Hinweis- und Sorgfaltspflichten Musterklauseln

Hinweis- und Sorgfaltspflichten. 1. Sofern wir dem Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet haben, oder dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar ist, verpflichtet sich der Lieferant, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. 2. Umstände die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3. Der Lieferant hat den Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von uns. 4. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat uns auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen. 5. Nachträglich erkannte, sicherheitsrelevante Mängel auf Grund von Produktbeobachtungen sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.
Hinweis- und Sorgfaltspflichten. 3.1 Der Lieferant wird KTY jegliche Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials, der konstruktiven Ausführung oder der Verpackung gegenüber der bislang erbrachten gleichartigen Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen. Zur Durchführung dieser Änderungen bedarf es der schriftlichen Einwilligung von KTY. 3.2 Der Lieferant wird dafür sorgen, dass die Lieferung den Umweltschutz-, Unfallverhütungs-, und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie den in der Bundesrepublik Deutschland und in der EU zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und wird KTY auf spezielle Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse spätestens bei der Lieferung schriftlich hinweisen. Zudem erwartet KTY vom Lieferanten ein verantwortungsvolles Energiemanagement.
Hinweis- und Sorgfaltspflichten. (1) Hat der AG den AN über den Verwen- dungszweck der Lieferungen unter- richtet, oder ist dieser Verwendungs- zweck für den AN auch ohne aus- drücklichen Hinweis erkennbar, so ist der AN verpflichtet, den AG unver- züglich zu informieren, falls die Liefe- rungen des AN nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfül- len. (2) Umstände, die die Einhaltung verein- barter Liefertermine gefährden, sind dem AG zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (3) Der AN hat dem AG Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der kon- struktiven Ausführung gegenüber bislang dem AG erbrachten gleichar- tigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Ag. (4) Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Um- weltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutz-vorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat den AG auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsor- gungserfordernisse bei jeder Liefe- rung hinzuweisen. Dies schließt ins- besondere die VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Ände- rung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sowie alle diesbezüglichen Rechtsakte der EU und der Bundesrepublik. ein (5) Nachträglich erkannte sicherheitsre- levante Mängel aufgrund von Pro- duktbeobachtungen sind dem AG auch nach Ablauf der Gewährleis- tungsfrist unaufgefordert anzuzei- gen.
Hinweis- und Sorgfaltspflichten. 7.1 Hat die MB Customer Solutions den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, die MB Customer Solutions unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. 7.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind der MB Customer Solutions zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 7.3 Der Lieferant hat der MB Customer Solutions Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang der MB Customer Solutions erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der MB Customer Solutions. 7.4 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umwelt-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und hat die MB Customer Solutions auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.
Hinweis- und Sorgfaltspflichten. 11.1 Hat der Besteller den Auftragnehmer über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Auftragnehmer auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. 11.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 11.3 Der Auftragnehmer hat dem Besteller Änderungen in Art und Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen und Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. 11.4 Sollte der Auftragnehmer im Rahmen seiner Beauftragung mit eigenem Personal, oder nach vorheriger Genehmigung des Bestellers mit Dritten auf dem Gelände des Bestellers tätig werden, so verpflichtet er sich zur Beachtung des Hausrechtes von LDW. 11.5 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln, sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer hat die für die einschlägigen Lieferungen und Leistungen maßgeblichen technischen Vorschriften, inklusive der DIN-Vorschriften, zu beachten.
Hinweis- und Sorgfaltspflichten. 11.1 Hat Rondo den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, Rondo unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung des Lieferanten nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. 11.2 Der Lieferant muss ausnahmslos Rondo jede Änderung zur bestellten Ware in der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials unverzüglich schriftlich anzeigen. Der Lieferant muss Xxxxx auch ausnahmslos jede Änderung zur bestellten Dienstleistung der konstruktiven Ausführung unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Meldepflicht des Lieferanten ist strengstens einzuhalten und unterliegt der schriftlichen Freigabe der zuständigen Rondo Fachabteilung. 11.3 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Waren und Dienstleistungen den Umweltschutz, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorrichtungen, den sicherheitstechnischen Regeln sowie alle in Österreich geltenden rechtlichen Anforderungen genügen. Der Lieferant hat auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.
Hinweis- und Sorgfaltspflichten. 1. Wurde der Lieferant über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet oder ist der Verwendungsweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Zweck zu erfüllen. 2. Der Lieferant hat uns unverzüglich über Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber den bislang erbrachten gleichartigen Leistungen oder Lieferungen schriftlich zu unterrichten.

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  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.