Common use of Haus- und Grundbesitz Clause in Contracts

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von PflichtenEinrichtungen, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen üblichen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung gewöhnlichen Verbands- bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen GaragenVereinsbetrieb sowie der Durchführung der vom Vorstand geplanten satzungsgemäßen Veranstaltungen dienen, Carports und Kfz-Stellplätzenz.B. Büroräume, Aulen, Restaurationsbetriebe in eigener Regie. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenfür Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Verpflichtungen (z.B. bauliche Instand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schnee- räumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit diesen Verpflichtungen oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen aus Ansprüchen, die während gegen sie aus Anlass der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenAusführung dieser Verrichtungen erhoben werden. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;bestanden hat. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber 2.1.3 In Abänderung von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus SonneZiffer 7.3 AHB ist die Verpflichtung eingeschlossen, Luft, Wind, Wasser und Erdefremde Eigen- tümer von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen anspruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus im Zusammenhang mit der Benutzung der von frem- den Eigentümern dem DCV oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder einer seiner Mitgliedsorganisationen zu satzungsge- mäßen Zwecken überlassenen Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrich- tungen stehen, es sei denn, es handelt sich um einen Haftpflichtanspruch, der den Vermieter aufgrund seiner gesetzlichen Haftung als Grundstückseigentümer berührt. Diese Freistellung bezieht sich ebenfalls auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindAbwehr unberechtigter Ansprüche.

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Samples: Gruppenversicherungsvertrag, Gruppenversicherungsvertrag

