms in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.Stromnetz;
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) A1-6.3.2.5 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) A1-6.3.2.6 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert;
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die gesetzliche Haftpflicht Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2 EHVB findet An- wendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatz- verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Bauherr mitversichert.
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer)1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines ZweifamilienhausesZ. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforder- lich ist;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lage- rung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 20% des Schadens, mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wirdEUR 250,-, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1höchstens EUR 2.500,-.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- ersatzverpflichtungen
2.1 des Hauseigentümers und fest installierten-besitzers;
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3 jener Personen, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)die im Auftrag des Versicherungs- nehmers für ihn handeln, sofern sie ausschließlich diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsneh- mers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Per- sonen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - aus- genommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, so- weit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu Wohnzwecken – tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen- hang mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werdenErdbeben, einschließlich so leistet der zugehörigen GaragenVersicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, GärtenWohnungseigentümern, Swimmingpools Nutzungsberechtigten und Teiche,
deren Angehörigen (5Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlas- sungen für den eingetretenen Xxxxxxx selbst verant- wortlich sind. Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gemäß Pkt. 3. gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt sinngemäß auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten diesen Personen benützten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertragund Geschäftsräumlichkeiten.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Mitversichert ist - sowohl gegen Beitrag als auch bei beitragsfreiem Ein- schluss - die Haus- und Grundstückshaftpflicht nach Maßgabe der folgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen: Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb unterhält oder einen Beruf ausübt, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung gewährt.
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber Haus- und / oder Grundstücksbesitzer (zum Beispiel Eigentümer oder z.B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für infolge Verstoßes gegen die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. obliegen, wie bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
2. Das gilt auch Mitversichert sind
2.1 Hausgärten - nicht aber Bauplätze -, Einfahrt und Hofraum bei den für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) Versicherung in dieser EigenschaftBetracht kommenden Hausgrundstücken;
(2) aus der 2.2 Kinderspielplätze auf den versicherten Grundstücken einschließlich aufgestellter Turn- und Spielgeräte.
3. Besitz und Vermietung von • Garagen auf / bei den Grundstücken.
3.1 Die Haftpflicht als Unternehmer eines gewerblichen Garagenbe- triebes, aus dem Besitz von Tanksäulen und Hebebühnen und als Unter- nehmer eines selbstständigen Tankstellenbetriebes ist nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumenversichert. • nicht mehr als einer vermieteten WohnungHierfür ist eine Betriebshaftpflicht-Versicherung abzu-schließen.
4. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus Mitversichert ist hinsichtlich des versicherten Grundstücks die gesetzliche Haftpflicht
4.1 des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer veranschlagten Bausumme von 000.000 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Wird dieser Betrag überschritten wirdüberschritten, so entfällt dieser Versicherungsschutz.die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz 4.2 des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
4.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel- ben Dienststelle zugefügt werden;
(7) 4.4 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer Wohnungen im In- oder Ausland gelegener Wohnungen, sowie im In- oder Ausland gelegenen Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge- meinschaftlichen Eigentum;
(2) eines im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauseseiner Doppelhaushälfte, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.inkl. Einliegerwohnung;
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installiertenim Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken mitversichert. Voraussetzung ist, nicht zugelassenen Wohnwagens,dass mindestens eine Wohneinheit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird;
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(5) eines unbebauten Grundstücks im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
(6) eines im In- oder Ausland gelegenen Klein- oder Schrebergartens, einschließlich Laube/Gartenhaus;
(7) eines oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche Gesamtgrundfläche von maximal 10.000 m²Quadratmetern, auch wenn diese verpachtet sind. Der Versicherungsschutz für gemäß Ziff. (1-5) setzt die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Unionausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus und schließt zu- gehörige Garagen, NorwegensGärten, der SchweizSwimmingpools, Liechtensteins (Schwimm-) Teiche und IslandsBiotope mit ein.
A1-6.3.2 6.5.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche HaftpflichtHaftpflicht aLLround
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten Verkehrssi- cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung privaten Vermietung
a) der Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte;
b) von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein- gebrachten Sachen;
c) des im selbst genutzten Wohnhaus In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses oder der Doppelhaushälfte;
d) von bis zu fünf im In- oder Ausland gelegenen Eigentumswohnungen;
e) des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung;
f) des im In- oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem MehrfamilienhausAusland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
g) von bis zu fünf im Inland gelegenen Garagen, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete WohnungStellplätzen oder Carports;
h) von bis zu fünf Räumen im Inland, die er an Dritte weiter- oder untervermietetzu gewerblichen Zwecken genutzt werden; Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv(a-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2f) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze genannten Höchstgrenzen überschritten wirdwerden, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertragdieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs- wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR 100.000 je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- versicherung (4) aus dem Besitz A1-9); Für An- und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen)Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme. Der Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher bei den Bauarbeiten unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätiger Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich istbesteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des StrombetreibersVersicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(76) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(7) aus der Lagerung von Flüssiggas – ausgenommen zu dem Risiko
A1-6.5.3 Der Geltungsbereich Ausland umfasst die EU-Staaten, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)folgender Wohnungen bzw. Gebäude, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten und Flüssiggastanks sowie eines Schrebergartens:
(1) A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich FerienwohnungFerienwohnungen, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
