Common use of Hausrecht Clause in Contracts

Hausrecht. 18.1 Für die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc.) und Parkplatzflächen gilt die Hausordnung der HMC. Der HMC steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Nutzungsdauer zu. Sie übt es durch die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten aus. Den von der HMC beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu den vom Veranstalter genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. 18.2 Der Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter haben für die Umsetzung und Einhaltung der Hausordnung gegenüber ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen etc. zu sorgen. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter führt eine Liste aller beteiligten Fremdfirmen, Künstler und deren an der Veranstaltung beteiligten Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften. Jeder Mitarbeiter bzw. jede Hilfskraft der Veranstaltung muss sich jederzeit durch Nennung des Namens und seiner bzw. ihrer Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen im Bereich der Versammlungsstätten sowie sämtlichen umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc) und Parkplatzflächen verweilen oder sich Personengruppen bilden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Ansehens der HMC in der Öffentlichkeit und / oder im Geschäftsverkehr zu befürchten ist. 18.3 In den Versammlungsstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt nicht für die Freiflächen und die ggf. speziell ausgewiesenen Räume. Der Veranstalter ist gegenüber sämtlichen Personen, die sich anlässlich der Veranstaltung auf dem Gelände der HMC aufhalten, insbesondere den Besuchern, zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

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Samples: General Terms and Conditions for Events, General Terms and Conditions for Events

Hausrecht. 18.1 Für 13 (1) Das Hausrecht in den Sporthallen sowie in allen dazugehörigen Nebenräumen übt der Bür- germeister und namens des Bürgermeisters der Leiter der jeweiligen Schule und in dessen Vertretung der Hausmeister aus. In Sporthallen, die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc.) und Parkplatzflächen gilt die Hausordnung keiner Schule zugeordnet sind, übt der HMC. Der HMC steht Hausmeister das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Nutzungsdauer zu. Sie übt es durch die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten aus. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten. (2) Der Schulleiter, der Hausmeister sowie der Bürgermeister sind berechtigt, solche Personen befristet oder auf Dauer von der HMC beauftragten Personen istBenutzung der Sporthallen auszuschließen, im Rahmen die gröblich ge- gen diese Benutzungsordnung verstoßen, Anordnungen wiederholt nicht Folge leisten oder sich grob ungebührlich benehmen. Gegen die Entscheidung des Schulleiters oder Hausmeisters kann der Ausübung Betroffene bei der Stadt Einspruch einlegen, über den dann der Bürgermeister entscheidet. Soweit Mitglieder von Vereinen des HausrechtsLandessportbundes auf Dauer von der Benutzung der Sporthalle ausge- schlossen werden sollen, jederzeit freier Zugang ist der zuständige Fachverband zu den vom Veranstalter genutzten Räumlichkeiten zu gewährenhören. 18.2 Der Veranstalter (3) Den Beauftragten der Stadt, dem Schulleiter und sein Veranstaltungsleiter haben für dem Hausmeister steht es jederzeit frei, die Umsetzung und Einhaltung der Hausordnung gegenüber ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen etc. zu sorgen. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter führt eine Liste aller beteiligten Fremdfirmen, Künstler und deren an der Veranstaltung beteiligten Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften. Jeder Mitarbeiter bzw. jede Hilfskraft der Veranstaltung muss sich jederzeit durch Nennung des Namens und seiner bzw. ihrer Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen im Bereich der Versammlungsstätten sowie sämtlichen umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc) und Parkplatzflächen verweilen oder sich Personengruppen bilden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Ansehens der HMC in der Öffentlichkeit und / oder im Geschäftsverkehr zu befürchten ist. 18.3 In den Versammlungsstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt nicht für die Freiflächen Sporthalle und die ggf. speziell ausgewiesenen Räume. Der Veranstalter ist gegenüber sämtlichen Personen, die sich anlässlich der Veranstaltung auf dem Gelände der HMC aufhalten, insbesondere den Besuchern, zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen dazugehörigen Nebenräume zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindernbetreten.

