Hinweis. Mit Kindern unter 14 Jahren kann kein wirksamer Arbeits- vertrag abgeschlossen werden. Zulässig sind lediglich ein- fache Hilfeleistungen, etwa Kurierfahrten mit dem Rad oder Kopierdienste, die im Einzelfall vergütet werden dürfen. Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten wird der Abzug von Betriebsausgaben nur anerkannt, wenn eine Reihe von Merkmalen erfüllt ist. • Der geschlossene Arbeitsvertrag ist inhaltlich nicht zu beanstanden. • Der Angehörige erbringt die vertraglich geschulde- te Arbeitsleistung nachweislich. • Alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die Lohn- zahlungen werden erfüllt. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden In- teressengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht (z.B. als Unterhaltsleistungen) dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indizien für die Zuordnung der Ver- tragsbeziehungen zum betrieblichen Bereich sind ins- besondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Wird der Angehörige zudem „ohne Not“ eingestellt und hätte die Arbeit auch ohne ihn bewältigt werden können, werden die Ämter und Gerichte genauer hinsehen und prüfen, ob die geschlossenen Vereinbarungen fremdüblich sind. Die Vergütung aus einem Arbeitsvertrag mit nahen An- gehörigen ist nur betrieblich veranlasst, wenn die Höhe des Gehalts angemessen ist und dem entspricht, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Ge- genleistung erhalten würde. Hierzu muss das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses fest- stehen oder bei Änderungen für die Zukunft vereinbart werden. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt. Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten und halten somit einem Fremdvergleich nicht stand. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine zwischengeschaltete juristi- sche Person (z.B. eine GmbH) ist und die Arbeiten im Namen dieser zwischengeschalteten Person von einer im Haushalt lebenden Person ausgeführt werden. Allerdings sind Zahlungen für die Mitarbeit der Kinder im Betrieb nicht schon deshalb vom Betriebsausgaben- abzug ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten der Kinder nach Art und Umfang noch in den Bereich der familien- rechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen. Sie werden steuerlich anerkannt, wenn das Arbeitsver- hältnis wie unter Dritten gestaltet und abgewickelt wird. Anerkannt werden auch Arbeitsverpflichtungen, die we- gen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage eingegangen werden, beispielsweise die Überwachung von Telefon- und Faxgerät, Anrufbeantworter und das Zurückrufen von Xxxxxx durch den Ehegatten von der Wohnung aus.
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Samples: Verträge Zwischen Nahen Angehörigen, Verträge Zwischen Nahen Angehörigen
Hinweis. Mit Kindern unter 14 Jahren kann kein wirksamer Arbeits- vertrag abgeschlossen Dieser Nachtrag („Nachtrag“) stellt einen Prospektnachtrag im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 der VERORDNUNG (EU) 2017/1129 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG („Prospektverordnung“) dar, der zum Zwecke eines öffentlichen Angebots der Tokenized Stocks erstellt wurde und ist in Verbindung mit dem Basisprospekt der DAAG Certificates GmbH („Emittentin“) vom 07.05.2021 („Prospekt“) für das öffentliche Angebot Tokenized Stocks zu lesen. Der Nachtrag wurde von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein („FMA“) als zuständige Behörde gemäß der Prospektverordnung gebilligt. Die FMA billigt diesen Nachtrag nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Prospektverordnung. Eine solche Billigung sollte nicht als eine Befürwortung der Emittentin, die Gegenstand dieses Nachtrags ist, erachtet werden. Zulässig sind lediglich ein- fache HilfeleistungenEine solche Billigung sollte auch nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, etwa Kurierfahrten mit dem Rad die Gegenstand dieses Nachtrags sind, erachtet werden. Dieser Nachtrag wurde als Teil eines Basisprospekts gemäß Artikel 8 Prospektverordnung erstellt. Anleger sollten ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen. Der gebilligte Nachtrag kann auf der Internetseite der Emittentin (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) eingesehen und heruntergeladen werden. Begriffe, die in diesem Nachtrag verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. Im Fall von Widersprüchen zwischen (a) Angaben in diesem Nachtrag und (b) Angaben im Prospekt oder Kopierdienstedurch Verweis aufgenommenen Angaben, gelten die Angaben des Nachtrags. Soweit in diesem Nachtrag nichts Gegenteiliges angegeben ist, gibt es keine wichtigen neuen Umstände, wesentlichen Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten in Bezug auf die im Einzelfall vergütet werden dürfen. Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten wird der Abzug von Betriebsausgaben nur anerkannt, wenn eine Reihe von Merkmalen erfüllt ist. • Der geschlossene Arbeitsvertrag ist inhaltlich nicht zu beanstanden. • Der Angehörige erbringt die vertraglich geschulde- te Arbeitsleistung nachweislich. • Alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die Lohn- zahlungen werden erfüllt. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden In- teressengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht (z.B. als Unterhaltsleistungen) dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indizien für die Zuordnung der Ver- tragsbeziehungen zum betrieblichen Bereich sind ins- besondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Wird der Angehörige zudem „ohne Not“ eingestellt und hätte die Arbeit auch ohne ihn bewältigt werden können, werden die Ämter und Gerichte genauer hinsehen und prüfen, ob die geschlossenen Vereinbarungen fremdüblich sind. Die Vergütung aus einem Arbeitsvertrag mit nahen An- gehörigen ist nur betrieblich veranlasst, wenn die Höhe des Gehalts angemessen ist und dem entspricht, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Ge- genleistung erhalten würde. Hierzu muss das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses fest- stehen oder bei Änderungen für die Zukunft vereinbart werden. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt. HilfeleistungenProspekt einschließlich etwaiger vorhergehender Nachträge enthaltenen Angaben, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten und halten somit einem Fremdvergleich nicht standseit der Veröffentlichung des Prospekts sowie etwaiger vorhergehender Nachträge aufgetreten sind bzw. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine zwischengeschaltete juristi- sche Person (z.B. eine GmbH) ist und die Arbeiten im Namen dieser zwischengeschalteten Person von einer im Haushalt lebenden Person ausgeführt werden. Allerdings sind Zahlungen für die Mitarbeit der Kinder im Betrieb nicht schon deshalb vom Betriebsausgaben- abzug ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten der Kinder nach Art und Umfang noch in den Bereich der familien- rechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen. Sie werden steuerlich anerkannt, wenn das Arbeitsver- hältnis wie unter Dritten gestaltet und abgewickelt wird. Anerkannt werden auch Arbeitsverpflichtungen, die we- gen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage eingegangen werden, beispielsweise die Überwachung von Telefon- und Faxgerät, Anrufbeantworter und das Zurückrufen von Xxxxxx durch den Ehegatten von der Wohnung ausfestgestellt wurden.
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Hinweis. Mit Kindern unter 14 Jahren kann kein wirksamer Arbeits- vertrag abgeschlossen Dieser Nachtrag („Nachtrag“) stellt einen Prospektnachtrag im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 der VERORDNUNG (EU) 2017/1129 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG („Prospektverordnung“) dar, der zum Zwecke eines öffentlichen Angebots der Tokenized Stocks erstellt wurde und ist in Verbindung mit dem Basisprospekt der DAAG Certificates GmbH („Emittentin“) vom 07.05.2021 („Prospekt“) für das öffentliche Angebot Tokenized Stocks zu lesen. Der Nachtrag wurde von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein („FMA“) als zuständige Behörde gemäß der Prospektverordnung gebilligt. Die FMA billigt diesen Nachtrag nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Prospektverordnung. Eine solche Billigung sollte nicht als eine Befürwortung der Emittentin, die Gegenstand dieses Nachtrags ist, erachtet werden. Zulässig sind lediglich ein- fache HilfeleistungenEine solche Billigung sollte auch nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, etwa Kurierfahrten mit dem Rad die Gegenstand dieses Nachtrags sind, erachtet werden. Dieser Nachtrag wurde als Teil eines Basisprospekts gemäß Artikel 8 Prospektverordnung erstellt. Anleger sollten ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen. Der gebilligte Nachtrag kann auf der Internetseite der Emittentin (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) und der FMA (xxx.XXX-xx.xx) eingesehen und heruntergeladen werden. Begriffe, die in diesem Nachtrag verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. Im Fall von Widersprüchen zwischen (a) Angaben in diesem Nachtrag und (b) Angaben im Prospekt oder Kopierdienstedurch Verweis aufgenommenen Angaben, gelten die Angaben des Nachtrags. Soweit in diesem Nachtrag nichts Gegenteiliges angegeben ist, gibt es keine wichtigen neuen Umstände, wesentlichen Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten in Bezug auf die im Einzelfall vergütet werden dürfen. Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten wird der Abzug von Betriebsausgaben nur anerkannt, wenn eine Reihe von Merkmalen erfüllt ist. • Der geschlossene Arbeitsvertrag ist inhaltlich nicht zu beanstanden. • Der Angehörige erbringt die vertraglich geschulde- te Arbeitsleistung nachweislich. • Alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die Lohn- zahlungen werden erfüllt. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden In- teressengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht (z.B. als Unterhaltsleistungen) dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indizien für die Zuordnung der Ver- tragsbeziehungen zum betrieblichen Bereich sind ins- besondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Wird der Angehörige zudem „ohne Not“ eingestellt und hätte die Arbeit auch ohne ihn bewältigt werden können, werden die Ämter und Gerichte genauer hinsehen und prüfen, ob die geschlossenen Vereinbarungen fremdüblich sind. Die Vergütung aus einem Arbeitsvertrag mit nahen An- gehörigen ist nur betrieblich veranlasst, wenn die Höhe des Gehalts angemessen ist und dem entspricht, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Ge- genleistung erhalten würde. Hierzu muss das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses fest- stehen oder bei Änderungen für die Zukunft vereinbart werden. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt. HilfeleistungenProspekt einschließlich etwaiger vorhergehender Nachträge enthaltenen Angaben, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten und halten somit einem Fremdvergleich nicht standseit der Veröffentlichung des Prospekts sowie etwaiger vorhergehender Nachträge aufgetreten sind bzw. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine zwischengeschaltete juristi- sche Person (z.B. eine GmbH) ist und die Arbeiten im Namen dieser zwischengeschalteten Person von einer im Haushalt lebenden Person ausgeführt werden. Allerdings sind Zahlungen für die Mitarbeit der Kinder im Betrieb nicht schon deshalb vom Betriebsausgaben- abzug ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten der Kinder nach Art und Umfang noch in den Bereich der familien- rechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen. Sie werden steuerlich anerkannt, wenn das Arbeitsver- hältnis wie unter Dritten gestaltet und abgewickelt wird. Anerkannt werden auch Arbeitsverpflichtungen, die we- gen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage eingegangen werden, beispielsweise die Überwachung von Telefon- und Faxgerät, Anrufbeantworter und das Zurückrufen von Xxxxxx durch den Ehegatten von der Wohnung ausfestgestellt wurden.
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Samples: Nachtrag
Hinweis. Mit Kindern Um die Sache an dieser Stelle nicht aus dem Ruder laufen zu lassen, werden bis auf weiteres keine weiteren Verfahren genannt, obwohl noch zahlreiche Streitfragen anhängig sind. Dies zeigt, dass die Angelegenheit derzeit eine enorme Bedeutung hat, weshalb Betroffene den Kampf mit der Finanzverwaltung um das Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge nicht scheuen sollten. Wer darüber hinaus noch mehr Munition im Kampf um das Kindergeld haben möchte, dem sei gesagt, dass alleine die Rechtsfrage, ob eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur bildet, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist, bei zahlreichen bisher nicht erwähnten höchstrichterlichen Verfahren Gegenstand ist. So z. B. unter 14 Jahren kann kein wirksamer Arbeits- vertrag abgeschlossen den Aktenzeichen: III R 56/18, III R 51/18, III R 48/18, III R 42/18, III R 41/18 und III R 36/18. Xxxx gemerkt ist auch dies keine abschließende Aufzählung, sondern nur der Hinweis auf einige weitere Verfahren, die uns mit Sicherheit in der Zukunft noch beschäftigen werden. Zulässig sind lediglich ein- fache Hilfeleistungen, etwa