A1-6.3.1.2 eines im Inland gelegenen 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe sowie als Miteigentümer der zu einem 1–4-Familienhaus ohne Gewerbebetriebe gehörenden Gemeinschaftsanlagen;
A1-6.3.1.3 eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder in Europa gelegenen Ferienwohnungen,
(2) A1-6.3.1.4 eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks Grundstückes bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-A1- 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) A1-6.3.2.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) A1-6.3.2.2 aus der Vermietung von • - nicht mehr als drei sechs einzeln vermieteten Wohnräumen. • ; nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 Inland gelegenen Wohnungen (2) Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen); - eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Europa gelegenen Ferienwohnungen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen Wohnräume bzw. Stellplätze Häuser überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(3) A1-6.3.2.3 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Abbruch- und Grabearbeiten) - bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden; - bis zu einer Bausumme von 350.000,- € je Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Wenn einer der Betrag vorgenannten Beträge überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- 9);
(4) aus dem Besitz A1-6.3.2.4 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. - Photovoltaik- und Solarthermieanlagen)Solaranlagen, - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, - Kleinwindanlagen, - Mini-Blockheizkraftwerke. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom Elektrizität in das Netz des örtlichen Netzbetreibers eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) A1-6.3.2.5 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) A1-6.3.2.6 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer Wohnungen im Inland gelegener Wohnun- gen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemein- schaftlichen Eigentum,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Iim Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Inland gelegenen Einfamilienhauses,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installiertenim Inland gelegenen Zweifamilienhauses, nicht zugelassenen Wohnwagenswenn Sie eine Wohnung selbst bewohnen. Mitversichert ist das Miteigentum an zum Zweifamilienhaus gehören- den Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zu öffentlichen Straßen, Garagenhöfen, Abstellplatz für Mülltonnen),
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhau- ses oder eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools auf Dauer und Teicheohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Unionim Ausland (EU-Staaten, NorwegensLichtenstein, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.Norwegen) gelegenen Einfamilienhauses, eines Wo- chenendhauses oder einer Ferienwohnung, die von Ihnen selbst genutzt wird. Dies gilt nur, wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben,
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-Ziffer 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche HaftpflichtHaft- pflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche bauli- che Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen Streu- en und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich jedoch nicht für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Wohnungen und Räumen zu gewerblichen Zwecken. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räumeWohnräume, Wohneinheiten oder Wohnungen und Garagen bzw. Stellplätze jeweils überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9);
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag jeweils überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Be- stimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder Liechtenstein gele- gener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als SondereigentümerSonder- eigentümer), einschließlich Ferienwohnung,. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan- sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit- eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder eines Liechtenstein gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen WohnwagensWochenend-/Ferienhauses,
(4) eines Gartenhauses aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (Laube/Schrebergartenhäuschen)nicht dem Eigentum) von im Ausland (weltweit) gelege- nen Wohnungen und Häusern, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – oder zu Wohnzwecken der durch diesen Vertrag mitversicherten Personen verwendet werden, einschließlich ein- schließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Gärten und Teiche,
(5) Flüssig- gastanks sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.6.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich aus- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene übernomme- ne gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als von
a) bis zu insgesamt drei einzeln vermieteten WohnräumenWohnräu- men – auch an Feriengäste und / oder zu gewerbli- chen Zwecken vermietete Räume;
b) eines Kleingartens einschließlich Laube. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, Ausgeschlossen bleibt die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten Wohnräume über- schritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever- sicherung (A1-9);
(3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehören- den Gemeinschaftsanlagen wie z. B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zu öffentlichen Straßen, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spiel- plätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (NeubautenNeubau- ten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) – auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbar- schaftshilfe durchgeführt werden:
a) ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an der vom Versicherungsnehmer selbstbewohnten Immo- bilien an der Meldeadresse seines Erstwohnsitzes nach A1-6.6.1,
b) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben175.000 Euro für von der Meldeadresse des Erstwohnsitzes des Versiche- rungsnehmers abweichende Immobilien nach A1-6.6.1. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4) A1-9); Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung ver- ursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des StrombetreibersSozialgesetzbuch VII handelt.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(76) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. Für mitversicherte im Ausland gelegene Immobilien gelten die Regelungen gemäß A1-6.18.2 und A1-6.18.3.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die Deine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel z. B. Eigentümer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als SondereigentümerSonder- eigentümer), einschließlich Ferienwohnung,Ferien- wohnungen. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschä- digung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. freistehend, Reihenhaus, Doppelhaushälfte) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz gilt auch für ein nicht selbst bewohntes Einfamilienhaus, das – Dir im Rahmen der vorgezogenen Ver- mögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde und von den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1– Du erworben hast und von Dir noch nicht bewohnt werden kann. Der Ver- sicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug des Hauses bis dahin nicht erfolgt ist.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werdeninstallierten Wohn- wagens, einschließlich der zugehörigen GaragenGaragen und Gärten sowie eines Schrebergartens, Gärten, eines Swimmingpools und Teiche,oder eines Teiches.
(5) eines unbebauten Grundstücks A1-6.3.2 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht als Inhaber unbebauter Grund- stücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Unionqm, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islandsauch wenn diese verpachtet werden.
A1-6.3.2 6.3.3 Voraussetzung für den Versiche- rungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa gelegen sind (Definition Europa siehe A1-6.14.1(2)) und Gebäude und Wohnungen von Dir oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzt werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der von Dir oder den mitver- sicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 Prozent beträgt und ander- weitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die ge- samte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 Prozent übersteigt.