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Samples: Nutzungs Und Entgeltordnung

Hausrecht. 18.1 Für die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc.) und Parkplatzflächen gilt die Hausordnung der HMC. Der HMC steht 14.1 Die Große Kreisstadt Selb vertreten durch den amtierenden Oberbürgermeister übt in ihrer Spielstätte das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Nutzungsdauer zuaus. Sie übt es durch die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten aus. Den von der HMC beauftragten Personen istist berechtigt, Hausverweise und Hausverbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Hausrechts zu ergreifen. Insbesondere können Besucher aus Vorstellungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsbedingungen verstoßen haben. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Ausübung Besucher die Vorstellung stören oder andere Besucher belästigen wird. Eine Erstattung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu den vom Veranstalter genutzten Räumlichkeiten zu gewährenKartenpreises erfolgt in diesen Fällen nicht. 18.2 14.2 Der Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter haben für die Umsetzung und Einhaltung der Hausordnung gegenüber ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen etc. zu sorgen. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter führt eine Liste aller beteiligten Fremdfirmen, Künstler und deren an der Veranstaltung beteiligten Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften. Jeder Mitarbeiter bzw. jede Hilfskraft der Veranstaltung muss sich jederzeit durch Nennung des Namens und Besucher darf lediglich den auf seiner bzw. ihrer Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen im Bereich der Versammlungsstätten sowie sämtlichen umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc) und Parkplatzflächen verweilen oder sich Personengruppen bilden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Ansehens der HMC in der Öffentlichkeit und / oder im Geschäftsverkehr zu befürchten istEintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen. 18.3 In 14.3 Hat der Besucher einen Platz eingenommen, für den Versammlungsstätten besteht grundsätzlich Rauchverboter keine gültige Karte besitzt, kann das Kulturamt der Stadt Selb den Differenzbetrag erheben oder den Besucher aus der Vorstellung verweisen. Dies gilt nicht für die Freiflächen Eine Erstattung des Kartenpreises erfolgt in diesen Fällen nicht. 14.4 Das private Anbieten und die ggf. speziell ausgewiesenen Räume. Der Veranstalter ist gegenüber sämtlichen Personen, die sich anlässlich der Veranstaltung Weiterverkauf von Eintrittskarten in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände des Rosenthal-Theaters sind untersagt. 14.5 Mobile Endgeräte, Funkmeldeempfänger und akustische Signalgeber aller Art dürfen nur im ausgeschalteten Zustand in den Zuschauersaal mitgenommen werden. 14.6 Die Mitnahme von Speisen und Getränken in den Zuschauersaal und der HMC aufhaltendortige Verzehr sind nicht gestattet. 14.7 Fortbewegungsgeräte (Roller, insbesondere den Besuchern, zur Durchsetzung Fahrräder u.a.) sind außerhalb des Rauchverbots verpflichtetTheatergebäudes abzustellen. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindernGehhilfsmittel sind unter Einhaltung der Feuerschutzrichtlinien vor Ort gestattet.

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Samples: Benutzungsbedingungen

