Common use of Honorare Clause in Contracts

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht Tarifübersicht vom Fotografen, mindestens aber nach dem entsprechenden Tarifs der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)SAB ( Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive ) zu bezahlen. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme nach vorgängiger Absprache an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. 6. Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach den Tarifen des Fotografen. 7. Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten. 8. Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 9. Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt oder in Pauschal-Tarifen mit dem Aufnahmehonorar einkalkuliert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Mittelstandsgemein- schaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gül- tigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Das Honorar wird gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck verein- xxxxxx Xxxxx gemäß Ziff.III 3. IVoder 2. 3 abgegoltenAGB. Soll das Honorar auch für eine weiter- gehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und LaborkostenLabor- kosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche erfor- derliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag Auft rag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke Präsentations- zwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro min- destens EURO 75,00 pro Aufnahme an. 65. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen gegenü- ber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen entschei- dungsreifen Gegenforderungen.

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Samples: Allgemeine Und Besondere Geschäftsbedingungen

Honorare. 12.1. Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Preise für nicht beglaubigte Übersetzungen aufgrund der Zahl der Wörter des zu übersetzenden Textes berechnet. Die Preise für beglaubigte Übersetzungen werden aufgrund der Zahl der Zeilen (1 Normzeile = 55 Anschläge inkl. Leerzeichen) der Übersetzung berechnet. 2.2. Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt). 2.3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. weil er den Text nicht zur Verfügung stellt, oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls 50% des Auftragshonorars zu bezahlen, das auf die nicht zur Ausführung gelangte Leistung oder Teilleistung entfällt. Die Anrechnungsregelung nach § 1168 ABGB ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. 2.4. Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie. 2.5. Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als unverbindliche Richtlinie. 2.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. 2.7. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur nachträglichen Preiskorrektur. 2.8. Es gilt das vereinbarte HonorarWertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Ist kein Honorar vereinbart wordenAls Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder nach unten bis ausschließlich 2,5% blieben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder nach unten neu zu berechnen, bestimmt es wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuerso ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden. 22.9. Mit dem vereinbarten Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolteneiner Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden. 32.10. Durch den Auftrag anfallende Kosten Für Express- und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etcWochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro EURO 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. 7. Fällige Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 8. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf Fotograf/ Videograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro EURO 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht für den Auftrag entspricht der im Gesamtbetrag aufgeführten Summe. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages wird eine Anzahlung iHv 20% des Gesamtbetrags innerhalb von 7 Tagen in bar oder per Überweisung fällig. Das vereinbarte Honorar des Auftragnehmers ist mit Übergabe der Bilder, jedoch spätestens 2 Wochen danach in bar oder per Überweisung fällig. der Auftraggeber erklärt sich zuzüglich damit einverstanden, Rechnungen ggfs. auch per E-Mail zu erhalten, in diesem Fall entfällt der jeweils gültigen MehrwertsteuerPostversand. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so Verzugs ist das entsprechende Teilhonorar Honorar mit jeweiliger Lieferung fällig10% p.a. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden Auftraggebers zulässig. Zulässig ist au- ßerdem Xxxxxxxxxx und die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen GegenforderungenKosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Interventionen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben Nutzungsrechte für die gelieferten Bilder und Eigentumsrechte für sonstige Waren (z.B. Fotobuch, etc.) beim Auftragnehmer. 4. Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar. 5. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs- Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. 6. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch den Auftraggebers, wird ein Honorar zu 1/12 des Reportagesatzes für jede angefangene Verlängerungsstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde. 7. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt wie z.B. Witterungseinflüssen, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung des Honorars zu 1/12 des Reportagesatzes für jede angefangene Verlängerungsstunde verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. 8. Xxxxx der Auftraggeber vor dem vereinbarten Termin vom Vertrag zurück, so sind 50% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Auftragnehmer zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Bereits gezahlte Anzahlungen werden bei Vetragsrücktritt oder Nichteinhaltung des Termins (z.B abgesagte Hochzeit) nicht erstattet.

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Samples: Hochzeitsfotografie Vertrag

