Hindernisse Musterklauseln

Hindernisse. 12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.
Hindernisse. 10.1 Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB sind wir berechtigt, das beladene Transportmittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haften wir für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Hindernisse. Halte den Kletter- und Boulderbereich immer frei von Hindernissen (Rucksäcke, Trinkflaschen, Kinderwägen, Spieldecken etc.). Lege dort keine Gegenstände ab und lasse die Einrichtung dort, wo sie steht (Tische, Bänke, etc.).
Hindernisse. 17.1 Der Spediteur hat im Rahmen seiner Sorg- faltspflicht zu prüfen und ATOTECH darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördli- che Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorlie- gen. Soweit der Spediteur jedoch als Vertre- ter von Frachtführern oder in öffentlichen Bekanntmachungen oder in den Vertrags- verhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflich- ten entsprechend zu erfüllen.
Hindernisse. Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB ist die SWEG berechtigt, das beladene Transportmittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haftet die SWEG für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Hindernisse. Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB ist DB CL berechtigt, die ILU abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haftet DB CL für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Hindernisse. SISW ist zur Erfüllung der unter diesen Vertrag fallenden Leistungen nicht verpflichtet, wenn dies durch nationale oder internationale Außenhandels- oder Zollvorschriften oder Embargos oder andere Sanktionen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Embargos oder andere Sanktionen, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten verhängt werden, verhindert wird.
Hindernisse. Soweit im Bauvertrag nicht anders geregelt gelten beim Vortrieb als nicht durch das Schneidrad abbaubare Hindernisse: - Steine, Stahlbetonreste, Fundament e größer 1/5 des Bohrkopfaußendurchmessers, - Baumstämme, Holzpfähle, die sich der Schneidwirkung der Werkzeuge entziehen, - Im Boden verbleibende Spundwände, Stahlträger, Stahlteile aller Art, Seile Kabel Bohr – und Sondiergestänge Zur Anerkennung von Leistungen, die zur Bergung oder vom Abbau von Hindernissen erforderlich sind, ist die Bauleitung des Auftraggebers vor Ausführung dieser Arbeiten hinzuzuziehen. Sie entscheidet über Umfang und Fortführung der Arbeiten.
Hindernisse. 5.2.11. Auflagen der Behörde/Extras
Hindernisse. Für die die Verantwortung ausschliessenden Umstände wird ein Hindernis gehalten, das unabhängig vom Willen der verpflichteten Partei entstanden ist und sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindert, wenn vernünftigerweise nicht vorauszusetzen ist, dass die verpflichtete Partei das Hindernis oder seine Folgen abwenden oder überwinden könnte, und weiter, dass sie zur Zeit des Zustandekommens der Verpflichtung dieses Hindernisses