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als InhaberHaftpflicht (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen 6.2.1 des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Zuwege zur öffentlichen StraßeEigentümer, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen WäschetrockenplatzMieter, dieser selbstPächter, sonstige WohnwegeLeasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Garagenhöfe Gebäuden, Räumlichkeiten, Garagen oder Parkplätzen, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und Stellplätze für Müll- gefäße)sei- ner Betriebsangehörigen benutzt werden. Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften ge- nannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Versicherungs- nehmers aus der Vermietung eines Betriebsgrundstücks oder Teilen davon an Betriebsfremde (nicht Gäste von Be- herbergungsbetrieben), wenn die jährliche Einnahme aus der Vermietung 25.000 Euro nicht übersteigt. A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, 6.2.2 Versichert ist für die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten.in A1-6.2.1 genannten Risiken auch die gesetzliche Haftpflicht (31) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer Unterneh- mer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, ReparaturenRepara- turen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);Erdarbeiten. (42) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Be- sitzwechsel bestand;. (3) der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- che aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. (4) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber wegen Schäden durch Ab- wässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals – häusliche Abwässer. – Abwässer aus Fett-, Benzin- und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindÖlabscheidern.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.3.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsneh- mers als Inhaber (1) 6.3.1.1. einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener selbstgenutzter Wohnungen mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50% (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemein- schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auch auf den Miteigentumsanteil Mit- eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) 6.3.1.2. eines in Europa oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäu- ser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50%; 6.3.1.3. einer zum Einfamilienhaus gehörenden selbstgenutzten Einlie- gerwohnung bzw. zum Zweifamilienhaus gehörenden selbstgenutzten Wohnung mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50%; 6.3.1.4. eines oder mehrerer selbstgenutzter Wochenend-/Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50% und in den außereuropäischen Gebietenselbstgenutzter dauerhaft abgestellte Wohnwagen, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehörennicht der Versicherungspflicht unterliegen; Einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten, gele- genen Einfamilienhauses sowie Schreber- gärten. 6.3.1.5. eines oder eines Zweifami- lienhausesmehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken verwendet genutzt werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze ; 6.3.1.6. eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer Größe von jeweils 2000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm Grundfläche; 6.3.1.7. einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. Ein- speisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. mit dem dazugehö- rigen Grundstück zu gewerblichen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmersprivaten Zwecken. A1-6.3.2 6.3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 Teil A Ab- schnitt 1 Ziffer 6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche HaftpflichtHaft- pflicht (1) 6.3.2.1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungIn- standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser EigenschaftVertrags- partners; (2) 6.3.2.2. aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzweinzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Nebenräumen und Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzennicht jedoch von Wohnungen; 6.3.2.3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu für ein selbstge- nutztes Ein- oder Zweifamilienhaus., einem Wochenendhaus oder einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wirdWohnung (auch Ferienwohnung, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9Einliegerwohnung); (4) 6.3.2.4. als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung Versi- cherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) 6.3.2.5. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindEigen- schaft.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandender Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die gesetzliche Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall EUR 300,-. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen GebietenVermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die zum Gel- tungsbereich der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertArt. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum1 AHVB. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (2Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhausessind mitversichert, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartensdiese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Xxxxxxx selbst verantwortlich sind. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen)gemäß Pkt. Das 3 gilt sinngemäß auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports diesen Personen benützten Wohn- und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenGeschäftsräumlichkeiten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- umfanges der Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz für die Eigenheimversicherung auf Schadenersatzverpflichtun- gen 1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorg- ung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Garten- anlagen. Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versi- cherten Liegenschaft vorhandender Privatbadestrand ist mit- versichert; 1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die gesetzliche Ge- samtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € 75.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziff. 3, Pkt. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvor- haben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs- nehmers als Bauherr mitversichert. 1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegen- schaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziff. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. 1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 64. Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art. 64, Pkt. 3.5 beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall € 360,-. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatz- verpflichtungen 2.1. des Hauseigentümers und -besitzers; 2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Be- rufes oder Gewerbes erfolgt; 2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsge- setze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Pkt. 2.1 bis 2.4 handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fuß- böden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Ge- schäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versicherer abwei- chend von Art. 59 Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebietenmieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die zum Gel- tungsbereich der Vermieter ge- setzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmun- gen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertArt. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum59. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungsei- gentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (2Art. 65, Pkt. 6.2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhausessind mitversichert, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartensdiese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Xxxxxxx selbst verantwortlich sind. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen)gemäß Pkt. Das 3 gilt sinngemäß auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports diesen Personen be- nützten Wohn- und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenGeschäftsräumlichkeiten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als InhaberInhaber (Mieter oder Eigentümer) (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum Wohnungs- eigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer FerienwohnungFerienwohnungen innerhalb Europas, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGe- meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt er- streckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil Miteigentumsan- teil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen selbstbewohnten Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohntinner- halb Europas, (3) eines in Europa Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und in den außereuropäischen Gebietenohne Unterbrechung fest installierten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhausesnicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercam- ping) innerhalb Europas, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen GaragenGaragen und Gärten, auch Carports, KfzKfz- Stellplätze, Swimming-Stellplätze und Gärten Pools, Teiche, Biotope sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 ei- nes Schrebergartens (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäßeinklusive Garten- oder Gewächs- haus). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-A1- 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche HaftpflichtHaft- pflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhal- tungInstandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen Schnee- räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich aus- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser EigenschaftEi- genschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von nicht mehr als drei ein- zeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen innerhalb zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die Anzahl der selbstbe- wohnten Wohnung bzwvermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist Es gelten dann die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten.9); (3) als Inhaber von stationären Anlagen zur Erzeu- gung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum Beispiel Solarthermie-, Photovoltaik-, Geother- mieanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheiz- kraftwerke ausschließlich zur privaten Nutzung und Eigenversorgung. Der Versicherungsschutz umfasst die Verkehrssicherungspflichten; (4) als privater Inhaber und Betreiber von Treppenlif- ten; (5) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer der im Versicherungs- schein vereinbarten Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit den Bauarbeiten unentgeltlich beschäftigt sind (z.B. Nachbarschaftshelfer). Der Versicherungsschutz gilt nur für Schäden, die diese Personen in Ausführung der Eigenleistung verursachen. Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls nach dem Sozialgesetzbuch VII; (46) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (57) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohntim Inland gelegenen Einfamilienhauses, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, im Inland gelegenen Wochenend- / FerienhausesWochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungInstandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen zu gewerblichen Zwecken und Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten.; (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 200.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Haus- und Grundbesitz. A1A2-6.3.1 6.1.1 Versichert ist die sind gesetzliche Haftpflicht Pflichten des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsneh- mers a) als Inhaber Besitzer (1z. X. Xxxxxxxxxx, Mieter, Pächter, Leasing- nehmer und Nießbraucher) einer von Grundstücken, Gebäu- den oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen GebietenRäumlichkeiten, die zum Gel- tungsbereich ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern Versi- cherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen be- nutzt werden. Versichert sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungInstandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;. (2b) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ eines Betriebsgrundstücks oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenTei- len davon an Betriebsfremde. (3A2-6.1.2 Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche Pflichten a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer Unterneh- mer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, ReparaturenRepara- turen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je BauvorhabenErdarbeiten). Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);Ver- sicherungsschutz. (4b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Be- sitzwechsel bestand;. (5c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- sprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der- selben Dienststelle zugefügt werden. d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa Eigen- tümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichtenrichtungen, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen üblichen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für gewöhnlichen Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bands- bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Vereinsbetrieb dienen (z.B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen, Kegelbahnen, Sport- schulen, Heime, Restaurationsbetriebe in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Carports und Kfz-StellplätzenTribünen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenfür Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigen- schaften obliegenden Verpflichtungen (z.B. bauliche Instandhaltung, die während Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sindGehwege bei Winterglätte, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenSchneeräumen auf Bürger- steig und Fahrdamm). (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;bestanden hat. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber 2.1.3 Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erdeetwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen an- spruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus im Zusammenhang mit der Benutzung der von frem- den Eigentümern dem LSB/NFV oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder einer Organisation im LSB/NFV zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindetwaige Prozesskosten.

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Samples: Sportversicherungsvertrag

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa Eigen- tümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und in den außereuropäischen GebietenEin- richtungen, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa üblichen und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- gewöhnlichen Verbands- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen Vereinsbetrieb dienen (z. B. Zuwege zur öffentlichen StraßeTurnhallen, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen WäschetrockenplatzTurn- und Sportplätze, dieser selbstSchwimmanlagen, sonstige WohnwegeKegelbahnen, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die Sportschulen, Heime, Restaurationsbetriebe in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichteneigener Regie, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV)Büroräume, Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-StellplätzenTribünen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenfür Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigen- schaften obliegenden Verpflichtungen (z. B. bauliche In- standhaltung, die während Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sindGehwege bei Winterglätte, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenSchneeräumen auf Bürger- steig und Fahrdamm). (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;bestanden hat. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber 2.1.3 Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer oder Besitzer von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erdeetwaigen gesetzlichen Haftpflicht- ansprüchen anspruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus im Zusammenhang mit der Benutzung der von fremden Eigentümern dem LSB S oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder einer Organisation im LSB S zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindetwaige Prozesskosten.