A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 und 2 genannten Risiken auch auf die gesetzliche HaftpflichtHaft- pflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Dir in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer von Dir ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung dauerhaften oder vorüber- gehenden Vermietung
a) von • bis zu drei einzelnen Wohn- räumen oder einer Ferienwohnung mit nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Räumen;
b) von bis zu drei einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;
c) von bis zu zwei Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 30.000 EUR (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder eine Wohnung Mehrfamilien- häuser) im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers selbstgenutzten Risiko (Deine private Postanschrift);
d) von bis zu drei Eigentumswoh- nungen (der Ausschluss gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.6.3.1
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als SondereigentümerSon- dereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungs- pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
(2c) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Iim Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich ein- schließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,
(5) Gärten sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht
(1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2b) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei … einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – ; nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze Wohnräume überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versiche- rungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(3c) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR ... je Bauvorhaben. Bauvorhaben Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Besitzwech- sel bestand;
(7e) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv)
Haus- und Grundbesitz. A1B1-6.3.1 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer z. B. Eigen- tümer oder Mieter)) – innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz –
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum Woh- nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,ein- schließlich Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern sind versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- tum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte Ein-/Zweifamilienhauses bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauseseiner Dop- pelhaushälfte, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.inkl. Einliegerwohnung;
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuscheninstallierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Garagen und Gärten, Swimmingpools und Teiche,;
(4) eines Kleingartens/Schrebergartens einschließ- xxxx Xxxxx;
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche Grundfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für maximal 1.000 Quadratme- tern;
B1-6.6.2 Versichert ist die vorgenannten Immobilien gilt gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung – innerhalb der Europäischen UnionEU und der Schweiz –
a) eines Einfamilienhauses oder einer Doppelhaushälfte,
b) einer Einliegerwohnung,
c) von einzeln vermieteten Wohnräumen,
d) einer Eigentumswohnung,
e) eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung, Norwegenssofern diese ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden;
(2) aus der Vermietung
a) einer Garage,
b) eines einzelnen Raumes zu gewerblichen Zwecken,
c) von Zimmern an Urlauber, der Schweiz, Liechtensteins sofern nicht mehr als acht Betten abgegeben werden und Islandssofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt.
A1B1-6.3.2 6.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1B1-6.3.1 6.6.1 und B1-6.6.2 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften Ei- genschaften obliegen (z. B. bauliche InstandhaltungInstand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher Ent- leiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Vertragspart- ners (Vermieter, Verpächter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-Ab- bruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn ; Übersteigt der Voranschlag diese Summe, so ist für den 100.000 EUR übersteigenden Betrag überschritten wirdnoch ein Beitrag zu zahlen, entfällt dieser Versicherungsschutzder sich aus dem dann gültigen Tarif für die selbstständige Bau- herren-Haftpflichtversicherung ergibt.
(3) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugän- ge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Gara- genhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wä- schetrockenplätze und dergleichen; Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht
A1-6.2.1 des Versicherungsnehmers als Inhaber Besitzer (zum Beispiel Eigentümer z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Mieter)
(1) einer Räumlichkeiten, die ausschließlich für den ver- sicherten Betrieb oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwfür Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehö- rigen benutzt werden. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, BeleuchtungBe- leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für Versichert ist die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) Versicherungsnehmers aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich eines Betriebsgrundstücks oder Teilen davon an Betriebsfremde.
A1-6.2.2 Versichert ist für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus die in A1-6.2.1 genannten Risiken auch die gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenErdarbeiten) bis zu ei- ner einer veranschlagten Bausumme von 000.000 € EUR ... je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(4b) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung Versi- cherung bis zum Besitzwechsel bestand;.
(7c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei de- nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehöri- gen derselben Dienststelle zugefügt werden.
d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
e) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch − Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder − häusliche Abwässer. Falls Versicherungsschutz nach Abschnitt A2- 1.1.4 d) für Fett-, Benzin- und Ölabscheider be- sonders vereinbart ist, gilt zusätzlich: − Abwässer aus Fett-, Benzin- und Ölabscheidern.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.6.1 Versichert ist ist, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers
A1-6.6.1.1 als Inhaber (zum Beispiel z.B. Eigentümer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines im Inland gelegenen - Einfamilienhauses (auch Reihenhaus, Doppelhaushälfte bzw. Reihenhausinklusive dazugehörige Einliegerwohnung) oder - eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) Zweifamilienhauses - eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wochenend-/Ferienhauses; - eines festinstallierten Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, ; einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Flüssiggastanks, Swimmimgpools und Teiche,Teiche sowie eines Schrebergartens, sofern diese Wohnungen/Immobilien vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden;
(53) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 2.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 6.6.1.2 als Vermieter
(1) von bis zu 3 Räumen, bis zu 3 Garagen und einer Wohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus (auch Reihenhaus, Doppelhaushälfte) oder Zweifamilienhaus, auch zu gewerblichen Zwecken;
(2) von bis zu 3 im Inland gelegenen Eigentumswohnungen sowie der dazugehörigen Garagen und Gärten, auch zu gewerblichen Zwecken, sofern der Vermieter auch Eigentümer dieser Wohnungen ist;
(3) einer Ferienwohnung/eines Ferien- oder Wochenend- hauses im Inland sowie der dazugehörigen Garagen und Gärten zu nicht gewerblichen Zwecken, sofern der Vermieter auch Eigentümer ist. Für A1-6.6.1.2 gilt: Wenn die Anzahl der vermieteten Einheiten überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
A1-6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.6.1.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). Für An- und Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne eine Begrenzung der Bausumme;
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(63) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(74) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem üblichen und gewöhnlichen Vereinsbetrieb dienen (z.B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen, Kegelbahnen, Sportschulen, Heime, Restaurationsbetriebe in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Tribünen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für Schäden infolge Verstoßes gegen die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Verpflichtungen (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf GehwegenBürgersteig und Fahrdamm). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in 2.1.2 Mitversichert ist auch das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) Risiko als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;bestanden hat.
(72.1.3 In Abänderung des § 4 I. 1. AHB ist die Verpflichtung eingeschlossen, fremde Eigentümer von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen anspruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der von fremden Eigentümern einer Organisation im DFV zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf etwaige Prozesskosten.