Hausrecht. 18.1 Für die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc.) und Parkplatzflächen gilt die Hausordnung der HMC. 6.1 Der HMC steht Vermieter hat das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Nutzungsdauer zuin allen Mieträumen. Sie Er übt es durch die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten sein Hauspersonal aus. Den von . 6.2 Soweit erforderlich, haben das Personal des Vermieters, des Sanitätsdienstes, der HMC beauftragten Personen ist, im Rahmen Polizei oder der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang Feuerwehr Zutritt zu den vom Veranstalter genutzten Räumlichkeiten zu gewährenvermieteten Räumen. Sie dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. 18.2 Der Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter haben 6.3 Den Anordnungen des Hauspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. 6.4 Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Mieters für die Umsetzung Aufrechterhaltung der Ruhe und Einhaltung der Hausordnung gegenüber ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen etc. zu sorgen. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter führt eine Liste aller beteiligten Fremdfirmen, Künstler und deren an der Veranstaltung beteiligten Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften. Jeder Mitarbeiter bzw. jede Hilfskraft der Veranstaltung muss sich jederzeit durch Nennung des Namens Ordnung und seiner bzw. ihrer Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragenVerpflichtung zur Beachtung der bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen ist das Hauspersonal des Vermieters berechtigt, dass keine Personen im Bereich der Versammlungsstätten sowie sämtlichen umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc) und Parkplatzflächen verweilen oder sich Personengruppen bilden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Ansehens der HMC in der Öffentlichkeit und / oder im Geschäftsverkehr zu befürchten ist. 18.3 In den Versammlungsstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt nicht für die Freiflächen und die ggf. speziell ausgewiesenen Räume. Der Veranstalter ist gegenüber sämtlichen Personen, die sich anlässlich der Veranstaltung auf dem Gelände der HMC aufhalten, insbesondere den Besuchern, zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen alle Maßnahmen zu ergreifen, um weitere eine Gefahr von Schäden für die Stadt Berlin, Veranstaltungsteilnehmer oder Dritte abzuwenden und ggf. die Veranstaltung vorzeitig abzubrechen. Der Vermieter nimmt diese Handlungen insoweit auf Kosten und Verantwortung des Mieters vor. Gehen die Verstöße oder die Gefahr von Einzelpersonen aus, so hat der Mieter diese Einzelpersonen unverzüglich aus den Räumen und dem Gelände des Jugendkulturzentrums zu verhindernentfernen. 6.5 7 Abs. 4 Versammlungsgesetz bleibt unberührt. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, insbesondere sie unter zu vermieten. 8.1 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn 8.1.1 der Mieter Auflagen nicht nachgekommen ist, 8.1.2 die Angaben im Antrag sich als unwahr erweisen, insbesondere wenn in Dritter als Veranstalter oder Mitveranstalter auftritt, 8.1.3 der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert. 8.1.4 während der Veranstaltung rassistische, rechtsextreme, pornografische, sexistische, DDR-verherrlichende oder gewaltverherrlichende Medien eingesetzt werden 8.1.5 brandweinhaltigen Getränke im Jugendkulturzentrum abgegeben oder deren Verzehr gestattet wird. 8.2 Der Vermieter ist berechtigt, zur Abwehr von bevorstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder nachträglich von Auflagen abhängig zu machen, insbesondere wenn aufgrund von nachträglich bekannt gewordenen Umständen anzunehmen ist, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen.

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Samples: Raumüberlassungsvertrag