Kurierfahrten In einem anderen Fall des Kindergeldanspruches bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen hat jedoch das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 07.11.2018 unter dem Rad oder Kopierdienste, die Aktenzeichen 7 K 1532/18 Kg zu Gunsten der Steuerpflichtigen geurteilt und den Kindergeldanspruch bejaht: Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Industriekauffrau zur Betriebswirtin (B.A.) im Einzelfall vergütet werden dürfenRahmen eines bereits vor der kaufmännischen Prüfung begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird. Bei Der geforderte notwendige enge Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn die für die Aufnahme des Bachelorstudiums vorausgesetzte Berufstätigkeit in der teilweise während des Studiums absolvierten kaufmännischen Ausbildung besteht. Ungeachtet der nachfolgend aufgenommenen Vollzeiterwerbstätigkeit als Industriekauffrau tritt in diesem Fall keine schädliche Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein und das Kindergeld muss gewährt werden. Auch hier wird jedoch das letzte Wort der Bundesfinanzhof haben. Das Aktenzeichen lautet III R 72/18. Eine für Eltern und Kinder positive Entscheidung hat auch das Finanzgericht Münster am 31.10.2018 unter dem Aktenzeichen 7 K 1015/18 Kg getroffen, wobei auch hier der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 69/18 das letzte Wort haben wird. Die Entscheidung der Münsteraner Finanzrichter lautet: Eine weiterführende Ausbildung in Form eines Masterstudiums kann noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten wird engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Ergibt sich die Absicht der Abzug von Betriebsausgaben nur anerkanntFortsetzung des Studiums bereits aus dem tatsächlichen Geschehensablauf und sind die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt, führt die verspätete Anzeige der beabsichtigten Fortsetzung gegenüber der Familienkasse nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs. Auch mit dieser Aussage stellt sich ein erstinstanzliches Finanzgericht wiederum gegen die Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern zum Kindergeld. Eine wiederum den Kindergeldanspruch ablehnende Entscheidung hat am 02.08.2018 das Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 10 K 819/18 Kg getroffen. Danach ist eine einheitliche mehraktige Berufsausbildung nicht gegeben, wenn eine Reihe von Merkmalen erfüllt ausgebildete Bankkauffrau neben einer Berufstätigkeit in Vollzeit zunächst als Akademiestudentin in Teilzeit eingeschrieben ist und danach einen Bachelorstudiengang in Wirtschaftswissenschaften absolviert, für den eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf Voraussetzung ist. • Der geschlossene Arbeitsvertrag Die während des gesamten Studiums ausgeübte Erwerbstätigkeit als Bankkauffrau von mehr als 20 Stunden in der Woche bildet insoweit eine anspruchsschädliche Zäsur im Sinne der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz. Auch hier ist inhaltlich jedoch das letzte Wort noch nicht gesprochen, da der Bundesfinanzhof den konkreten Streitfall noch unter dem Aktenzeichen III R 54/18 zu beanstandenklären haben wird. • Der Angehörige erbringt Eine positive Entscheidung in Sachen Kindergeldanspruch hat hingegen das Finanzgericht Münster am 16.08.2018 unter dem Aktenzeichen 10 K 3767/17 Kg getroffen. Danach ist eine einheitliche mehraktige Berufsausbildung gegeben, wenn eine Banklehre und ein danach zum nächst möglichen Zeitpunkt aufgenommenes Bachelorstudium im Fachbereich „Business Administration“, das neben der Vollzeitbeschäftigung in der Bank ausgeübt wird, absolviert wird. Wie nicht anders zu erwarten: Auch hier muss der BFH noch unter dem Aktenzeichen III R 53/18 die vertraglich geschulde- te Arbeitsleistung nachweislichAngelegenheit abschließend klären. • Alle ArbeitgeberpflichtenFür Vermieter: Zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt, insbesondere wer einem anderen unbewegliches Vermögen gegen Entgelt zum Gebrauch überlässt. Bei der Frage nach der ortsüblichen Marktmiete kommt es dabei regelmäßig darauf an, dass auch tatsächlich eine vollentgeltliche Vermietung stattfindet. Bei einer unentgeltlichen Überlassung können Werbungskosten nämlich schon begrifflich nicht entstehen, denn die Lohn- zahlungen Aufwendungen dienen dann nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Entsprechendes gilt auch bei einer teilentgeltlichen Überlassung der Immobilie. Das