2.1.4 In Abweichung von § 4 I. 6. a) AHB erstreckt sich der Insolvenzverwalter Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an
a) fremden unbeweglichen Sportanlagen und Zwangsverwalter deren fest installierter Einrichtung, die von einer Organisation im DFV aufgrund von Leihe, Miete, Pacht für satzungsgemäße Zwecke benutzt werden oder in dieser EigenschaftObhut übertragen worden sind; dies gilt insbesondere für Sportanlagen des Bundes, des Landes oder der Kommunen. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist jedoch, dass vor Benutzung die Anlage und deren Einrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und etwaige Mängel vorher festgestellt werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.
b) fremden beweglichen Sachen, die eine Organisation im DFV oder deren Organe oder Aufsichtsperson zur Ausübung des Sportbetriebes oder der Jugendarbeit gemietet, gepachtet oder geliehen haben. Ansprüche wegen Abnutzungsschäden an den unter den Versicherungsschutz fallenden Sachen sind ausgeschlossen.
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Samples: Versicherungsschutzvertrag
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum Wohnungs- eigentum als Sondereigentümer), einschließlich einer Ferienwohnung,, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- eigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Iim Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Inland gelegenen Einfamilienhauses,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, GärtenCarports, Swimmingpools Kfz-Stellplätze und Teiche,Gärten sowie eines Schrebergartens. Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungser- weiterung (VITALplus): Stirbt der Versicherungsnehmer oder zieht er in ein Alten- oder Pflege- heim, so besteht bis zur Dauer von 2 Jahren der Versicherungsschutz für die in Ziffer A1-6.3.1 (1) bis (5) genannten und zuvor selbst genutzten Objekte fort.
(4) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines Zweifamilienhauses, sofern eine der beiden Wohnungen vom Versicherungsnehmer selbst genutzt wird.
(5) eines Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²Grundstücke, Gärten, Obstwiesen und Waldgrundstücken soweit diese ausschließlich für private Zwecke des Versicherungsnehmers genutzt werden. Der Versicherungsschutz Nicht versichert sind hierbei Grundstücke, die ganz oder teilweise für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt oder Dritten zur Nutzung überlassen werden sowie Grundstücke, für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb eine Bebauung möglich wäre (Bauplätze). Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Einfamilienhaus sowie zu Wochenend-/ Ferienhäusern gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Leistungs- pflicht erstreckt sich bei Schäden an der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsGemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf GehwegenGehwe- gen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten WohnräumenRäumen innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnungdes selbstbewohnten Einfamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz- Stellplätzen. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß Sinne von A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung6.15 wegen Versicherungsfällen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl während der vorgenannten vermieteten Wohn- räumeWirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt aus der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem VertragVerletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) auf versicherten Grundstücken und an versicherten Objekten. Dieser Versicherungsschutz gilt bei der Produktlinie Basis bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 50.000 EUR je BauvorhabenBauvorhaben bei der Produktlinie Klassik bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben bei der Produktlinie Exklusiv ohne Bausummenbegrenzung. Nicht versichert sind Geothermie-Bohrungen. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche- rung (A1-9);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGBBGB (Haftung des Grundstücksbesitzers), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Besitzwech- sel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
(6) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von ausschließlich folgenden Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien, die sich auf de unter A1-6.3 versicherten Grundstücken befinden.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht
6.1.1 des Versicherungsnehmers als Inhaber Besitzer (zum Beispiel Eigentümer z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von Grund- stücken, Gebäuden oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer)Räumlichkeiten einschließlich Garagen, einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauseswenn diese Dritten überlassen werden, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern soweit sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet für den versicherten Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers oder seiner Betriebsangehörigen benutzt werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch .
6.1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene in Ziff. 6.1.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;Haftpflicht
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus 6.1.2.1 des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestandbe- stand;
(7) 6.1.2.2 der Insolvenzverwalter Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Haus- und/oder Grundbesitzer;
6.1.2.3 der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Bürobetrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
6.1.2.4 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft;
6.1.2.5 des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 1.6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aller versicherten Personen als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich ) ein- schließlich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge- meinschaftseigentums versichert. Die Leistungs- pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit- eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- tum.
b) eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilien- hauses,
(2c) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) im Inland gelegenen Wochenend- oder eines ZweifamilienhausesFerien- hauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin sofern diese/dieses vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie einer mitversicherten Person ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet wird oder werden, einschließlich einschließ- lich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,
(5) Gärten sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²Schrebergartens. Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 1.6.4.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder einer mitversicherten Person in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder einer mitversicherten Person ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, VerpächterVer- pächter) in dieser Eigenschaft;,
(2b) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei bis zu 3 einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als Räumen auch zu gewerblichen Zwecken oder einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) bewohnten Ein- oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietetZweifami- lienhaus. • nicht Werden mehr als einer Garage bzw3 einzelne Räume im selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus ver- mietet, so entfällt die Mitversicherung. eines Stellplatzes Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (1.9). Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2Rahmen dieser Vermietung ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem VertragHierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
(3c) aus der Vermietung von zur selbst genutzten Immo- bilie gehörenden Garagen,
d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, ReparaturenKernsanierungen, Repara- turen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme einer Bau- summe von 000.000 € 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutzdie Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor- geversicherung (1.9). Für An- und Umbauten im oder am während der Baumaßnahme selbst bewohnten Ein- oder Zweifa- milienhaus besteht Versicherungsschutz ohne Be- grenzung der Bausumme. Es gelten die Versicherungsbedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;,
(7f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser die- ser Eigenschaft,
g) als Inhaber der auf dem Dach oder am Haus ange- brachten Sonnenkollektoren, Solar- und Fotovoltaik- anlagen, Antennen, Parabolantenne für den Fernseh- empfang (Satellitenschüssel),
h) als Inhaber und Betreiber einer Geothermieanlage auf dem eigenen Grundstück zur Nutzung von ober- flächennaher Geothermie bis maximal 400 m Tiefe. Voraussetzung ist, dass die Geothermieanlage von einer Fachfirma geplant und gebaut wurde,
i) als Inhaber und Betreiber einer Kleinwindanlage auf dem eigenen Grundstück. Voraussetzung ist, dass die Kleinwindanlage von einer Fachfirma geplant und gebaut wurde. Ergänzend zu h) und i) ist zu beachten, dass Schäden im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. der Verwertung der Energie vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
1.6.4.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht al- ler versicherten Personen als Inhaber
a) eines im Inland gelegenen selbst bewohnten fest in- stallierten Wohnwagens,
b) von bis zu 3 vermieteten im Inland gelegenen Eigen- tumswohnungen. Wird die Anzahl überschritten, ent- fällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (1.9).
c) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Fläche von 10.000 qm.
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Samples: Widerrufsrecht
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht
A1-6.2.1 des Versicherungsnehmers als Inhaber Besitzer (zum Beispiel Eigentümer z. X. Xxxxxxxxxx, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Mieter)
(1) einer Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwfür Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsange- hörigen benutzt werden. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für Versichert ist die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) Versicherungsnehmers aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich eines Betriebsgrundstücks oder Teilen davon an Betriebsfremde.
A1-6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus die in A1-6.2.1 genannten Risiken auch auf die ge- setzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenErdarbeiten) bis zu ei- ner einer veranschlagten Bausumme von 000.000 € EUR ... je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(4b) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung Ver- sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;.
(7c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü- che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei de- nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
e) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder - häusliche Abwässer. Falls Versicherungsschutz nach A2-1.1.4 d) für Fett-, Benzin- und Ölabscheider besonders ver- einbart ist, gilt zusätzlich: - Abwässer aus Fett-, Benzin- und Ölabscheidern.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Iim Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Inland gelegenen Einfamilienhauses,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,
(5) Gärten sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – ; nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1a) einer oder mehrerer im Inland oder den EU- und EFTA-Staaten gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2b) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) im Inland oder eines Zweifamilienhausesden EU- und EFTA-Staaten gelegenen Ein- oder Mehrfamilienhauses, wenn mindestens sofern eine Wohneinheit darin Wohnung vom Versicherungsnehmer (nicht jedoch von mitversicherten Personen) selbst bewohnt wird,
c) eines im Inland oder den EU- und EFTA-Staaten gelegenen Wochenend-/Ferienhauses. Als Wochenend-/Ferienhaus gilt auch ein auf Dauer auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen abgestellter, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1nicht versicherungspflichtiger Wohnwagenanhänger.
(3d) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – bzw. eigenen privaten Zwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,
(5) Gärten sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) Haftpflicht − aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) ; − aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung bis zu 5 Wohneinheiten (Einliegerwohnungen sowie Eigentumswohnungen), des Wochenend- /Ferienhauses sowie Wohnungen im vom Versicherungsnehmer teilweise selbst genutzten Wohnhaus bewohnten Mehrfamilienhauses, von einzelnen Räumen (auch zu gewerblichen Zwecken), Garagen und Stellplätzen einschließlich der Abgabe von Betten zu Beherbergungszwecken an Feriengäste, sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt; − aus dem Miteigentum an zu den versicherten Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftlichen Zugängen zu öffentlichen Straßen, Wäschetrockenplätzen, Garagenhöfen, Abstellplätzen für Mülltonnen; − aus dem Besitz und dem Betreiben von Anlagen zur Erzeugung von Strom zur eigenen Energieversorgung und / oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Versicherungsnehmers gemäß A1örtlichen Energieversorgungsunternehmens wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen / Solaranlagen, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen sowie Mini-6.3.1 Blockheizkraftwerken. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem MehrfamilienhausEndverbrauchern); − aus Besitz eines Swimming-Pools, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete WohnungTeiches, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) Biotops u. a.; − als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) ohne Begrenzung der Bausumme für alle vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Immobilien bzw. bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR 250.000 je BauvorhabenBauvorhaben für alle nicht selbst bewohnten Immobilien. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und SolarthermieanlagenA1-9). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) ; − als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) ; − der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer Wohnungen in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder Liechtenstein gelegener Woh- nungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprü- che der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leis- tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Liechtenstein gelegenen Ein- oder Zweifamili- enhauses,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen WohnwagensWochenend-/Ferienhauses,
(4) eines Gartenhauses aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (Laube/Schrebergartenhäuschen)nicht dem Eigentum) von im Ausland (weltweit) gelege- nen Wohnungen und Häusern, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eige- nen Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – oder zu Wohnzwecken der durch diesen Vertrag mitversicherten Personen verwendet werden, einschließlich ein- schließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Gärten und Teiche,
(5) Flüssig- gastanks sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.6.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene über- nommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten Verkehrssicherungs- pflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, VerpächterVer- pächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als von
a) bis zu insgesamt drei einzeln vermieteten WohnräumenWohnräu- men – auch an Feriengäste und / oder zu gewerblichen Zwecken vermietete Räume;
b) eines Kleingartens einschließlich Laube. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, Ausgeschlossen bleibt die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten Wohnräume über- schritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- cherung (A1-9);
(3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehören- den Gemeinschaftsanlagen wie z. B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zu öffentlichen Straßen, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spiel- plätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (NeubautenNeubau- ten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) – auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbar- schaftshilfe durchgeführt werden:
a) ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an der vom Versicherungsnehmer selbstbewohnten Immo- bilie an der Meldeadresse seines Erstwohnsitzes nach A1-6.6.1,
b) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben175.000 Euro für von der Meldeadresse des Erstwohnsitzes des Versicherungs- nehmers abweichende Immobilien nach A1-6.6.1. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
Versi- cherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4) A1-9); Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung ver- ursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei- ten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des StrombetreibersSozialgesetzbuch VII handelt.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung Ver- sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(76) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser EigenschaftEi- genschaft. Für mitversicherte im Ausland gelegene Immobilien gelten die Regelungen gemäß A1-6.18.2 und A1-6.18.3.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1a) einer oder mehrerer im Inland oder den EU- und EFTA-Staaten gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2b) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) im Inland oder eines Zweifamilienhausesden EU- und EFTA-Staaten gelegenen Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses, wenn mindestens sofern eine Wohneinheit darin Wohnung vom Versicherungsnehmer (nicht jedoch von mitversicherten Personen) selbst bewohnt wird,
c) eines im Inland oder den EU- und EFTA-Staaten gelegenen Wochenend-/Ferienhauses. Als Wochenend-/Ferienhaus gilt auch ein auf Dauer auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen abgestellter, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1nicht versicherungspflichtiger Wohnwagenanhänger.