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Samples: Sportversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als InhaberInhaber folgender Wohnungen bzw. Gebäude, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten und Flüssiggastanks sowie eines Schrebergartens: (1) A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer FerienwohnungFerienwohnungen, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) A1-6.3.1.2 eines im Inland gelegenen 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe sowie als Miteigentümer der zu einem 1–4-Familienhaus ohne Gewerbebetriebe gehörenden Gemeinschaftsanlagen; A1-6.3.1.3 eines in Europa und gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohntEuropa gelegenen Ferienwohnungen, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an 6.3.1.4 eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstückes bis zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmerseiner Gesamtfläche von 5.000 m². A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-A1- 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) A1-6.3.2.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungInstandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) A1-6.3.2.2 aus der Vermietung von - nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - einer Einliegerwohnung und/ im Inland gelegenen Wohnung (Eigentumswohnung, Ferienwohnung); - eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder von Räumen innerhalb einer in Europa gelegenen Ferienwohnung. Wenn die Anzahl der selbstbe- wohnten Wohnung vermieteten Wohnräume bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag Häuser überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); A1-6.3.2.3 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (4Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) - bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden; - bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- 9); A1-6.3.2.4 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. - Photovoltaik- und Solaranlagen, - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, - Kleinwindanlagen, - Mini-Blockheizkraftwerke. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. A1-6.3.2.5 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) A1-6.3.2.6 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 3.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als Inhaber (1) 3.3.1.1 einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener selbstgenutzter Wohnungen mit einem Gewerbeflä- chenanteil von bis zu 50% (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentü- mer), einschließlich einer Ferienwohnung, Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemein- schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auch auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) 3.3.1.2 eines in Europa oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50%; 3.3.1.3 einer zum Einfamilienhaus gehörenden selbstgenutzten Einliegerwoh- nung bzw. zum Zweifamilienhaus gehörenden selbstgenutzten Wohnung mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50%; 3.3.1.4 eines oder mehrerer selbstgenutzter Wochenend-/ Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50% und in den außereuropäischen Gebietenselbstgenutzter dauer- haft abgestellter Wohnwagen, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehörennicht der Versicherungspflicht unter- liegen; Einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten, gele- genen Einfamilienhauses sowie Schrebergärten. 3.3.1.5 eines oder eines Zweifami- lienhausesmehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem Ver- sicherungsgrundstück, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken verwendet genutzt werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze ; 3.3.1.6 eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer Größe von jeweils 2000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm Grund- fläche; 3.3.1.7 einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. Einspeisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien nach Ab- schnitt 1 Ziffer 3.3.1.1. bis 3.3.1.5. mit dem dazugehörigen Grundstück zu gewerblichen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmersprivaten Zwecken. A1-6.3.2 3.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 Abschnitt 1 Ziffer 3.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) 3.3.2.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungInstandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich aus- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser EigenschaftVertragspartners; (2) 3.3.2.2 aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzweinzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Nebenräumen und Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne nicht jedoch von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten.Wohnungen; (3) 3.3.2.3 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu für ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, einem Wochenendhaus oder einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wirdWohnung (auch Ferienwohnung, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9Einliegerwohnung); (4) 3.3.2.4 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) 3.3.2.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkei- ten und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von PflichtenEinrichtungen, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen üblichen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung gewöhn- lichen Verbands- bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Vereinsbetrieb dienen (z.B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen, Kegelbahnen, Sportschulen, Heime, Restaurationsbe- triebe in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Carports und Kfz-StellplätzenTribünen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenfür Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigen- schaften obliegenden Verpflichtungen (z.B. bauliche Instandhaltung, die während Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sindGehwege bei Winterglätte, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenSchneeräumen auf Bürger- steig und Fahrdamm). (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;bestanden hat. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber 2.1.3 Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer oder Besitzer von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erdeetwaigen gesetzlichen Haftpflicht- ansprüchen anspruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus im Zusammenhang mit der Benutzung der von fremden Eigentümern dem LSB oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder einer Orga- nisation im LSB zu satzungsgemäßen Zwecken überlasse- nen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindetwaige Prozesskosten.