Hausrecht. 18.1 Für die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc.) und Parkplatzflächen gilt Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich die Hospizleitung vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen. Dazu gehört im Ausnahmefall auch der HMCVerweis aus der Einrichtung. Der HMC steht (§ 17 Hospizvertrag) Anlage 2: Raucherordnung Das Hospiz Bottrop versteht sich als eine Einrichtung, die schwerkranken und sterbenden Menschen am Ende ihres Lebens ein Zuhause ermöglichen möchte, an dem ein größtmögliches Maß an Wohlbefinden und Lebenszufriedenheit zurückkehren soll. Individuellen Vorlieben und lieb gewonnenen Gewohnheiten soll dabei nach Möglichkeit Raum geboten werden. Dazu gehört auch das Hausrecht gegenüber dem VeranstalterRauchen. Im Interesse der Gäste, seinen Besucher und der Mitarbeiter darf in den Räumlichkeiten des Ho s piz Bo ttr o p gr unds ätz lich nic h t g e r a u c h t w e r d e n ( § 2 A b s . 2 Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 20.12.2007 in der Fassung vom 01.05.2013). Mobilen Gästen, Angehörigen und Besuchern und Dritten während ist das Rauchen nur im Außenbereich, vorzugsweise auf der Nutzungsdauer zuTerrasse gestattet. Sie übt Die bereitstehenden Aschenbecher sind zu nutzen. Nach Absprache mit unserem Pflegepersonal ermöglichen wir es durch unseren Gästen, die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten aus. Den von der HMC beauftragten Personen istihr Bett nicht verlassen können, im Rahmen begründeten Einzelfall im Zimmer zu rauchen. Zwingend erforderlich ist dabei immer der Ausübung des HausrechtsAnwesenheit einer Pflegekraft, einer ehrenamtliche Mitarbeiterin oder eines Angehörigen. Die Zimmertür muss beim Rauchen geschlossen und das Fenster weit geöffnet sein. Bei Zuwiderhandlungen bzw. wenn der eigenverantwortliche Umgang mit Rauchwaren nicht möglich bzw. durch fortgeschrittene Erkrankung der sichere Umgang nicht mehr gewährleistet ist, sind die Mitarbeiter befugt, Zündquellen und Rauchwaren zu entfernen und namentlich gekennzeichnet unter Verschluss zu verwahren. Anlage 3: Selbstverpflichtung zum Beschwerdemanagement Der Xxxxxx verpflichtet sich zu einem internen und externen Beschwerdemanagement. (1) Beschwerden von Gästen und deren Angehörigen in der Einrichtung sind selbstverständlicher Baustein der systematischen Qualitätssicherung. Das Vorhandensein eines Beschwerdemanagement wird deshalb von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Xxxxxx als Chance zur Weiterentwicklung einer menschlich, fachlichen Arbeit verstanden. (2) In der Einrichtung können Beschwerden jederzeit freier Zugang vorgebracht werden, in jedem Fall zu den vom Veranstalter genutzten Räumlichkeiten zu gewährenüblichen Geschäftszeiten. Der Xxxxxx der Einrichtung sorgt dafür, dass die Beschwerden unverzüglich dokumentiert und der Einrichtungsleitung unterbreitet werden. Den Beschwerdeführenden muss deutlich sein, dass Vorfälle konkret benannt werden müssen, damit eine sachgerechte Bearbeitung der Beschwerde möglich ist. Der Xxxxxx hat Grundsätze eines solchen „internen Beschwerdemanagements“ festgelegt und diese hält diese auf Nachfrage bereit. 18.2 Der Veranstalter (3) Die Einrichtung teilt ihren Vertragspartnerinnen und sein Veranstaltungsleiter haben für die Umsetzung Vertragspartnern auf Anfrage Anschriften und Einhaltung Telefonnummern interner und externer Stellen mit, wie z.B.: a) vom Xxxxxx beauftragte Person zur Entgegennahme von Beschwerden (interne Beschwerdestelle) b) Heimaufsicht der Hausordnung gegenüber ihren BesuchernStadt Bottrop c) zuständige Kranken- und Pflegekasse, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen etc. zu sorgen. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter führt eine Liste aller beteiligten Fremdfirmen, Künstler und deren an der Veranstaltung beteiligten Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften. Jeder Mitarbeiter bzw. jede Hilfskraft der Veranstaltung muss sich jederzeit durch Nennung des Namens und seiner bzw. ihrer Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen im Bereich der Versammlungsstätten sowie sämtlichen umgebenden Freiflächen (Vorplätze etcSozialhilfeträger d) und Parkplatzflächen verweilen oder sich Personengruppen bilden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Ansehens der HMC in der Öffentlichkeit und / oder im Geschäftsverkehr zu befürchten ist. 18.3 In den Versammlungsstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt nicht für die Freiflächen und die ggf. speziell ausgewiesenen Räume. Der Veranstalter ist gegenüber sämtlichen Personen, die sich anlässlich der Veranstaltung auf dem Gelände der HMC aufhalten, insbesondere den Besuchern, zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.Verbraucherberatung