(3d) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – bzw. eigenen privaten Zwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,
(5) Gärten sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) Haftpflicht − aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) ; − aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung (Einliegerwohnungen sowie Eigentumswohnungen), des Wochenend-/Ferienhauses sowie Wohnungen im vom Versicherungsnehmer teilweise selbst genutzten Wohnhaus bewohnten Mehrfamilienhauses, von einzelnen Räumen (auch zu gewerblichen Zwecken), Garagen und Stellplätzen einschließlich der Abgabe von Betten zu Beherbergungszwecken an Feriengäste, sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt; − aus dem Miteigentum an zu den versicherten Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftlichen Zugängen zu öffentlichen Straßen, Wäschetrockenplätzen, Garagenhöfen, Abstellplätzen für Mülltonnen; − aus dem Besitz und dem Betreiben von Anlagen zur Erzeugung von Strom zur eigenen Energieversorgung und / oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Versicherungsnehmers gemäß A1örtlichen Energieversorgungsunternehmens wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen/ Solaranlagen, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen sowie Mini-6.3.1 Blockheizkraftwerken. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem MehrfamilienhausEndverbrauchern); − aus Besitz eines Swimming-Pools, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete WohnungTeiches, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) Biotops u. a.; − als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) ohne Begrenzung der Bausumme für alle vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Immobilien bzw. bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR 200.000 je BauvorhabenBauvorhaben für alle nicht selbst bewohnten Immobilien. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und SolarthermieanlagenA1-9). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) ; − als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) ; − der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht
A1-6.2.1 des Versicherungsnehmers als Inhaber Besitzer (zum Beispiel Eigentümer z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Mieter)
(1) einer Räumlichkeiten, die ausschließlich für den ver- sicherten Betrieb oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwfür Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehö- rigen benutzt werden. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, BeleuchtungBe- leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für Versichert ist die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) Versicherungsnehmers aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich eines Betriebsgrundstücks oder Teilen davon an Betriebsfremde.
A1-6.2.2 Versichert ist für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus die in A1-6.2.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenErdarbeiten) bis zu ei- ner einer veranschlagten Bausumme von 000.000 € EUR ... je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(4b) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung Versi- cherung bis zum Besitzwechsel bestand;.
(7c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü- che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei de- nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
e) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch − Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder − häusliche Abwässer. Falls Versicherungsschutz nach A2-1.1.4 d) für Fett-, Benzin- und Ölabscheider besonders vereinbart ist, gilt zusätzlich: − Abwässer aus Fett-, Benzin- und Ölabscheidern.
Appears in 1 contract
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)
(1) . einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungein- schließlich Ferienwohnungen,Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge- meinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht Hauptsitz focus Assekuradeur GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 0 Kontakt Tel.: +00 (00)000 0000-00 Fax: +00 (00)000 0000-00 Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Rechtssitz der Gesellschaft Wildau Amtsgericht Brandenburg erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
2. eines in Europa gelegenen Ein- oder Zweifamilienhau- ses,
3. eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhau- ses, (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagensinstallier- te Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichge- stellt),
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen). von in Europa gelegenen, unbebauten Grundstücken bis höchstens 10.000qm Gesamtgröße, sofern sie ausschließlich vom Ver- sicherungsnehmer zumindest teilweise zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – Wohnzwe- cken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools zugehöri- gen Garagen und Teiche,Gärten sowie eines Schrebergartens. Mitversichert sind vom Versicherungsnehmer selbst genutzte kaufmännische Büros sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 Prozent beträgt und nicht anderweitig Versicherungsschutz be- steht.