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Samples: Sportversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft ein- schließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimm- becken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die gesetzliche Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € 75.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B,Z.2, Pkt.2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.6 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art.6, Pkt.3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall € 360,-. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleich- gestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - aus- genommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art.1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen GebietenVermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die zum Gel- tungsbereich der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen EigentumArt.1 AHVB. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (2Art.7, Pkt. 6.2 AHVB) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhausessind mitversichert, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartensdiese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Xxxxxxx selbst verantwortlich sind. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen)gemäß Pkt.3. Das gilt sinngemäß auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports diesen Personen benützten Wohn- und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenGeschäftsräumlichkeiten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.3.1 6.2.1 des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den ver- sicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehö- rigen benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be- leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer Versicherungsnehmers aus der Vermietung eines Betriebsgrundstücks oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil Teilen davon an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des VersicherungsnehmersBetriebsfremde. A1-6.3.2 6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.2.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht (1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenErdarbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000 EUR ... je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);. (4b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung Ver- sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;. (5c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü- che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft;. (6e) des Versicherungsnehmers als Inhaber wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder - häusliche Abwässer. Falls Versicherungsschutz nach A2-1.1.4 d) für Fett-, Benzin- und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien Ölabscheider beson- ders vereinbart ist, gilt zusätzlich: - Abwässer aus SonneFett-, Luft, Wind, Wasser Benzin- und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindÖlabscheidern.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gar- tenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Lie- genschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die gesetzliche Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € 75.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B,Z.3, Pkt.2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maß- gabe von Abschnitt B, Z.7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechti- gung erforderlich ist; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölpro- dukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,-- im Rahmen der Pau- schalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungs- fall € 365.- des Schadens und der Kosten gem. Art. 5. Pkt. 5. AHVB. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen 2.1 des Hauseigentümers und Hausbesitzers; 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsun- fälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauf- tragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art.1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen GebietenVermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstel- lungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die zum Gel- tungsbereich der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen EigentumArt.1 AHVB. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nut- zungsberechtigten und deren Angehörigen (2Art.7, Pkt. 6.2 AHVB) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhausessind mit- versichert, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartensdiese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufol- ge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Scha- den selbst verantwortlich sind. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen)gemäß Pkt.3. Das gilt sinngemäß auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports diesen Personen benützten Wohn- und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenGeschäftsräumlichkeiten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als Inhaber (1a) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum Woh- nungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer Ferienwohnung, ein- schließlich Ferienwohnungen sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest ins- tallierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung Beschädi- gung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen gemein- schaftlichen Eigentum.; (2b) eines in Europa und in den außereuropäischen GebietenWohnhauses (mit max. 3 Wohneinhei- ten), die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer sofern mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt,Wohnung vom Versicherungsnehmer bewohnt wird; (3c) eines Wochenend- oder Ferienhauses bzw. einer Wochenend- oder Ferienwohnung; d) der unter a) bis c) genannten Immobilien und deren zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Bioto- pe und Flüssiggastanks sowie eines Schre- bergartens inkl. Laube. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Euro- pa (Definition Europa siehe A1-6.14) gelegen sind und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet ver- wendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht (1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften genann- ten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungInstandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungs- pflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2b) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ von – einzeln vermieteten Wohnräumen; – im Inland gelegenen Eigentumswoh- nungen, Ferienwohnungen und Einlieger- wohnungen (im selbstgenutzten Risiko (Postanschrift)); – von max. 3 Garagen und Stellplätzen; – Ferienzimmern; – eines in Europa gelegenen Wochend- / Ferienhauses oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung in Europa gelegenen Ferienwohnungen jedoch ausschließlich zur privaten Nutzung; c) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugangs- bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen GaragenDurch- gangswege zur öffentlichen Straße, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen VersicherungsfällenPrivat- straßen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sindWäschetrockenplätze, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten.Garagenhö- fe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehäl- ter; (3d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten Bau- arbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR 500.000,- EURO je Bauvorhaben, sofern es sich um einen Neubau einer unter den Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 fallen- den, im Inland gelegenen Immobilie oder um sonstige Bauarbeiten (Umbauten, Repara- turen, Abbruch oder Grabearbeiten) an die- sen Immobilien handelt. Dabei gilt: − Bis zu einer Bausumme von 100.000,- EURO besteht auch Versicherungs- schutz, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversichert ist dabei die persönliche gesetzliche Haft- pflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten Personen für Schä- den, die sie in Ausübung dieser Verrich- tungen Dritten verursachen. Ansprüche Dritter gegen die nach A1-2 versicherten Personen sind gleichfalls mitversichert. − Bei einer Bausumme ab 100.000,- EURO ist Voraussetzung für den Versicherungs- schutz, dass Planung, Bauleistung und Bauausführung an qualifizierte Dritte ver- geben sind. Dabei kann ein Teil der Bau- arbeiten (bis zu einer Bausumme von 100.000,- EURO) in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt wer- den. Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhält- nisse. Wenn der Betrag die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann Versichert ist die Bestimmungen über persönliche gesetzliche Haft- pflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten behilfli- chen Personen für Schäden, die Vorsorgeversicherung (A1-9)sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursa- chen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han- delt; (4e) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Besitzwech- sel bestand; (5f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter Zwangsverwal- ter in dieser Eigenschaft;. (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. A1-6.3.3 Mitversichert ist die Abgabe gesetzliche Haftpflicht aus Besitz von Elektrizität unbebauten, nicht genutzten Grundstücken, sofern deren Gesamtfläche 5.000 qm nicht übersteigt sowie der Verpach- tung von unbebauten, nicht gewerblich genutz- ten Grundstücken, sofern deren Gesamtfläche 5.000 qm nicht übersteigt. A1-6.3.4 In Bezug auf die in Abschnitt A1-6.3.1 genann- ten Immobilien ist auch die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und dem Betrieb einer Photovoltaikan- lage mit einer Leistung von bis zu 10 kWp ein- schließlich der Einspeisung des Stromes in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchernStromversorgungsunternehmens mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindbe- steht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutz- nießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von PflichtenEinrichtungen, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen üblichen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung gewöhnlichen Verbands- bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Vereinsbetrieb dienen (z.B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen, Kegelbahnen, Sportschulen, Heime, Restaurationsbetriebe in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Carports und Kfz-StellplätzenTribünen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenfür Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Verpflichtungen (z.B. bauli- che Instandhaltung, die während Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sindGehwege bei Winterglätte, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenSchneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;bestanden hat. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber 2.1.3 Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erdeetwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen an- spruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus im Zusammenhang mit der Benutzung der von den fremden Eigentümern dem HSB oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder seinen Organisa- tionen zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindetwaige Prozesskosten.

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Samples: Sportversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa Eigen- tümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und in den außereuropäischen GebietenEin- richtungen, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa üblichen und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des gewöhnlichen Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bands- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen Vereinsbetrieb dienen (z. B. Zuwege zur öffentlichen StraßeTurnhallen, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen WäschetrockenplatzTurn- und Sportplätze, dieser selbstSchwimmanlagen, sonstige WohnwegeKegelbahnen, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die Sport- schulen, Heime, Restaurationsbetriebe in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichteneigener Regie, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV)Büroräume, Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-StellplätzenTribünen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenfür Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Verpflichtungen (z. B. bau- liche Instandhaltung, die während Beleuchtung, Reinigung, Bestreu- ung der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sindGehwege bei Winterglätte, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenSchneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;bestanden hat. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber 2.1.3 Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erdeetwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen an- spruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder im Zusammenhang mit der Benutzung der von frem- den Eigentümern einer Mitgliedsorganisation zu sat- zungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindetwaige Prozesskosten.