einheitliche Rechtsgeschäft ist dann für Zwecke der Besteuerung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Die auf den unentgeltlichen Vorgang entfallenden Aufwendungen können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Sie sind schlicht nicht durch die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen veranlasst und müssen als Privatvergnügen verbucht werden. Für die Überlassung von Wohnraum hat der Gesetzgeber zur Prüfung, ob eine vollentgeltliche oder gegebenenfalls teilentgeltlichen Vermietung vorliegt, direkt im Gesetz eine Vereinfachungsregel geschaffen. Diese findet sich in § 21 Abs. 2 EStG. Danach gilt: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als komplett entgeltlich und es muss im Weiteren keine Kürzung der Werbungskosten stattfinden. Xxxx gemerkt gilt diese Vereinfachungsregel jedoch nur für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken. Bei der Vermietung von gewerblichen Immobilien existiert eine entsprechende Vereinfachungsregel nicht, dennoch ist natürlich zu prüfen, ob tatsächlich eine vollentgeltliche Vermietung stattfindet und sämtliche Werbungskosten sich steuermindernd auswirken können. Damit eine solche Prüfung durchgeführt werden erfülltkann, muss die tatsächlich vereinbarte Miete mit der ortsüblichen Marktmiete verglichen werden. Angesichts Ortsübliche Marktmiete, oder auch ortsübliche Marktpacht, ist bei der Vermietung einer Gewerbeimmobilie grundsätzlich die ortsübliche Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht. Darunter ist die Gegenleistung für die reine Nutzungsüberlassung zu verstehen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Vermietung von Wohnraum. Für den Wohnraum hat nämlich der Bundesfinanzhof in München in seiner Entscheidung vom 10.05.2016 unter dem Aktenzeichen IX R 44/15 klargestellt, dass unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen ist. Auch wenn jedoch unstrittig ist, dass bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien auf die Kaltmiete abzustellen ist, stellt sich immer noch die Frage, wie denn die ortsübliche Marktmiete ermittelt werden kann. Dies ist nämlich in der Praxis regelmäßig problematisch, wenn sich aufgrund der Besonderheiten des bei Angehörigen vielfach fehlenden In- teressengegensatzes und Vermietungsobjektes keine vergleichbaren Objekte finden lassen, weil somit auch keine Vergleichsmiete zu finden sein wird. Selbst für solche Fälle hat der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss sichergestellt seinBundesfinanzhof jedoch in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 unter dem Aktenzeichen IX R 30/17 klargestellt, dass die Vertragsbeziehung und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht (z.B. als Unterhaltsleistungen) dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indizien für die Zuordnung der Ver- tragsbeziehungen zum betrieblichen Bereich sind ins- besondere, ob Grundlage statistischer Annahmen mit der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Wird der Angehörige zudem „ohne Not“ eingestellt und hätte die Arbeit auch ohne ihn bewältigt sogenannten EOP-Methode bestimmt werden können, werden die Ämter und Gerichte genauer hinsehen und prüfen, ob die geschlossenen Vereinbarungen fremdüblich sind. Die Vergütung aus einem Arbeitsvertrag mit nahen An- gehörigen ist nur betrieblich veranlasst, wenn die Höhe des Gehalts angemessen ist und dem entspricht, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Ge- genleistung erhalten würde. Hierzu muss das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses fest- stehen oder bei Änderungen für die Zukunft vereinbart werden. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt. Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten und halten somit einem Fremdvergleich nicht standkann. Dies gilt auchist die Pachtwertfindung anhand der Ertragskraft des Mieters bzw. Pächters. Zwar gibt es insoweit keine rechtlichen Vorgaben, nach welcher Methode ein Sachverständiger eine Miete ermitteln kann. Der Bundesfinanzhof sieht jedoch eine Grenze überschritten, wenn der Arbeitgeber Sachverständige aufgrund der von ihm gewählten Methode letztlich etwas anderes ermittelt als die ortsübliche Marktmiete. Dies ist hier nach Auffassung der Richter der Fall, da bei der EOP- Methode im Wesentlichen darauf abgestellt wird, welche Miete oder Pacht auf Grundlage statistischer Annahmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vom Pächter im Durchschnitt erwirtschaftet werden