(5) eines unbebauten Grundstücks . Von Flüssiggastanks mit einer Gesamtlagermenge bis zu 3 Tonnen, sofern sich diese auf dem Grundstück einer Gesamtfläche von 10.000 m²gemäß A1-6.3.1 mitversicherten Immobilie befin- den. Der Versicherungsschutz für Die Bestimmungen über die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins Vorsorgeversicherung (A1-9) und IslandsErhöhungen/ Erweiterungen (A1-8) finden keine Anwendung.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche HaftpflichtHaft- pflicht
(1) . aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher Entlei- her übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten Verkehrs- sicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) . aus der Vermietung von • einzeln vermieteten Wohnräu- men und/ oder einer Einliegerwohnung und/ oder einer Wohnung (sowie der/den dazugehörigen Garage/n) in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem der Versi- cherungsnehmer selbst eine Wohnung bewohnt, nicht jedoch von Räumen und Garagen zu gewerblichen Zwecken;
3. aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber, sofern nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen8 Betten abgegeben werden und kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt. • nicht Wer- den mehr als einer vermieteten Wohnung8 Betten abgegeben oder erfolgt Aus- schank nach dem Gaststättengesetz, entfällt die Mit- versicherung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-6.3.1 9);
4. aus der Vermietung von maximal drei Eigentumswoh- nungen (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhausauch Ferienwohnungen sowie der/den dazu- gehörigen Garage/n), einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;
5. aus der Vermietung eines in Europa gelegenen Wo- chenend-/Ferienhauses, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt);
6. aus dem Miteigentum an zum Ein- oder Zweifami- lienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe oder Abstellplatz für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietetMülltonnen;
7. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (NeubautenNeu- bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenGrabear- beiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 150.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(4) 8. aus dem Besitz Betrieb und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht der Unterhaltung einer Photo- voltaik- oder Solarthermieanlage des Versicherungs- nehmers sowie die Einspeisung von elektrischem Strom des Stroms in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – Stromversorgers - auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern Kein Versi- cherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken sowie Haft- pflichtansprüche die unmittelbare Versor- gung eigener Abnehmer des StrombetreibersVersicherungsnehmers mit Strom.
(5) 9. aus dem Besitz Betrieb und Betrieb der Unterhaltung einer oberflä- chennahen Geothermieanlage deren Wärmegewinnung durch den Einsatz von Treppenliften und TreppenschrägaufzügenFlächenkollektoren erfolgt.
(6) 10. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) 11. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. Hauptsitz focus Assekuradeur GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 0 Kontakt Tel.: +00 (00)000 0000-00 Fax: +00 (00)000 0000-00 Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Rechtssitz der Gesellschaft Wildau Amtsgericht Brandenburg
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.2.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,Ferienwohnungen. Bei Sondereigentum sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer we- gen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Unsere Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses im Inland gelegenen Ein- oder Mehrfamilienhaus, welches mit höchstens vier Parteien (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhausinklusive Ihnen selbst) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.,
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und (fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuscheninstallierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), sofern sie von Ihnen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,
(5) Gärten sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 Ziffer 6.2.1 genannten Risiken auch auf die Ihre gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche InstandhaltungInstandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten Verkehrssicherungs- pflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(73) der als Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Rein- haltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließ- lich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanla- gen, Schwimmbecken, Kinderspiel- plätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatba- destrand ist mitversichert;
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die gesetzliche Gesamtkosten des Bauvor- habens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,-- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadener- satzverpflichtungen des Versiche- rungsnehmers als Bauherr mitversi- chert.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Ge- werbeberechtigung erforderlich ist;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstö- rung aus der Lagerung von Mineral- ölprodukten bis zu einem Lagervo- lumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungs- nehmers beträgt in jedem Versiche- rungsfall EUR 350,--.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich- tungen
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2 des Hausverwalters und des Hausbe- sorgers;
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn han- deln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Ge- werbes erfolgt;
2.4 jener Personen, die infolge Frucht- nießung, Konkurs- oder Zwangsver- waltung anstelle des Versicherungs- nehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personen- schäden, bei welchen es sich um Ar- beitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsnieder- schläge an Tapeten, Zimmermalerei- en, Zierstukkaturen, Wandverklei- dungen, Fußböden, Strom-, Fern- sprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäfts- räumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versiche- rer abweichend von Art. 1 AHVB Er- satz, auch wenn eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungs- arbeiten, soweit es sich nicht um Er- haltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grund- wasser oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer)im Zusammenhang mit Erdbeben, einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwso leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.11 AHVB.
4. Schadenersatzansprüche von Mitei- gentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (3Art. 7, Pkt.6.2 AHVB) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)sind mitversichert, sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²diese Per- sonen oder ihre gesetzlichen Vertre- ter nicht zufolge persönlicher Hand- lungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst ver- antwortlich sind. Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gemäß Pkt.3 gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt sinngemäß auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten diesen Personen benützten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertragund Geschäftsräumlichkeiten.
(3) 5. Nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz auf außerhalb Ös- terreichs gelegene Liegenschaften und Bauwerke nach Maßgabe von Pkt.1. Art.3 AHVB gilt insofern als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutzabgeän- dert.
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Iim Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.Inland gelegenen Einfamilienhauses,
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen)im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools Garagen und Teiche,
(5) Gärten sowie eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und IslandsSchrebergartens.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – ; nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnungvon Wohnungen, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(75) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht
A1-6.2.1 des Versicherungsnehmers als Inhaber Besitzer (zum Beispiel Eigentümer z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Mieter)
(1) einer Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzwfür Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsan- gehörigen benutzt werden. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, BeleuchtungBe- leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch Der Versicherungsschutz für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) Risiken aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumenan Gäste richtet sich zudem nach A1- 1 und A1-6.16. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gemäß aus der Vermietung eines Betriebsgrundstücks oder Teilen davon an Betriebsfremde, die keine Gäste sind.
A1-6.3.1 (26.2.2 Versichert ist für die in A1-6.2.1 genannten Risiken auch die gesetzliche Haftpflicht
a) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenErdarbeiten) bis zu ei- ner einer veranschlagten Bausumme von 000.000 € EUR ... je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(4b) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung Ver- sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;.
(7c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü- che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstun- fälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
e) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder - häusliche Abwässer. Falls Versicherungsschutz nach A2-1.1.4 d) für Fett-, Benzin- und Ölabscheider beson- ders vereinbart ist, gilt zusätzlich: - Abwässer aus Fett-, Benzin- und Ölabscheidern.