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Samples: Sportversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers als Inhaber Besitzer (1z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- nehmer und Nutznießer) einer von Grundstücken, Gebäuden oder mehrerer in Europa Räum- lichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehö- rigen benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den außereuropäischen Gebietenoben genannten Eigenschaften oblie- gen (z. B. bauliche Instandhaltung, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehörenBeleuchtung, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerReinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Miteigentum der Vermietung eines Betriebsgrundstücks oder Teilen davon an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des VersicherungsnehmersBetriebsfremde. A1-6.3.2 6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.2.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten Bau- arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenErdarbei- ten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000 EUR 100.000,00 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vorsorgeversi- cherung (A1-9);. (4b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;. (5c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Ver- waltung, Reinigung, Beleuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Be- rufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstun- fälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- gefügt werden. d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa Eigen- tümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und in den außereuropäischen GebietenEinrichtungen, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa üblichen und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- gewöhnlichen Verbands- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen Vereins- betrieb dienen (z. B. Zuwege zur öffentlichen StraßeTurnhallen, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen WäschetrockenplatzTurn- und Sportplätze, dieser selbstSchwimmanlagen, sonstige WohnwegeKegelbahnen, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäßeSportschulen, Heime, Restaurationsbetriebe in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Tribünen, Zelte). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken Hierzu zählen auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von PflichtenVerbands- und Vereinsschießanlagen einschließlich behelfsmäßige Schießstätten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen Geschäftsstellen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-StellplätzenTrainerwohnungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne für Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigen- schaften obliegenden Verpflichtungen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürger- steig und Fahrdamm). Versichert ist weiterhin die Vermietung und Verpachtung von A1-6.15 wegen VersicherungsfällenGaststätten auf dem verbands- bzw. vereinseigenen Grundstück, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, ferner aus der Verletzung Teilvermietung dieser Grund- stücke, Gebäude und Räumlichkeiten, auch Zelte, an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten€ 50.000,– je Verband oder Verein. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der beitrags- freie Einschluss. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Nutznießers, auch nicht bei unentgelt- licher Nutzung. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;bestanden hat. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber 2.1.3 Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer sowie die Straßenbaubehörde von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erdeetwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen anspruchsberechtigter bzw. drit- ter Personen freizustellen, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus im Zusammenhang mit der Benutzung der von fremden Eigentümern dem NWDSB oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder einer Organisation im NWDSB zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf etwaige Prozesskosten. 2.1.4 Versicherungsschutz besteht für den Besitz und Betrieb von Kinderspielplätzen auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sindverbands- bzw. vereins- eigenem Gelände. 2.1.5 Mitversichert ist die Abgabe gesetzliche Haftpflicht aus der Führung und dem Betrieb von Elektrizität Gaststätten in das Netz eines EnergieversorgungsunternehmensVerbands- und Vereinsheimen durch die Verbände und Vereine in eigener Regie, jedoch nicht auch dann, wenn Speisen und Getränke an vereinsfremde Personen ausgegeben werden. 2.1.6 Eingeschlossen ist abweichend von B. II. 4.1.1 die direkte Versorgung gesetz- liche Haftpflicht, die aufgrund mietvertraglicher Verein- barungen (Miet-, Nutzungs-, Mitbenutzungs-, Gestat- tungs- und Pachtverträge) übernommen wurde. Dies gilt insbesondere bei Mitbenutzung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz bestehtSchießstät- ten der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehr, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an Bun- desgrenzschutz usw.) sowie der Anlage beteiligt sindBenutzung öffentlicher Sporthallen für erlaubte Wettkämpfe und Ausgleichs- sport.

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Samples: Sportversicherung

Haus- und Grundbesitz. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.3.1 6.1.1 des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. X. Xxxxxxxxxx, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den ver- sicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versi- cherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verlet- zung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini- gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer Versi- cherungsnehmers aus der Vermietung eines Be- triebsgrundstücks oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen GebietenTeilen davon an Betriebs- fremde, die zum Gel- tungsbereich keine Gäste sind. Bei Betrieben des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche Hotel- und Gastgewerbes richtet sich der Gemeinschaft Versiche- rungsschutz für Risiken aus der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil Vermietung an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu Gäste zudem nach A1-6.3.1 (2) 1 und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des VersicherungsnehmersA1-6.14. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich 6.1.2 Versichert ist für die in A1-6.3.1 6.1.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenErdarbei- ten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000 2.500.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn Übersteigt der Voranschlag diese Summe, so ist für den 2.500.000 EUR übersteigenden Betrag überschritten wirdnoch ein Beitrag zu zahlen, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten der sich aus dem dann gülti- gen Tarif für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1selbstständige Bauherren-9);Haft- pflichtversicherung ergibt. (4b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer eines Grundstücks Besit- zer aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung Versi- cherung bis zum Besitzwechsel bestand;. (5c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeits- vertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die ge- gen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver- richtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel- ben Dienststelle zugefügt werden. d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft;. (6e) des Versicherungsnehmers als Inhaber wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals, – häusliche Abwässer oder – Abwässer aus Fettabscheidern, Benzin- und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindÖlabscheidern.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa Eigen- tümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und in den außereuropäischen GebietenEin- richtungen, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa üblichen und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des gewöhnlichen Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bands- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen Vereinsbetrieb dienen (z. B. Zuwege zur öffentlichen StraßeTurnhallen, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen WäschetrockenplatzTurn- und Sportplätze, dieser selbstSchwimmanlagen, sonstige WohnwegeKegelbahnen, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die Sport- schulen, Heime, Restaurationsbetriebe in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichteneigener Regie, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV)Büroräume, Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-StellplätzenTribünen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenfür Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Verpflichtungen (z. B. bau- liche Instandhaltung, die während Beleuchtung, Reinigung, Bestreu- ung der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sindGehwege bei Winterglätte, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenSchneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;Besitz- wechsel bestanden hat. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber 2.1.3 Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erdeetwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen an- spruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus im Zusammenhang mit der Benutzung der von frem- den Eigentümern dem BLSV oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder seinen Organisationen zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtun- gen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindetwaige Prozesskosten.

