Hindernisse. 12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
Hindernisse. Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB sind wir berechtigt, das beladene Transport- mittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haften wir für die Sorgfalt ei- nes ordentlichen Kaufmanns.
Hindernisse. Halte den Kletter- und Boulderbereich immer frei von Hindernissen (Rücksäcke, Trinkflaschen, Kinderwägen, Spieldecken etc.). Lege dort keine Gegenstände ab und lasse die Einrichtung dort, wo sie steht (Tische, Bänke, etc.).
Hindernisse. Die Art der Beseitigung von Steinen, die im Hinblick auf den Vortriebsdurch- messer ein Hindernis darstellen, ist gemeinsam festzulegen. Die zu treffen- den Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).
Hindernisse. 3.2.1 Wenn die genaue Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Ver- markungen und sonstiger baulicher Anlagen nicht angegeben werden kann,
Hindernisse. Soweit im Bauvertrag nicht anders geregelt gelten beim Vortrieb als nicht durch das Schneidrad abbaubare Hindernisse: - Steine, Stahlbetonreste, Fundament e größer 1/5 des Bohrkopfaußendurchmessers, - Baumstämme, Holzpfähle, die sich der Schneidwirkung der Werkzeuge entziehen, - Im Boden verbleibende Spundwände, Stahlträger, Stahlteile aller Art, Seile Kabel Bohr – und Sondiergestänge Zur Anerkennung von Leistungen, die zur Bergung oder vom Abbau von Hindernissen erforderlich sind, ist die Bauleitung des Auftraggebers vor Ausführung dieser Arbeiten hinzuzuziehen. Sie entscheidet über Umfang und Fortführung der Arbeiten.
Hindernisse. Für die die Verantwortung ausschliessenden Umstände wird ein Hindernis gehalten, das unabhängig vom Willen der verpflichteten Partei entstanden ist und sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindert, wenn vernünftigerweise nicht vorauszusetzen ist, dass die verpflichtete Partei das Hindernis oder seine Folgen abwenden oder überwinden könnte, und weiter, dass sie zur Zeit des Zustandekommens der Verpflichtung dieses Hindernisses
Hindernisse. 1. Wird die Ausführung der Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt, sei es bei uns, bei unseren Lieferanten oder im Verkehrswesen, be- einträchtigt, so ist der Ablauf der Lieferfrist für die Dauer der Behinde- rung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit gehemmt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Teile berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
2. Höhere Gewalt umfasst von außen kommende, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und durch uns auch unter An- wendung zumutbarerer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse wie Streik fremden Personals, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Feuer, Naturkatastrophen. Der höheren Gewalt ge- mäß Ziffer IV. 1. stehen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse wie Streik eigenen Personals, Aussperrung, Roh- und Brennstoffmangel, Verkehrssperren und Störungen der Be- triebe oder des Transports, die nicht nur vorübergehender Art und von uns nicht zu vertreten sind, gleich.
Hindernisse. Für die die Verantwortung ausschliessenden Umstände wird ein Hindernis gehalten, das unabhängig vom Willen der verpflichteten Partei entstanden ist und sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindert, wenn vernünftigerweise nicht vorauszusetzen ist, dass die verpflichtete Partei das Hindernis oder seine Folgen abwenden oder überwinden könnte, und weiter, dass sie zur Zeit des Zustandekommens der Verpflichtung dieses Hindernisses vorausgesehen hätte. Der Spediteur ist in solchen Fällen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, selbst wenn die Bestellung schon zum Teil durchgeführt wurde. Die Pflicht des Spediteurs, die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen, besteht jedoch weiter. Der Auftraggeber verfügt allerdings in solchen Fällen über dasselbe Recht, wenn von ihm nicht vernünftigerweise verlangt werden kann, im Vertrag zu bleiben. Tritt der Spediteur oder der Auftraggeber vom Vertrag laut angeführter Bestimmungen zurück, so hat der Spediteur Anspruch auf Vergütung von ausgelegten Kosten und auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts. Der Spediteur ist verpflichtet zu prüfen und den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, ob gesetzliche oder amtliche Hindernisse für die Beförderung bestehen (z.B. Einfuhr- bzw. Ausfuhrbeschränkungen), soweit sie ihm bekannt sind.
Hindernisse. SISW ist zur Erfüllung der unter diesen Vertrag fallenden Leistungen nicht verpflichtet, wenn dies durch nationale oder internationale Außenhandels- oder Zollvorschriften oder Embargos oder andere Sanktionen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Embargos oder andere Sanktionen, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten verhängt werden, verhindert wird.