Honorare. 1. Es Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart verein- bart worden, bestimmt es sich nach der den jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht Preislisten, die auf der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)Web- site des Fotografen zu finden sind. Das Honorar versteht sich zuzüglich bei Endverbrauchern inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Bei Aufträgen zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage wird eine Anzahlung von bis zu 50% des Auftragswertes berechnet. Der Fotograf bestätigt den Auftrag zur Hoch- zeitsfotografie / Fotoreportage und den Betrag per E-Mail oder per Brief und damit wird eine Anzahlung innerhalb von 7 Tagen in bar oder per Überweisung fällig. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Anzahlung die Richtigkeit der Auftragsbestätigung des Fotografen und bestätigt dadurch noch einmal die verbindliche Auftragsvergabe. Das vereinbarte Honorar wird des Fotografen ist zum Hochzeitstermin / Aufnahmetermin, jedoch spätestens 1 Woche danach in bar oder per Überweisung auf das Konto des Fotografen fällig, auch wenn ihm die einmalige Nutzung des Bildmaterials endgültige Rechnung zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffdiesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen sollte. IVDer Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden Rechungen ggf. 3 abgegoltenauch per E-Mail zu erhalten; in diesem Fall entfällt der Postversand. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten Nach einer Mahnung kommt der Auftragggeber in Verzug. Nach Eintritt des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so Ver- zugs ist das entsprechende Teilhonorar Honorar mit jeweiliger Lieferung fällig10% p.a. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Forderungen des Kunden Auftraggebers zulässig. Zulässig ist au- ßerdem Mahnspesen und die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen GegenforderungenKosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftragge- bers.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Hono- rar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 5. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung Liefe- rung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend Abschlagszah- lungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 56. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung Ver- wendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro EURO 75,00 pro Aufnahme an. 67. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden2.1 Eine unentgeltliche Tätigkeit, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuerinsbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung 2.2 Vorschläge und Weisungen des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegoltenAuftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 32.3 Sämtliche Angebote sind freibleibend. Durch Xxxx Xxxxxxx Grafikdesign bietet ausschließlich Rahmenpreise an. Festpreise gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und unter dem Vorbehalt, dass die der Festpreisvereinbarung zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Geschmackliche Änderungen, Korrekturwünsche und nachträgliche Änderungen müssen vom Auftraggeber gesondert vergütet werden. 2.4 Bei mangelnder Qualität der Vorlagen des Auftraggebers ist Xxxx Xxxxxxx Grafikdesign dazu berechtigt, die Aufwertung dieser durch eigene oder Nachbearbeitung von Dritten ohne vorherige Anfrage an den Auftrag anfallende Kosten Auftraggeber durchzuführen und Auslagen (z.B. Material- und Laborkostendie dadurch entstehenden Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen, Modellhonorare, sofern die Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kundendie Nachbearbeitung in einem vertretbaren Verhältnis zum Gesamtauftragswert stehen. 4. Der Honoraranspruch ist 2.5 Die Honorare sind bei Ablieferung der Aufnahme Arbeiten fällig, sie sind ohne Abzug zahlbar. Wird eine Produktion Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung jeweils bei Ablie- ferung des Teiles fällig. Der Fotograf ist berechtigtErstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, bei Produktionsaufträgen so kann Xxxx Xxxxxxx Grafikdesign Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu Arbeitsaufwand verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB 2.6 Bei kundenseitig verzögerter Materiallieferung und bei entgegen der Mitwirkungspflicht ausbleibenden Rücksprachen ist auch dann Xxxx Xxxxxxx Grafikdesign berechtigt, den Auftrag zu kün- digen und alle bis dato erbrachten Leistungen in voller Höhe Rechnung zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme anstellen. 6. Eine Aufrechnung oder 2.7 Honorare sind Nettobeträge, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungenzuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht für den Auftrag entspricht der im Gesamtbetrag aufgeführten Summe. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages wird eine Terminreservierungspauschale in der Höhe von 50% des Gesamtbetrags innerhalb von 14 Tagen in bar oder per Überweisung fällig. Das vereinbarte Honorar des Auftragnehmers ist zum Hochzeitstermin/Aufnahmetermin, jedoch spätestens 2 Wochen danach in bar oder per Überweisung fällig. Der Auftraggeber erklärt sich zuzüglich damit einverstanden, Rechnungen digital bzw. auch per E-Mail zu erhalten; in diesem Fall entfällt der jeweils gültigen MehrwertsteuerPostversand. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so Verzugs ist das entsprechende Teilhonorar Honorar mit jeweiliger Lieferung fällig5% p.a. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden Auftraggebers zulässig. Zulässig ist au- ßerdem Mahnspesen und die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen GegenforderungenKosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben Nutzungsrechte für die gelieferten Bilder und Eigentumsrechte für sonstige Waren (z.B. Fotoalbum, etc.) beim Auftragnehmer. Auslieferung der Bilder und sonstiger Bildmedien (z.B. Fotobuch) erfolgt nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Betrages. 4. Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar. 5. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. 6. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, wird ein Honorar zum 1,5-fachen des Reportagesatzes für jede angefangene Verlängerungsstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde. 7. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt wie z.B. Witterungseinflüssen, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung des Honorars zum 1,5-fachen des Reportagesatzes für jede angefangene Verlängerungsstunde verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. 8. Xxxxx der Auftraggeber vor dem vereinbarten Termin vom Vertrag zurück, so sind 50% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Auftragnehmer zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Bereits geleistete Terminreservierungspauschalen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Termins (z.B. abgesagte Hochzeit) nicht erstattet.