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Samples: Sportversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer FerienwohnungFerienwohnung(en), Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebietenim Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses Reihenhaus) oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohntMehrfamilienhauses, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), (4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklusive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließlich der zugehörigen GaragenGaragen und Gärten, Carportsvorhandener Flüssiggastanks, Kfz-Stellplätze und Gärten eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens. (5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm. Zu Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße9). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen)Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie Garagen bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden ; (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im Sinne selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt; (4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung; Zu (1) bis (4) gilt: Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten9). (35) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, auch an Feriengäste; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke; (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR 250.000 EUR je Bauvorhaben. ; Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);. Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert. (4) 8) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (59) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (610) aus der Unterhaltung von Photovoltaikanlagen/ Solaranlagen (auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini- Blockheizkraftwerken); Der Versicherungsschutz bezieht sich auf • die Verkehrssicherungspflicht sowie • die Einspeisung des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität Stroms in das Netz eines EnergieversorgungsunternehmensStromversorgungsunternehmens (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden Grundstücken. (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, jedoch in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Versichert ist die direkte Versorgung gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. (12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox. Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von End- verbrauchernElektrofahrrädern, -Rollern, - Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid). Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder wenn die Wandladestation/Wallbox mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindVersicherungsschutz.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Haus- und Grundbesitz. A1A4-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer FerienwohnungFerienwohnung(en), Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebietenim Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses Reihenhaus) oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohntMehrfamilienhauses, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), (4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklusive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließlich der zugehörigen GaragenGaragen und Gärten, Carportsvorhandener Flüssiggastanks, Kfz-Stellplätze und Gärten eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf dem Grundstück befindet. Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9). A4-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1A4-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen)Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie Garagen bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden ; (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenselbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt; (4) aus der Verletzung Vermietung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Dateneinzelnen Räumen (keine abgeschlossenen Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung; Zu (1) bis (4) gilt: Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9). (35) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, auch an Feriengäste. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke; (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR 300.000 EUR je Bauvorhaben. ; Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1A4-9);. Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert. (4) 8) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (59) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (610) aus der Unterhaltung von Photovoltaikanlagen/ Solaranlagen (auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini- Blockheizkraftwerken); Der Versicherungsschutz bezieht sich auf • die Verkehrssicherungspflicht sowie • die Einspeisung des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität Stroms in das Netz eines EnergieversorgungsunternehmensStromversorgungsunternehmens (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden Grundstücken. (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, jedoch in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Versichert ist die direkte Versorgung von End- verbraucherngesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Kein Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindin seinen Nachträgen erweitert werden.

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Haus- und Grundbesitz. A1A4-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer FerienwohnungFerienwohnung(en), Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebietenim Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses Reihenhaus) oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohntMehrfamilienhauses, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), (4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklusive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließlich der zugehörigen GaragenGaragen und Gärten, Carportsvorhandener Flüssiggastanks, Kfz-Stellplätze und Gärten eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf dem Grundstück befindet. Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9). A4-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1A4-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen)Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie Garagen bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden ; (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenselbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt; (4) aus der Verletzung Vermietung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Dateneinzelnen Räumen (keine abgeschlossenen Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung; Zu (1) bis (4) gilt: Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9). (35) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, auch an Feriengäste. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke; (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR 300.000 EUR je Bauvorhaben. ; Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1A4-9);. Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert. (4) 8) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (59) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (610) aus der Unterhaltung von Photovoltaikanlagen/ Solaranlagen (auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini- Blockheizkraftwerken); Der Versicherungsschutz bezieht sich auf • die Verkehrssicherungspflicht sowie • die Einspeisung des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität Stroms in das Netz eines EnergieversorgungsunternehmensStromversorgungsunternehmens (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden Grundstücken. (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, jedoch in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Versichert ist die direkte Versorgung gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. (12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox. Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von End- verbrauchernElektrofahrrädern, -Rollern, - Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid). Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder wenn die Wandladestation/Wallbox mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindVersicherungsschutz.

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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer FerienwohnungFerienwohnung(en), Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebietenim Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses Reihenhaus) oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohntMehrfamilienhauses, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), (4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklusive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließlich der zugehörigen GaragenGaragen und Gärten, Carportsvorhandener Flüssiggastanks, Kfz-Stellplätze und Gärten eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens. (5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm. Zu Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße9). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen)Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie Garagen bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden ; (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im Sinne selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt; (4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung; Zu (1) bis (4) gilt: Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten9). (35) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, auch an Feriengäste; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke; (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR 250.000 EUR je Bauvorhaben. ; Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);. Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert. (4) 8) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (59) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (610) aus der Unterhaltung von Photovoltaikanlagen/ Solaranlagen (auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini- Blockheizkraftwerken); Der Versicherungsschutz bezieht sich auf • die Verkehrssicherungspflicht sowie • die Einspeisung des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität Stroms in das Netz eines EnergieversorgungsunternehmensStromversorgungsunternehmens (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden Grundstücken. (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, jedoch in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Versichert ist die direkte Versorgung von End- verbraucherngesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Kein Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindin seinen Nachträgen erweitert werden.

