Herkunftsnachweise Musterklauseln

Herkunftsnachweise. Die Qualität der Herkunftsnachweise wird als Wasserkraft Schweiz definiert. Massgebend für die Anzahl der zu liefernden Herkunftsnachweise ist die Summe der während eines Jahres gelieferten Gratis- und Selbstkostenenergie. Im Falle einer fi- nanziellen Abgeltung der Gratisenergie liefert die SBB die gleiche Menge HKN an die EW Höfe AG wie im Falle einer physischen Abgeltung. Allfällige zukünftige gesetzliche Änderungen werden entsprechend berücksichtigt und führen nicht zur Beendigung die- ser Vereinbarung. Die Details über die Abwicklung und den Transfer der Herkunftsnachweise werden im Anhang 2 dieser Vereinbarung geregelt.
Herkunftsnachweise. 2.1 Die Herkunftsnachweise werden auf das Konto 32XEWHOEF9 bei der Pronovo AG trans- feriert. 2.2 Die Lieferung der Herkunftsnachweise erfolgt jeweils spätestens bis zum 30. Xxxx des folgenden Jahres.
Herkunftsnachweise. Der Kunde verpflichtet sich auf Dauer dieses Vertrages, die Herkunftsnachweise und jeden weiteren mit der Einspeisung verbundenen Nutzen in Form von Zertifikaten oder Rechten schlaustrom unentgeltlich zu überlassen und dafür zu sorgen, dass die Herkunftsnachweise auf das Depot von schlaustrom bei der von der Energie-Control GmbH verwalteten Herkunftsnachweisdatenbank (oder eines anderen Nachfolgesystems) transferiert werden können. schlaustrom ist in jeder Hinsicht frei in der Verwertung der übernommenen Energie samt Herkunftsnachweisen.
Herkunftsnachweise. Energie, die Wort hält: Wir vermarkten Ihre Erzeugung, damit Sie auch außerhalb der EEG-Vergütung einen Beitrag zur Energiewende leisten können.
Herkunftsnachweise. 4.1. Damit die Herkunftsnachweise durch den örtlich zuständigen Netzbetreiber ausgestellt werden können, erteilt der Partner E1 die im Abnahmevertrag integrierte Vollmacht. Diese Vollmacht umfasst auch die Registrierung und Benutzung der Photovoltaikanlage in der österreichischen Stromnachweisdatenbank der E-Control, damit für die Dauer des Abnahmevertrages die Herkunftsnachweise automatisch an E1 übergeben werden. 4.2. Der Partner ist verpflichtet, gemeinsam mit dem rechtsverbindlich gestellten Vertragsangebot, eine Kopie des gültigen Netzzugangsvertrages für die vertragsgegenständliche Photovoltaikanlage an E1 zu übermitteln. Für den Fall, dass der Partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist E1 berechtigt, direkt beim örtlich zuständigen Netzbetreiber eine Kopie des gültigen Netzzugangsvertrages anzufordern und diese Kopie im Rahmen der Registrierung in der Stromnachweisdatenbank an die E-Control zu übermitteln.
Herkunftsnachweise. Die Liefermenge an Herkunftsnachweisen ist jene Menge, die der Liefermenge an Strom entspricht. Der Vertragspreis für Herkunftsnachweise beträgt EUR [XXX] pro Herkunftsnachweis (wobei ein Herkunftsnachweis 1 MWh entspricht).
Herkunftsnachweise. (1) Für den Fall, dass PV-Projekte mit Standort im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Königreich Dänemark gefördert werden, Herkunftsnachweise beantragen, wird die Bundesrepublik Deutschland diese ausstellen. (2) Sofern die vom Königreich Dänemark benannte zuständige Stelle einen Herkunftsnachweis für PV-Projekte mit Standort im Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark ausstellt, die von der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden, meldet sie unverzüglich die Ausstellung dieses Herkunftsnachweises der deutschen Ausschreibungsbehörde. Die Meldung umfasst a) die genaue Bezeichnung des von der Bundesrepublik Deutschland geförderten PV-Projekts durch die im dänischen und deutschen Register geführten Registrierungsnummern der PV-Anlagen des PV-Projekts; b) das Produktionsvolumen, für das Herkunftsnachweise für das von der Bundesrepublik Deutschland geförderte PV-Projekt ausgestellt wurden; c) den Zeitraum, innerhalb dessen der Strom, für den Herkunftsnachweise für das von der Bundesrepublik Deutschland geförderte PV-Projekt ausgestellt wurden, produziert wurde. (3) Die Bundesrepublik Deutschland stellt in ihren Ausschreibungsbedingungen sicher, dass ein von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes PV-Projekt anstelle einer finanziellen Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsnachweise erhalten und nutzen kann, unter der Bedingung, dass der Wechsel hin zu Herkunftsnachweisen am ersten Tag eines Monats vorgenommen und in Einklang mit den Bestimmungen des EEG, der GEEV und den deutschen Ausschreibungsbedingungen mitgeteilt wird.

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  • Nachweise Nachweise im Sinne von Ziffer 1.2.1 Absatz 1 sind insbesondere Originalrechnungen. Die Rechnungen - auch unbezahlte - müssen als Original erkennbar sein, den gesetzlichen Vorschriften entspre- chen und insbesondere folgende Angaben enthalten: • Name der behandelten Person, • Bezeichnung der Krankheit, • Art der Leistungen und • die Behandlungs- oder die Bezugsdaten.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.