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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)Inhaber
(1) einer oder mehrerer Wohnungen im In- oder Ausland gelegener Wohnungen, sowie im In- oder Ausland gelegenen Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge- meinschaftlichen Eigentum;
(2) eines im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauseseiner Doppelhaushälfte, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.inkl. Einliegerwohnung;
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installiertenim Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken mitversichert. Voraussetzung ist, nicht zugelassenen Wohnwagens,dass mindestens eine Wohneinheit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird;
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(5) eines unbebauten Grundstücks im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
(6) eines im In- oder Ausland gelegenen Klein- oder Schrebergartens, einschließlich Laube/Gartenhaus;
(7) eines oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche Gesamtgrundfläche von maximal 10.000 m²Quadratmetern, auch wenn diese verpachtet sind. Der Versicherungsschutz für gemäß Ziff. (1-5) setzt die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Unionausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus und schließt zu- gehörige Garagen, NorwegensGärten, der SchweizSwimmingpools, Liechtensteins (Schwimm-) Teiche und IslandsBiotope mit ein.
A1-6.3.2 6.5.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten Verkehrssi- cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung privaten Vermietung
a) der Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte;
b) von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen;
c) des im selbst genutzten Wohnhaus In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses oder der Doppelhaushälfte;
d) von bis zu zehn im In- oder Ausland gelegenen Eigentumswohnungen;
e) des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung;
f) des im In- oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem MehrfamilienhausAusland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung; best
g) von bis zu zehn im Inland gelegenen Garagen, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete WohnungStellplätzen oder Carports;
h) von bis zu zehn Räumen im Inland, die er an Dritte weiter- oder untervermietetzu gewerblichen Zwecken genutzt werden; Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv(a-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2f) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze genannten Höchstgrenzen überschritten wirdwerden, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertragdieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs- wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer Bausumme von 000.000 € EUR 200.000 je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- versicherung (4) aus dem Besitz A1-9); Für An- und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen)Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme. Der Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher bei den Bauarbeiten unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätiger Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich istbesteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des StrombetreibersVersicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(76) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(7) aus der Lagerung von Flüssiggas – ausgenommen zu dem Risiko
A1-6.5.3 Der Geltungsbereich Ausland umfasst die EU-Staaten, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber Haus- und/oder Grundstücksbesitzer (zum Beispiel Eigentümer oder z. B. als Eigentümer, Nießbraucher, Päch- ter, Mieter)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für infolge Verstoßes gegen die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. Versicherungsneh- mer obliegen, wie bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
2. Das gilt auch Mitversichert sind
2.1 Hausgärten - nicht aber Bauplätze -, Einfahrt und Hofraum bei den für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) Versicherung in dieser EigenschaftBetracht kommenden Hausgrundstücken;
(2) aus der 2.2 Kinderspielplätze auf den versicherten Grundstücken einschließlich aufge- stellter Turn- und Spielgeräte.
3. Besitz und Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten WohnräumenGaragen auf/bei den Grundstücken.
4. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus Mitversichert ist hinsichtlich des versicherten Grundstücks die gesetzli- che Haftpflicht
4.1 des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner einer veranschlagten Bausumme von 000.000 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Wird dieser Betrag überschritten wirdüberschritten, so entfällt dieser Versicherungsschutz.die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB);
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz 4.2 des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(6) Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
4.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (7SGB) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
4.4 des Insolvenz- oder Konkursverwalters in dieser Eigenschaft.
5. Außerdem gilt bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes.
5.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
5.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungs- eigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
5.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge- meinschaft.
5.4 Eingeschlossen sind - abweichend von § 7 Ziffer 4 AHB -
a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemein- schaft der Wohnungseigentümer;
c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigen- tum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die gesetzliche Haft- pflicht aus Sondereigentum ist im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung zu versichern.
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Samples: Private Liability Insurance
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers
A1-6.6.1.1 als Inhaber (zum Beispiel z.B. Eigentümer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich ein- schließlich Ferienwohnung,. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein- schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich je- doch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemein- schaftlichen Eigentum.
(2) eines im Inland gelegenen - Einfamilienhauses (auch Reihenhaus, Doppelhaushälfte bzw. Reihenhausinklusive dazugehörige Einliegerwohnung) oder - eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) ; - eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wochenend-/Ferienhauses; - eines festinstallierten Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, ; einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Flüssig- gastanks, Swimmingpools und Teiche,Teiche sowie eines Schre- bergartens, sofern diese Wohnungen/Immobilien vom Ver- sicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver- wendet werden;
(53) eines unbebauten Grundstücks im Inland bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 2.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 6.6.1.2 als Vermieter
(1) von bis zu 3 Räumen, bis zu 3 Garagen und einer Woh- nung im selbstbewohnten Einfamilienwohnhaus (auch Rei- henhaus, Doppelhaushälfte) oder Zweifamilienhaus, auch zu gewerblichen Zwecken;
(2) von bis zu 3 im Inland gelegenen Eigentumswohnungen sowie der dazugehörigen Garagen und Gärten, auch zu gewerblichen Zwecken, sofern der Vermieter auch Eigentü- mer dieser Wohnungen ist;
(3) einer Ferienwohnung/eines Wochenend- oder Ferien- hauses im Inland sowie der dazugehörigen Garagen und Gärten zu nicht gewerblichen Zwecken, sofern der Vermie- ter auch Eigentümer ist. Für A1-6.6.1.2 gilt: Wenn die Anzahl der vermieteten Einheiten überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
A1-6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.6.1.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen oblie- gen (z. z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich aus- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene übernomme- ne gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, UmbautenNeu- bauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor- geversicherung (A1-9). Für An- oder Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme;
(4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers.
(5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen.
(63) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGBBürgerliches Ge- setzbuch, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(74) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
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