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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als InhaberInhaber (z. B. Eigen- tümer oder Mieter) (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, im Inland gelegener Wohnungen Woh- nungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSonderei- gentümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil Miteigen- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen EigentumEigen- tum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt,im Inland gelegenen Einfamilienhauses; (3) eines in Europa im Inland gelegenen Wochenend-/Ferien- hauses (auf Dauer und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhausesohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.; A1-6.3.2 6.4.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.4.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Ei- genschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungInstand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher Ent- leiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Vertragspart- ners (Vermieter, Verpächter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von nicht mehr als drei ein- zeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen innerhalb zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die Anzahl der selbstbe- wohnten Wohnung bzwvermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist Es gelten dann die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Bestimmungen über die Vorsorgever- sicherung (A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten.9); (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-Ab- bruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 25.000 EUR je Bauvorhaben. ; Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugän- ge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Gara- genhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wä- schetrockenplätze und dergleichen; Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer. (5) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (56) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.3.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsneh- mers als Inhaber (1) 6.3.1.1. einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener selbstgenutzter Wohnungen mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50% (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemein- schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auch auf den Miteigentumsanteil Mit- eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) 6.3.1.2. eines in Europa oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäu- ser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50%; 6.3.1.3. einer zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Einlieger- wohnung und in den außereuropäischen Gebietenzum Zweifamilienhaus gehörenden Wohnung mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50%; 6.3.1.4. eines oder mehrerer selbstgenutzter Wochenend-/Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50% und selbstgenutzter dauerhaft abgestellte Wohnwagen, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem nicht der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich Versicherungspflicht unterliegen; Einschließlich der zugehörigen Garagen, CarportsStellplätze, Kfz-Stellplätze Gärten und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des VersicherungsnehmersSchre- bergärten. A1-6.3.2 6.3.1.5. eines oder mehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück, auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; 6.3.1.6. eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer Größe von bis zu jeweils 2000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm Grundfläche; 6.3.1.7. einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. ge- werblicher Einspeisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. mit dem dazugehörigen Grundstück. 6.3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 Teil A Ab- schnitt 1 Ziffer 6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche HaftpflichtHaft- pflicht (1) 6.3.2.1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungIn- standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser EigenschaftVertrags- partners; (2) 6.3.2.2. aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzweinzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Nebenräumen und Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzennicht jedoch von Wohnungen; 6.3.2.3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu für ein selbstge- nutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, einem Wochenendhaus oder einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wirdWohnung (auch Ferienwohnung, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9Einliegerwohnung); (4) 6.3.2.4. als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung Versi- cherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) 6.3.2.5. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindEigen- schaft.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.Haftpflicht A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich 6.1.1 des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. X. Xxxxxxxxxx, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) den versicher- ten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versiche- rungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen be- nutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung Verlet- zung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungInstandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von des Versi- cherungsnehmers aus der Vermietung eines Be- triebsgrundstücks oder Teilen davon an Betriebs- fremde. A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) 6.1.2 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenErdarbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000 1.000.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (. A1-9); (4) 6.1.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung Versi- cherung bis zum Besitzwechsel bestand;. (5) A1-6.1.4 der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Ar- beitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke be- auftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erho- ben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- sprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge- setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vor- schriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt wer- den. A1-6.1.5 des Insolvenzverwalters und Xxxxxxxxx- xxxxxxx in dieser Eigenschaft;. (6) A1-6.1.6 des Versicherungsnehmers als Inhaber wegen Schä- den durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch – Abwässer aus dem Rückstau des Straßen- kanals, – häusliche Abwässer oder – Abwässer aus Fettabscheidern, Benzin- und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindÖlabscheidern.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutz- nießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und in den außereuropäischen GebietenEinrichtungen, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa üblichen und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- gewöhnlichen Verbands- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen Vereinsbetrieb dienen (z. B. Zuwege zur öffentlichen StraßeTurnhallen, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen WäschetrockenplatzTurn- und Sportplätze, dieser selbstSchwimmanlagen, sonstige WohnwegeKegelbahnen, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die Sportschulen, Heime, Restaurationsbetriebe in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichteneigener Regie, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV)Büroräume, Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-StellplätzenTribünen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällenfür Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigen- schaften obliegenden Verpflichtungen (z. B. bauliche Instandhaltung, die während Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sindGehwege bei Winterglätte, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenSchneeräumen auf Bürger- steig und Fahrdamm). (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;Besitz- wechsel bestanden hat. (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber 2.1.3 Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erdeetwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen an- spruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus im Zusammenhang mit der Benutzung der von frem- den Eigentümern dem WLSB oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder einer Organisation zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sindetwaige Prozesskosten.

