Hilfeplanverfahren Musterklauseln

Hilfeplanverfahren. Grundlage der Hilfeplanung ist der Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII / KJHG und des- sen Fortschreibungen. Der Hilfeplan setzt die wesentlichen Maßstäbe für die Hilfegestal- tung, die Fortschreibungen sollen auf den (Erst-)Hilfeplan Bezug nehmen.
Hilfeplanverfahren. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass eine gemeinsame Hilfeplanung, die den Willen und die Ziele der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt, am besten geeignet ist, um die in der Präambel formulierten Ziele zu erreichen. Das im Hinblick auf das Modellprojekt neu entwickelte Hilfeplanverfahren wird ab 1.1.2013 für alle Einrichtungen in Nordfriesland sowie die Mitarbeiter/innen des Kreises verbindlich. Notwendige Änderungen des Hilfeplanverfahrens werden in der Kreiskonferenz diskutiert und einvernehmlich beschlossen. (S. Anlage 2 Beschreibung des Hilfeplanverfahrens)
Hilfeplanverfahren. Eine fachlich qualifizierte Hilfeplanung wird seitens der Einrichtung durch eine an Ka- tegorien strukturierte Hilfeplanvorlage befördert. Dazu gehört ebenso eine Einbezie- hung der Leistungsberechtigten und Leistungsempfänger bzw. die Möglichkeit zu einer expliziten eigenen Stellungnahme innerhalb der Hilfeplanvorlage. Eine zielorientierte und somit zielführende Hilfeplanung wird ebenso durch die Unterteilung von Handlungszielen und Handlungsschritten als überprüfbares (Teil-) Ergebnis innerhalb des Hilfeprozesses erreicht Ziele/ Ergebnisse - Die beteiligten Personen besitzen den gleichen Kenntnisstand zum Hilfeverlauf - Die Beteiligten hatten die Gelegenheit zur eigenständigen Stellungnahme - Die Eltern/Kinder und Jugendlichen wissen um ihre Rechte und Pflichten - Die Eltern und ihre Kinder kennen die Bedeutung des Hilfeplanverfahrens - Die Eltern und ihre Kinder haben eigene Ziele in erreichbarer Form formuliert - Es ist gelungen, die Hilfeplanung als Beratungs-, Aushandlungs- und Planungs- prozess durchzuführen - Die individuelle Situation wird regelmäßig mit Sorgeberechtigten und Kindern reflektiert - Vorhandene Hilfepläne und Diagnosen werden immer mit Sorgeberechtigten und Kindern durchgesprochen - Vereinbarte Handlungsziele und –schritte werden im Rahmen der Bezugs-betreu- ergespräche besprochen - Regelmäßige Rückmeldung an das fallführende Jugendamt durch die zuständigen Mitarbeiter - Die Sorgeberechtigten/Kinder und Jugendlichen werden zur Abgabe einer Stel- lungnahme für die Hilfeplanvorlage aufgefordert und wenn nötig dabei unter- stützt
Hilfeplanverfahren. Zu jeder Phase wurde ein Ablaufplan entwickelt sowie für die Expertengruppen Arbeitsaufträge (zu Beidem s. exemplarisch unten) erstellt, die durch Textmateria- lien ergänzt wurden. SOL-Phase 1: Erarbeitung von Hintergrundwissen Zur Präsentation der Ergebnisse der Expertengruppen in den Stammgruppen wurde von den Mitgliedern jeweils ein Infoblatt erarbeitet. Hierbei sollten auch die Ergeb- nisse aus den Besuchen in verschiedenen Clearingstellen einfließen. Die Vermitt- lung der Ergebnisse in den Stammgruppen wurde zuvor in Rollenspielen erprobt und in Einzelarbeit geübt. Wesentlich für eine gelingende Vermittlung der Arbeitsergebnisse ist, dass eine Viel- zahl von Methoden zur Wissensverarbeitung eingesetzt wird. In dieser SOL-Phase 1 wurde als Methode zur Vertiefung der von den Experten vermittelten Informatio- nen von den Studierenden mit dem Kartenmemory (Erläuterung s. unten) gearbei- tet. Zur Klärung von Fragen stand eine Plenumsdiskussion zur Verfügung. Alle Studie- renden erhielten die erarbeiteten Info-Blätter. Zudem besuchten die Studierenden nach der 1. SOL-Phase verschiedene Clearingstellen. Hier konnte erarbeitetes Wis- sen überprüft und zur Vorbereitung der nächsten SOL-Phase konnten Informatio- nen über die Arbeit dieser Einrichtungen eingeholt werden. Nach der 1. SOL-Phase erfolgte in einer Informationsschleife im Lehrervortrag eine Information zu den rechtlichen Regelungen der elterlichen Sorge, da für den gesamten Prozess der Klärung des weiteren Aufenthalts von Xxx die Kenntnis der rechtlichen Regelungen der elterlichen Sorge grundlegend ist. Zum Verlauf der SOL-Phase 2: Arbeitsaufträge, Sandwichstruktur und Ablaufpläne Anhand der 2. SOL-Phase soll exemplarisch die Vielfalt der Arbeitsformen und ihr Wechsel dargestellt werden: Der Aufbau dieser Arbeitsphase orientiert sich am Sandwichprinzip. Mit ihm soll ein Wechsel von individuellen und kollektiven Arbeitsphasen erreicht werden. Gleichzeitig erfolgt ein Wechsel zwischen der Wis- senserarbeitung, der Wissensvermittlung und der jeweils individuellen Wissensver- arbeitung. Sandwich: Zur 2. SOL-Phase: Die Aufgabe von Erzieherinnen und Erziehern in der Clearingstelle Leistungsnachweis – Feedback P P S S S E E E P S S P Lehrervortrag: zusammenfassende Darstellung Reflexion der Arbeitsweise Klärung offener Fragen Wissensverarbeitung: Sortieraufgabe Wissensvermittlung: kontrollierter Dialog Entwickeln der Infomaterialien für die Stammgruppe Fachdiskussion der Materialien Einzelarbeit: Textarbeit...

Related to Hilfeplanverfahren

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.