kann. Da dies nichts mit der Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete zu tun hat, verwarfen die Richter diese Vorgehensweise. Xxxxxx sich vergleichbare Objekte daher nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten ortsüblichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, wie zum Beispiel einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welche Miet- oder Pachtzinsen er für angemessen hält. Die Ermittlung einer ortsüblichen Miete nach der EOP-Methode scheidet in jedem Fall aus. Für Arbeitnehmer und Unternehmer: Vorsicht bei der Führung von elektronischen Fahrtenbüchern Sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Unternehmer wird die Möglichkeit der privaten Nutzung eines firmeneigenen Fahrzeuges besteuert. Beim Arbeitnehmer ist darin ein geldwerter Vorteil zu sehen. Der Unternehmer muss hingegen (vereinfacht gesagt) den Unternehmensgewinn um den Wertanteil der Privatfahrten erhöhen. Bei beiden stellt sich die Frage, wie der Anteil der privaten Nutzung ermittelt wird. Grundsätzlich existiert hier die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Diese ist jedoch regelmäßig teuer. Als Alternative bietet sich daher die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches an. Das Problem beim Fahrtenbuch besteht jedoch darin, dass dessen manuelle Führung sehr zeitaufwendig und im hektischen Geschehen des Arbeitsalltages auch nervig ist. Die Zuhilfenahme von sogenannten elektronischen Fahrtenbüchern verspricht daher eine zwischengeschaltete juristi- sche Person (z.B. eine GmbH) erhebliche Erleichterung für den praktischen Arbeitsalltag. Der Markt verfügt dabei um zahlreiche verschiedene elektronische Fahrtenbücher. Diese reichen von einer fest installierten Hard- und Software im Pkw bis über Steckmodule für den standardisierten Fahrzeug-Diagnose-Stecker bis hin zu Handy Apps. Die Funktionsweise ist jedoch bei allen gleich bzw. zu mindestens ähnlich. Mittels GPS wird die aktuelle Position des Fahrzeugs ermittelt und die Arbeiten Fahrstrecke, sprich die Bewegungsdaten, auf einem zentralen Server zur Erstellung eines elektronischen Fahrtenbuchs aufgezeichnet. Im Nachhinein kann dann der Anwender in der dazugehörigen Software den individuellen Fahrzweck bzw. den aufgesuchten Geschäftspartner eintragen. Je nach Art des elektronischen Fahrtenbuches muss zudem noch der individuelle Kilometerstand eingetragen werden. Eine der weiteren grundlegenden Voraussetzungen für die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist außerdem, dass sämtliche notwendigen Angaben (diese werden im Namen dieser zwischengeschalteten Person von einer im Haushalt lebenden Person ausgeführt Folgenden noch gesondert aufgeführt) auch zeitnah aufgezeichnet werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 23.01.2019 unter dem Aktenzeichen 3 K 107/18 die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuches versagt. Der Grund: Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht alleine zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden. Allerdings sind Zahlungen für die Mitarbeit der Kinder im Betrieb Findet diesbezüglich jedoch keine zeitnahe Erfassung statt, ist das Fahrtenbuch schon nicht schon deshalb vom Betriebsausgaben- abzug ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten der Kinder nach Art und Umfang noch in den Bereich der familien- rechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallenmehr ordnungsgemäß. Sie werden steuerlich anerkanntEbenso ist es nicht ausreichend, wenn das Arbeitsver- hältnis wie elektronische Fahrtenbuch hinsichtlich der Anlässe der Fahrt (oder anderer Angaben) auch nach Jahren noch Änderungen zulässt. Auch in diesem Fall kann das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden und es muss wiederum zur Ein-Prozent- Regelung kommen. Auch wenn zu befürchten steht, dass die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes Bestand haben wird, ist diesbezüglich noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof unter Dritten gestaltet dem Aktenzeichen Fortsetzung: Für Arbeitnehmer und abgewickelt wird. Anerkannt werden auch Arbeitsverpflichtungen, die we- gen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage eingegangen werden, beispielsweise die Überwachung Unternehmer: Vorsicht bei der Führung von Telefon- und Faxgerät, Anrufbeantworter und das Zurückrufen von Xxxxxx durch den Ehegatten von der Wohnung aus.elektronischen Fahrtenbüchern
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