Hochschulen. Hochschulen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien sind ausschließlich solche, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft geführt werden. Für Hochschulen in privater Xxxxxx- schaft gelten die Regelungen für privatrechtliche Einrichtungen (Ziff. 2.2.2) bzw. privat- rechtliche Einrichtungen, die wie öffentlich-rechtliche Einrichtungen behandelt werden (Ziff. 2.2.3).
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