Common use of Haus- und Grundbesitz Clause in Contracts

Haus- und Grundbesitz. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zum Beispiel Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft von Ihnen als Bauherr, wenn die gesamte Baukostensumme 100.000 Euro nicht überschreitet. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364b ABGB. Ab einer Baukostensumme von 50.000 Euro gilt die Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und Sie an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sind. Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten aus unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen oder Verspreizungen); Schäden durch Sprengungen, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung (sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist) und kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung

Haus- und Grundbesitz. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, VersorgungVersor- gung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zum Beispiel z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und GartenanlagenGar- tenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten ver- sicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichertmit- versichert; 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft von Ihnen als BauherrLiegenschaft, wenn die gesamte Baukostensumme 100.000 Euro Ge- samtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,- nicht überschreitetüberschreiten. Ab- schnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für solche sol- che Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364b ABGB. Ab einer Baukostensumme von 50.000 Euro gilt die Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und Sie an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sind. Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten aus unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen oder Verspreizungen); Schäden durch Sprengungen, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.; 1.3 aus der Fremdenbeherbergung (sofern auf der versicherten Liegen- schaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rah- men der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 400,-. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadenersatz- verpflichtungen 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgeset- ze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zim- mermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußbö- den, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Artikel 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haft- pflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsar- beiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmun- gen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Artikel 1 AHVB. Trocknungskosten sind nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Versicherer und nur dann gedeckt, wenn sie objektiv dazu geeignet sind, einen versicherten Schaden zu minimie- ren oder hintanzuhalten. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungsei- gentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Ar- tikel 7, Punkt 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Per- sonen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönli- cher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Xxxxxxx selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag bestehtGeschäfts- räumlichkeiten.

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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zum Beispiel Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2 1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft von Ihnen als Bauherr, wenn die gesamte Baukostensumme 100.000 500.000 Euro nicht überschreitet. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364b ABGB. Ab einer Baukostensumme von 50.000 150.000 Euro gilt die Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und Sie an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sind. Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten aus unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen oder Verspreizungen); Schäden durch Sprengungen, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss. 1.3 1.3. aus der Fremdenbeherbergung (sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist) und kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht.

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Samples: Eigenheimversicherung

Haus- und Grundbesitz. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zum Beispiel Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2 1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft von Ihnen als Bauherr, wenn die gesamte Baukostensumme 100.000 1,000.000 Euro nicht überschreitet. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364b ABGB. Ab einer Baukostensumme von 50.000 150.000 Euro gilt die Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und Sie an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sind. Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten aus unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen oder Verspreizungen); Schäden durch Sprengungen, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss. 1.3 1.3. aus der Fremdenbeherbergung (sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist) und kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung

Haus- und Grundbesitz. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zum Beispiel z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. ; Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert;. 1.2 1.2.1. des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft von Ihnen als BauherrLiegenschaft, wenn die gesamte Baukostensumme 100.000 Euro Gesamtkosten des Bauvorhabens den Gesamtbetrag von EUR 75.000,- nicht überschreitetüberschreiten. Für Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für solche Bauvorhaben geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Führt der Versicherungsnehmer die Arbeiten selbst durch, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht gegen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen oder sonstige behördliche Vorschriften) verstoßen worden ist, wonach ein behördlich berechtigter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender zu bestellen ist. Schäden durch Verstaubungen sind Schadenersatzverpflichtungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 1.2.2. des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichertvon Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens den Gesamtbetrag von EUR 100.000,- nicht überschreiten. Der Voraussetzung für den Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364b ABGB. Ab einer Baukostensumme von 50.000 Euro gilt die Voraussetzungist, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden werden, und Sie der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sindist. Die Bekanntgabe Ausgenommen davon sind Hilfsdienstleistungen für die einzelnen behördlich berechtigten Gewerbetreibenden, die maximal 33,33% der Zielvorstellungen im Zuge Baukostensumme betragen dürfen. Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden, beziehungsweise dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. Die Versicherung erstreckt sich Versicherungsschutz insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten aus unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-die Schäden an Decken, Gas-Wänden, WasserleitungenFußböden, FernmeldekabelVerputzen, Malereien, Tapezierungen, Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen oder Verspreizungen); Schäden durch Sprengungen, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung (sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist) und kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitz. Die 2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem üblichen und gewöhnlichen Verbands- bzw. Vereinsbetrieb sowie der Durchführung der vom Vorstand geplanten satzungsgemäßen Veranstaltungen dienen, z.B. Büroräume, Aulen, Restaurationsbetriebe in eigener Regie. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Verpflichtungen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit diesen Verpflichtungen oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen aus Ansprüchen, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. 2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungenbis zum Besitzwechsel bestanden hat. 1.1 aus der Innehabung2.1.3 In Abänderung von Ziffer 7.3 AHB ist die Verpflichtung eingeschlossen, Verwaltungfremde Eigentümer von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen anspruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zum Beispiel Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2 aus Benutzung der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft von Ihnen als Bauherr, wenn die gesamte Baukostensumme 100.000 Euro nicht überschreitet. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364b ABGB. Ab fremden Eigentümern dem DCV oder einer Baukostensumme von 50.000 Euro gilt die Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und Sie an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sind. Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten aus unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Schäden durch Senkung von seiner Mitgliedsorganisationen zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen oder Verspreizungen); Schäden durch SprengungenGebäuden, wenn Räumlichkeiten und Einrichtungen stehen, es sei denn, es handelt sich um einen Haftpflichtanspruch, der den Vermieter aufgrund seiner gesetzlichen Haftung als Grundstückseigentümer berührt. Diese Freistellung bezieht sich ebenfalls auf die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden mussAbwehr unberechtigter Ansprüche. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung (sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist) und kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht.

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Samples: Gruppenversicherungsvertrag

Haus- und Grundbesitz. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Bei der Berufshaftpflichtversicherung gelten diese Bestimmungen, wenn Berufsstätte und Wohnung in engem räumlichen Zusammenhang stehen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der InnehabungVerletzung von Pflichten, Verwaltungdie dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, BeaufsichtigungBeleuchtung, VersorgungReinigung, ReinhaltungStreuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für vertraglich übernomme ne Verkehrssicherungspflichten, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zum Beispiel Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagendie gesetzlich einem Dritten obliegen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand Mitversichert ist mitversichert; 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft von Ihnen als Bauherrauch, wenn die gesamte Baukostensumme 100.000 Euro der Versicherungsnehmer Teile des Grundstücks mit einem Jahresbruttomietwert von nicht überschreitetmehr als 00.000 € Betriebsfremden überlässt. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen Wird der Jahresbruttomietwert von 00.000 € überschritten, ist der Beitrag nach dem Miet- oder Pachtwert der überlas- senen Teile ohne Beachtung des Mindestbeitrags zu berechnen; - des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichertoder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbei- ten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € (Eigenleistun- gen jedoch max. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ausgleichsverpflichtungen gemäß 00.000 €) je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag über- schritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 364b ABGB. Ab einer Baukostensumme von 50.000 Euro gilt die Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und Sie an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sind. Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten aus unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen oder Verspreizungen4 AHB); Schäden durch Sprengungen- des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (BGBlSGB) handelt. Nr. 77/1954)Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in der jeweils geltenden FassungAusübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der- selben Dienststelle zugefügt werden; - des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. 2.2 Soweit besonders vereinbart, durchgeführt werden. ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Vorhandensein von Kinderspielplätzen auf den versicher- ten Grundstücken einschließlich aufgestellter Turn- und Spielgeräte. 2.3 Eingeschlossen sind - abweichend von § 7 Ziffer 14.1 AHB - Haftpflicht- ansprüche wegen Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossendurch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz § 7 Ziffer 10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für solche Schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden mussdie Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung. 1.3 2.4 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 3 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftung aus der Fremdenbeherbergung Verkehrssicherungs- pflichten des jeweiligen Vertragspartners (sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich istVermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) und kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag bestehtin dieser Eigenschaft.

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Samples: Haftpflichtversicherung