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Samples: Sportversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungs- nehmers als Inhaber Besitzer (1z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) einer von Grundstücken, Gebäuden oder mehrerer in Europa Räumlichkeiten, die aus- schließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versiche- rungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den außereuropäischen Gebietenoben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehörenBeleuchtung, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerReinigung, Streuen und Schneeräu- men auf Gehwegen), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Miteigentum der Vermietung eines Betriebsgrundstücks oder Teilen davon an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des VersicherungsnehmersBetriebsfremde. A1-6.3.2 6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten 6.2.1 ge- nannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten Bauar- beiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenErdarbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000 EUR 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);. (4b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;. (5c) der Insolvenzverwalter vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und Zwangsverwalter sonstigen Betreuung der Grundstücke be- auftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Aus- führung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif- ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als InhaberInhaber (z. B. Eigen- tümer oder Mieter) (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, im Inland gelegener Wohnungen Woh- nungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSonderei- gentümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil Miteigen- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen EigentumEigen- tum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt,im Inland gelegenen Einfamilienhauses; (3) eines in Europa im Inland gelegenen Wochenend-/Ferien- hauses (auf Dauer und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhausesohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.; A1-6.3.2 6.5.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Ei- genschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tungInstand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher Ent- leiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Vertragspart- ners (Vermieter, Verpächter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von nicht mehr als drei ein- zeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen innerhalb zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die Anzahl der selbstbe- wohnten Wohnung bzwvermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist Es gelten dann die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Bestimmungen über die Vorsorgever- sicherung (A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten.9); (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-Ab- bruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenGrabearbeiten) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 25.000 EUR je Bauvorhaben. ; Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugän- ge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Gara- genhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wä- schetrockenplätze und dergleichen; Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer. (5) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (56) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als InhaberInhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) (1a) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümerSondereigentümer), einschließlich einer FerienwohnungFerienwohnungen, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung Be- schädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichertGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2b) von maximal zwei Einfamilienhäusern oder eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklusive dazugehörender Einlieger- wohnung, Der Versicherungsschutz gilt auch für ein nicht selbst bewohntes Einfamilienhaus, das – dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wur- de und von den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird, – der Versicherungsnehmer erworben hat und von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug des Hauses bis dahin nicht erfolgt ist. c) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses Wochenend-/Ferienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohntauf Dauer und ohne Unterbrechung abgestelltem und fest installierten Wohnwagens, (3d) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werdennicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Bauern-/Guts-)Hofes – mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, einschließlich der zugehörigen dazugehörigen Garagen, CarportsGärten, Kfz-Stellplätze Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Gärten Flüssiggastanks sowie eines SchrebergartensSchreber-/Kleingartens inkl. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des VersicherungsnehmersLaube. A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Ge- samtfläche von 10.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden. A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa gelegen sind (Definition Europa siehe A1-6.14.1) und Gebäude und Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50% beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50% übersteigt. A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 und A1-6.3.2 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhal- tungInstandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene übernom- mene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2b) aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung einer – von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste; – von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken; – von maximal 2 Wohneinheiten (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und/ oder Mehrfamilienhaus); – von Räumen innerhalb Garagen und Stellplätzen; c) aus der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung von im Sinne von A1-6.15 wegen VersicherungsfällenInland gelegenen Wohnungen (Eigentumswohnungen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenFerienwohnungen) oder eines Ferienhauses. d) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (3Durchgangs- wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; e) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungenAbbruch- und Grabearbeiten) – auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden: (1) ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten genannten Immobilien und den dazugehörigen Grundstücken, (2) bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhabenbei Bauarbeiten auf dem unbebauten Grundstück gemäß A1-6.3.2. Wenn der Betrag die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schä- den, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. (4f) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien wie z.B. – Photovoltaik- und Solaranlagen, – Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, – Kleinwindanlagen, – Mini-Blockheizkraftwerke. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. g) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5h) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 22.1 Versichert ist sind Schadenersatzverpflichtungen als Eigen- tümer, Besitzer oder aus Überlassung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten (auch Garagen und Park- plätze, nicht jedoch Luftlandeplätze), die gesetzliche Haftpflicht für den versi- cherten Betrieb oder Beruf oder ausschließlich für Wohn- zwecke des Ver- sicherungsnehmers als InhaberVersicherungsnehmers benützt werden, auch dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räum- lichkeiten ganz oder teilweise vermietet oder verpachtet sind bzw. für sonstige Fremdzwecke benützt werden. Mitversichert gelten ferner die Innehabung von Dienst- wohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes. (1) einer oder mehrerer in Europa und 22.2 Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflich- ten (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhal- tungInstandhaltung, Beleuchtung, ReinigungReini- gung, Streuen und das Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf GehwegenGehsteigen und Fahrbahnen). Das gilt auch für , auch, wenn diese Pflichten vertraglich übernommen wurden. 22.3 Eingeschlossen sind bei ausschließlich zu Wohn- und Bü- rozwecken benutzten Gebäuden Schadenersatzver- pflichtungen wegen Sachschäden durch häusliche Ab- wässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine indust- riellen und gewerblichen Abwässer) und Schadenersatz- verpflichtungen wegen Sachschäden, die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten Abwäs- ser aus dem Rückstau des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener DatenStraßenkanals auftreten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sind. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.

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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht Versicherung erstreckt sich jedoch nicht nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.Schadenersatzverpflichtungen (2) eines in Europa 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem Pflege der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, (3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, versicherten Liegenschaft einschließlich der zugehörigen Garagenin oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, CarportsHeizungs- und Klimaanlagen, Kfz-Stellplätze Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gärten sowie eines SchrebergartensGartenanlagen. Zu A1-6.3.1 (2) Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden Grabarbeiten an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbe- wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- besitzers)versicherten Liegenschaft, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € 75.000,00 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber Bauherr mitversichert. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Anlagen zur Gewinnung regenera- tiver Energien Abschnitt B, Z. 6 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 1.4 aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- lienhaus oder dem Ferien-/ Wochenendhaus oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- liert sindSachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.6

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Samples: Haftpflichtversicherung