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Samples: Hospizvertrag

Hausrecht. 18.1 Für 5.1. Das Hausrecht über die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen Kletteranlagen üben der Vorstand des Trägervereins/der Vorstand der Sektion München und die von ihm Bevollmächtigten aus. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. 5.2. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann vom Trägerverein/der Sektion München dauernd oder auf Zeit von der Benutzung der Kletteranlagen ausgeschlossen werden. Das Recht des Trägervereins/der Sektion München, darüber hinausgehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt. München, den 20.10.2006 Trägerverein der Münchner Sektionen für die Sektion München des Deutschen Alpenvereins e.V. DAV-Kletteranlage München-Thalkirchen e. V. Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx 1. Vorsitzender 1. Vorsitzender Geschäftsstelle des Trägervereins: Geschäftsstelle der Sektion München: DAV Kletterzentrum München, Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, Xxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxx, Tel.: (Vorplätze etc.000) 00 0000 0 00000 Xxxxxxx, Tel: (000) 000 00 000 1. Benutzungsberechtigt sind nur Personen mit einer gültigen Eintrittskarte, die gemäß der jeweils gültigen Benutzerordnung der Kletterzentren die Kletteranlagen benützen dürfen und Parkplatzflächen gilt über die Hausordnung allgemein anerkannten Sicherungs- und Kletterkenntnisse verfügen. Die Benutzung der HMCKletteranlagen und der verliehenen Ausrüstungsgegenstände erfolgt auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Der HMC steht das Hausrecht gegenüber dem VeranstalterEs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, seinen Besuchern dass vor Gebrauch der Ausrüstungsgegenstände die jeweilige Gebrauchsanweisung zu lesen ist. Diese liegen am jeweiligen Verleih-Counter aus und Dritten während können dort eingesehen werden. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solche aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Nutzungsdauer zu. Sie übt Gesundheit nicht gehaftet, es sei denn, der Schaden wurde durch die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten ausorgasport GmbH/die Sektion München, ihre/r Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Hilfspersonen durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht. 2. Den von der HMC beauftragten Personen istEltern und Aufsichtsberechtigte haften für Ihre Kinder beziehungsweise die ihnen anvertrauten Personen. Minderjährige, die im Rahmen der Ausübung des HausrechtsBenutzerordnung der Kletteranlagen dort klettern dürfen, jederzeit freier Zugang benötigen die schriftliche Erlaubnis Ihrer Erziehungsberechtigten, um Material entleihen zu den vom Veranstalter genutzten Räumlichkeiten zu gewährenkönnen. 18.2 Der Veranstalter 3. Anfänger, die nicht über die erforderlichen Kletterkenntnisse verfügen, dürfen kein Material entleihen. Im Zweifel ist einer der zahlreichen Kletterkurse der Münchener DAV Sektionen zu besuchen. Bei Gruppen unter Leitung eines autorisierten Übungsleiters wird das Material nur dem Übungsleiter verliehen. Dieser haftet für alle Rechtsfolgen bei Weitergabe des Materials an die Gruppenteilnehmer. 4. Klettern ist als Risikosportart gefährlich und sein Veranstaltungsleiter haben für die Umsetzung erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Einhaltung der Hausordnung gegenüber ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen etc. zu sorgenEigenverantwortlichkeit. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter führt eine Liste aller beteiligten Fremdfirmenfalsche Gebrauch von Ausrüstungsgegenständen kann für den Benutzer, Künstler aber auch für Dritte erhebliche Gefahren für Leib und deren an der Veranstaltung beteiligten Mitarbeitern und sonstigen HilfskräftenLeben bewirken. Jeder Mitarbeiter bzw. jede Hilfskraft der Veranstaltung muss sich jederzeit durch Nennung Insbesondere wird hingewiesen auf: • den korrekten Verschluss des Namens und seiner bzw. ihrer Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge Klettergurtes (Rückschlaufen); • auf einen korrekten Seilverlauf (Vermeidung scharfer Kanten, wenig Seildurchhang); • das Gewicht des Sichernden, welches nicht weniger als 10 Kilo des Kletternden betragen darf; • Ausrüstungsgegenstände, die beim Kletternden so zu tragenbefestigen sind, dass keine Personen im Bereich der Versammlungsstätten sowie sämtlichen umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc) und Parkplatzflächen verweilen oder sich Personengruppen bilden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Ansehens der HMC in der Öffentlichkeit und / oder im Geschäftsverkehr zu befürchten Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist. 18.3 In den Versammlungsstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt nicht für die Freiflächen und die ggf. speziell ausgewiesenen Räume5. Der Veranstalter Entleiher ist gegenüber sämtlichen Personenverpflichtet, die sich anlässlich der Veranstaltung das Leihmaterial vor Gebrauch auf dem Gelände der HMC aufhaltenoffensichtliche Mängel (z. X. Xxxxxxxxxxxxxx, insbesondere den Besuchern, zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtetetc.) zu überprüfen. Mängel sind sofort zu melden. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch ist der Verleiher berechtigt Schadenersatz zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindernverlangen.

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Samples: Einverständniserklärung

Hausrecht. 18.1 Für Die Beauftragten der Vermieterin haben in allen Räumen und auf dem Gelände der Stadthalle das alleinige Hausrecht, soweit es nicht kraft Gesetzes, insbesondere des Versammlungsgesetz dem Mie- ter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc.) und Parkplatzflächen gilt die Hausordnung der HMCberechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Der HMC steht das Das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern Mieter und allen Dritten während der Nutzungsdauer zuwird vom Hausmeister bzw. Sie übt es von anderen durch die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten ausVermieterin beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist. Den von der HMC beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, Ihnen jederzeit freier Zugang Zutritt zu den vom Veranstalter genutzten vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren. 18.2 a) Der Veranstalter Mieter ist verpflichtet, die für seine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmi- gungen rechtzeitig zu beschaffen. Die Stadt Laufen kann deren Vorlage jederzeit verlangen und sein Veranstaltungsleiter haben bei Nichtvorlage die Veranstaltung einschränken, bzw. komplett untersagen oder abbre- chen. b) Die Anmeldung der Veranstaltung bei allen weiteren zuständigen Institutionen und Behörden (z. X. XXXX, Künstlersozialkasse etc.) sowie daraus resultierende Verpflichtungen sind Ange- legenheit des Mieters. c) Der Mieter ist für die Umsetzung Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Einhaltung weiteren Vorschriften, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Hausordnung gegenüber ihren BesuchernGewerbeverordnung, Mitarbeiternder Versammlungsstät- tenverordnung, Erfüllungsgehilfen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes etc. zu sorgen. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter führt eine Liste aller beteiligten Fremdfirmen, Künstler und deren an der Veranstaltung beteiligten Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften. Jeder Mitarbeiter bzw. jede Hilfskraft der Veranstaltung muss sich jederzeit durch Nennung des Namens und seiner bzw. ihrer Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen im Bereich der Versammlungsstätten sowie sämtlichen umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc) und Parkplatzflächen verweilen oder sich Personengruppen bilden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Ansehens der HMC in der Öffentlichkeit und / oder im Geschäftsverkehr zu befürchten istselbst verantwortlich. 18.3 In den Versammlungsstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt nicht für die Freiflächen und die ggf. speziell ausgewiesenen Räume. Der Veranstalter ist gegenüber sämtlichen Personen, die sich anlässlich der Veranstaltung auf dem Gelände der HMC aufhalten, insbesondere den Besuchern, zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

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Samples: Miet Und Nutzungsbedingungen

Hausrecht. 18.1 15.1 Für die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc.) und Parkplatzflächen Parkeinrichtungen gilt die Hausordnung der HMC. Der HMC steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Nutzungsdauer zu. Sie übt es durch die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten aus. Den von der HMC beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu den vom Veranstalter genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. 18.2 15.2 Der Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter haben für die Umsetzung und Einhaltung der Hausordnung gegenüber ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen etc. zu sorgen. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter führt eine Liste aller beteiligten Fremdfirmen, Künstler und deren an der Veranstaltung beteiligten Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften. Jeder Mitarbeiter bzw. jede Hilfskraft der Veranstaltung muss sich jederzeit durch Nennung des Namens und seiner bzw. ihrer Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen im Bereich der Versammlungsstätten sowie sämtlichen umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc) und Parkplatzflächen Parkeinrichtungen verweilen oder sich Personengruppen bilden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Ansehens der HMC in der Öffentlichkeit und / oder im Geschäftsverkehr zu befürchten ist. 18.3 15.3 In den Versammlungsstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt nicht für die Freiflächen und die ggf. speziell ausgewiesenen Räume. Der Veranstalter ist gegenüber sämtlichen Personen, die sich anlässlich der Veranstaltung auf dem Gelände der HMC aufhalten, insbesondere den Besuchern, Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

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Samples: General Terms and Conditions for Events