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Samples: Wedding Photography Contract

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Foto- Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro EURO 75,00 pro Aufnahme an. 6. Bei einer Auflösung des Vertrags durch den Kunden ab 4 Wochen vor Termin sind 50% des vereinbarten Honorars, ab 2 Wochen 75% des vereinbarten Honorars und ab 1 Woche 90% des vereinbarten Honorars zu zahlen. 7. Bei langfristig vereinbarten Terminen sind 2 Monate im Voraus 30% des vereinbarten Honorars als Anzahlung fällig. 8. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Das Honorar wird gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff.III 3. IVoder 2. 3 abgegoltenAGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 € 200,00 pro Aufnahme an. 65. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. 6. Der Auftraggeber kann vor der Aufnahme der Tätigkeit durch den Fotografen jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die in diesem Fall zu zahlende Entschädigung staffelt sich wie folgt: - bei Absage vereinbarter Produktionen mehr als 24 Stunden vor geplantem Produktionsbeginn verbleiben die geleisteten Anzahlungen beim Fotografen; - bis zu 24 Stunden vor dem vorgesehenen Produktionsbeginns: 50% des vereinbarten Honorars; - nach Produktionsbeginn mindestens 70% des vereinbarten Honorars. 7. Das Honorar ist spätestens binnen 2 Wochen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, soweit in der Rechnung keine kürzere Zahlungsfrist angegeben ist. Die Preislisten beinhalteten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird nicht gesondert ausgewiesen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen Für Fotoarbeiten

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Rechnungen sind stets netto innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar; nach Ablauf dieser Frist ist xxxxxx xxxxxx fotografie berechtigt Verzugszinsen zu verlangen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1BGB. 2. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Foto Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 23. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 34. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 45. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf xxxxxx xxxxxx fotografie ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 56. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro EURO 75,00 pro Aufnahme an. 67. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von VII. Rückgabe des Bildmaterials mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von xxxxxx xxxxxx fotografie. Das gilt insbesondere für: - eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, - die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff.III 5. AGB dient, - jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), - die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 1. Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung von xxxxxx xxxxxx fotografie. 2. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. xxxxxx xxxxxx fotografie haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten. 3. Überlässt xxxxxx xxxxxx fotografie auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern keine andere Frist schriftlich vereinbart wurde. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie von xxxxxx xxxxxx fotografie schriftlich bestätigt worden ist. 4. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang bei xxxxxx xxxxxx fotografie.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte HonorarHonorar (siehe Preisliste). Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 IV abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro EURO 75,00 pro Aufnahme an. 5. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 6. Bei Hochzeitsbegleitungen wird mit Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 20% des vereinbarten Gesamtstundenhonorars sofort fällig. Die Restzahlung (Inkl. Auslagen, Anfahrtskosten etc.) ist am Tage der Hochzeit fällig und bis spätestens 2 Wochen nach dem Termin zu begleichen. Eine Herausgabe des entstandenen Bildmaterials an den Auftraggeber erfolgt erst dann, wenn der Rechnungsbetrag in voller Höhe beglichen wurde. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. 7. Bei Portraitshootings ist das Gesamtstundenhonorar inkl. Fahrtkosten mit Vertragsabschluss fällig und bis spätestens 2 Tage vor dem vereinbarten Termin zu begleichen. Auslagen und Zusatzkosten wie z.B. Bildbestellungen durch den Auftraggeber werden nach dem Termin gesondert in Rechnung gestellt. 8. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. 9. Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Honorare. 15.1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 25.2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 4.3 abgegolten. 35.3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 45.4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf Die Fotografin ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 55.5. Werden schriftlich vereinbarte Aufnahmetermine von Seiten des Auftraggebers aus Gründen, die die Fotografin nicht zu verantworten hat, kurzfristig, also kürzer als 10 Tage vor dem vereinbartem Termin, abgesagt oder verschoben, ist das volle, für den jeweiligen Auftrag veranschlagte Honorar zu entrichten. 5.6. Teilzahlungen, die zur verbindlichen Reservierung eines Aufnahmetermins im Voraus geleistet wurden verbleiben bei der Fotografin, wenn der verbindlich reservierte Termin nicht eingehalten wird oder kürzer als 14 Tage vorher abgesagt wird. 5.7. Das Honorar gemäß VI. 14.1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 EURO 60,00 pro Aufnahme an. 65.8. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Fotografische Leistungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, weitere Dienstleister, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 100,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. 7. Der Fotograf hat das Recht auf eine für ihn kostenfreie Zusendung eines Belegexemplares. Diese kann auch in Form eines digitalen Dokuments (z.B. PDF) erfolgen. Der Zugang eines digital versendeten Dokuments gilt nur als erfolgt, wenn der Empfang durch den Fotografen bestätigt wird. 8. Die Inanspruchnahme der Dienstleistung des Fotografen/Videografen und/oder die Verwendung seines Bild- oder Videomaterials für Veröffentlichungen zieht eine Zahlung der Künstlersozialabgabe nach sich. Diese Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) nimmt der Kunde selbstständig und ohne Minderung des Honorars des Fotografen vor. Grundlage hierfür ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Mittelstandsge- meinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und LaborkostenLabor- kosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke Präsenta- tionszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro EURO 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässigzuläs- sig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen entschei- dungsreifen Gegenforderungen.

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Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Foto- Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

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