Hindernisse Musterklauseln
Hindernisse. 12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
Hindernisse. Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB sind wir berechtigt, das beladene Transport- mittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haften wir für die Sorgfalt ei- nes ordentlichen Kaufmanns.
Hindernisse. Halte den Kletter- und Boulderbereich immer frei von Hindernissen (Rucksäcke, Trinkflaschen, Kinderwägen, Spieldecken etc.). Lege dort keine Gegenstände ab und lasse die Einrichtung dort, wo sie steht (Tische, Bänke, etc.).
Hindernisse. Soweit im Bauvertrag nicht anders geregelt gelten beim Vortrieb als nicht durch das Schneidrad abbaubare Hindernisse: - Steine, Stahlbetonreste, Fundament e größer 1/5 des Bohrkopfaußendurchmessers, - Baumstämme, Holzpfähle, die sich der Schneidwirkung der Werkzeuge entziehen, - Im Boden verbleibende Spundwände, Stahlträger, Stahlteile aller Art, Seile Kabel Bohr – und Sondiergestänge Zur Anerkennung von Leistungen, die zur Bergung oder vom Abbau von Hindernissen erforderlich sind, ist die Bauleitung des Auftraggebers vor Ausführung dieser Arbeiten hinzuzuziehen. Sie entscheidet über Umfang und Fortführung der Arbeiten.
Hindernisse. Auflagen der Behörde/Extras
Hindernisse. 17.1 Der Spediteur hat im Rahmen seiner Sorg- faltspflicht zu prüfen und ATOTECH darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördli- che Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorlie- gen. Soweit der Spediteur jedoch als Vertre- ter von Frachtführern oder in öffentlichen Bekanntmachungen oder in den Vertrags- verhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflich- ten entsprechend zu erfüllen.
17.2 Sämtliche Ablieferhindernisse, Laufzeitver- zögerungen und Transportunterbrechungen sind ATOTECH unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen und Weisungen ein- zuholen.
17.3 Ablieferhindernisse, Laufzeitverzögerungen oder alle den termingerechten Transportab- lauf störenden Ereignisse sind gegebenen- falls zudem als Incident in iSea oder gege- benenfalls einer anderen Internet basierten Plattform, über die der Vertrag zustande ge- kommen ist, zu protokollieren und zu aktua- lisieren.
Hindernisse. Für die die Verantwortung ausschliessenden Umstände wird ein Hindernis gehalten, das unabhängig vom Willen der verpflichteten Partei entstanden ist und sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindert, wenn vernünftigerweise nicht vorauszusetzen ist, dass die verpflichtete Partei das Hindernis oder seine Folgen abwenden oder überwinden könnte, und weiter, dass sie zur Zeit des Zustandekommens der Verpflichtung dieses Hindernisses
Hindernisse. Für die die Verantwortung ausschliessenden Umstände wird ein Hindernis gehalten, das unabhängig vom Willen der verpflichteten Partei entstanden ist und sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindert, wenn vernünftigerweise nicht vorauszusetzen ist, dass die verpflichtete Partei das Hindernis oder seine Folgen abwenden oder überwinden könnte, und weiter, dass sie zur Zeit des Zustandekommens der Verpflichtung dieses Hindernisses vorausgesehen hätte. Der Spediteur ist in solchen Fällen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, selbst wenn die Bestellung schon zum Teil durchgeführt wurde. Die Pflicht des Spediteurs, die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen, besteht jedoch weiter. Der Auftraggeber verfügt allerdings in solchen Fällen über dasselbe Recht, wenn von ihm nicht vernünftigerweise verlangt werden kann, im Vertrag zu bleiben. Tritt der Spediteur oder der Auftraggeber vom Vertrag laut angeführter Bestimmungen zurück, so hat der Spediteur Anspruch auf Vergütung von ausgelegten Kosten und auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts. Der Spediteur ist verpflichtet zu prüfen und den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, ob gesetzliche oder amtliche Hindernisse für die Beförderung bestehen (z.B. Einfuhr- bzw. Ausfuhrbeschränkungen), soweit sie ihm bekannt sind.
Hindernisse. Die Art der Beseitigung von Steinen, die im Hinblick auf den Vortriebsdurch- messer ein Hindernis darstellen, ist gemeinsam festzulegen. Die zu treffen- den Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).
Hindernisse. Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB ist CHEMION berechtigt, das beladene Transportmittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haftet CHEMION mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.