Common use of Hintergrund und Ziele Clause in Contracts

Hintergrund und Ziele. (1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und die am 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommene Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung (im Folgenden „Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung“), den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008“), das Abschlussdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, die durch die am 27. Juli 2012 angenommene Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde, sowie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung“), die am 25. September 2015 mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei sich alle drei gegenseitig beeinflussen und einander verstärken. (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt. (4) Die Vertragsparteien erkennen die dringende Notwendigkeit an, dem Klimawandel, wie im Sonderbericht der zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen über die Auswirkungen der Erderwärmung um 1,5 °C dargelegt, als Beitrag zu den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zielen nachhaltiger Entwicklung zu begegnen. (5) Ziel dieses Kapitels ist es, nachhaltige Entwicklung, insbesondere ihre ökologischen und sozialen Dimensionen (mit besonderem Schwerpunkt auf arbeitsrechtlichen Aspekten) unter anderem durch die Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit in die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einzubeziehen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Hintergrund und Ziele. (1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die am 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommene Rio-Umwelt des Menschen von 1972, die Rio- Erklärung über Umwelt und Entwicklung (im Folgenden „Rio-Erklärung über von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung“)Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO über grund- legende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung Entwick- lung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008“), das Abschlussdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Rio+20-Ergebnisdokument "Die Zukunft, die wir wollen“, die durch die am 27. Juli " von 2012 angenommene Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde, sowie die und das Ergebnisdokument "Trans- formation unserer Welt - Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen Entwicklung" des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung“), die am 25. September 2015 mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, und ihre Ziele für nachhaltige EntwicklungEntwicklung von 2015. (2) Die Vertragsparteien erkennen ananerkennen, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklungdie Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz umfasstElemente der nachhalti- gen Entwicklung sind, wobei die voneinander abhängig sind und sich alle drei gegenseitig beeinflussen unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbe- zogenen Arbeits- und einander verstärkenUmweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre EntschlossenheitVerpflichtung, die Entwicklung Entwick- lung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die einen Bei- trag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgtleistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet. (4) Die Vertragsparteien erkennen die dringende Notwendigkeit an, dem Klimawandel, wie im Sonderbericht der zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe Dieses Kapitel darf nicht für Klimaänderungen über die Auswirkungen der Erderwärmung um 1,5 °C dargelegt, als Beitrag zu den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zielen nachhaltiger Entwicklung zu begegnenhandelsprotektionistische Zwecke ver- wendet werden. (5) Ziel dieses Kapitels ist es, nachhaltige Entwicklung, insbesondere ihre ökologischen und sozialen Dimensionen (mit besonderem Schwerpunkt auf arbeitsrechtlichen Aspekten) unter anderem durch die Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit in die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einzubeziehen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Hintergrund und Ziele. (1) . Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und die am Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro vom 3. bis 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommene Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung (im Folgenden „Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung“)angenommen wurde, den Johannesburg-Johannesburg- Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)Globalisierung, die auf der 97. Sitzung Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008Globalisierung“), das Abschlussdokument der VN-Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, die durch die am 27. Juli 2012 angenommene verabschiedete Resolution 66/288 der VN-Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde, sowie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung“), die am 25. September 2015 mit der verabschiedete Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurdeVN-Generalversammlung, und ihre die das Abschlussdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ sowie die 17 Ziele für nachhaltige EntwicklungEntwicklung beinhaltet (im Folgenden „Agenda 2030“), und die Erklärung zum hundertjährigen Bestehen der IAO für die Zukunft der Arbeit, die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 108. Tagung am 21. Juni 2019 in Genf verabschiedet wurde. (2) . Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei sich alle drei sich gegenseitig beeinflussen bedingen und einander verstärken. (3) Die Vertragsparteien , und sie bekräftigen ihre EntschlossenheitVerpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels von internationalem Handel und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt. (4) 3. Die Vertragsparteien erkennen die dringende Notwendigkeit an, dem Klimawandel, wie im Sonderbericht der zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC) über die Auswirkungen der Erderwärmung Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C dargelegt, als Beitrag zu den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zielen nachhaltiger Entwicklung zu begegnen. (5) 4. In Anbetracht der obigen Ausführungen besteht das Ziel dieses Kapitels ist esAnhangs darin, nachhaltige die Einbeziehung nachhaltiger Entwicklung, insbesondere ihre ihrer ökologischen und sozialen Dimensionen (mit besonderem Schwerpunkt auf arbeitsrechtlichen Aspekten) Dimensionen1, in die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken, unter anderem durch die Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit in die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einzubeziehenZusammenarbeit.

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Samples: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen