Webdesign Musterklauseln

Webdesign. 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Entwicklung eines Konzepts für eine Website des Auftraggebers durch den Auftragnehmer sowie die Erstellung und laufende Pflege dieser Website. (2) Für die Einstellung der Website in das World Wide Web und die Abrufbarkeit der Website über das Internet, insbesondere die Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting) und die Beschaffung einer Internet-Domain gilt, sofern vereinbart, Abschnitt B. dieser Vereinbarung. Die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten des Auftragnehmers. (1) Die Entwicklung und Erstellung einer Website durch den Auftragnehmer erfordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Im Interesse eines strukturierten Projektablaufs vereinbaren die Parteien, dass die Entwicklung und Erstellung der Website in fünf Phasen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 bis 6 erfolgt.
Webdesign. Die erste Besprechung zur Planung einer Webseitengestaltung ist grundsätzlich unentgeltlich und für beide Parteien unverbindlich. Alle der ersten Besprechung folgenden Tätigkeiten sind hingegen entgeltlich. Lieferung von Unterlagen: Der Kunde liefert sämtliche für die Erstellung der Internetpräsenz notwendigen Materialien (Texte, Bilder etc.). Diese Unterlagen werden nach Ausführung des Auftrages auf Wunsch retourniert. Zugesicherte Publikationstermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen vereinbarungsgemäß und rechtzeitig bei Consisto eintreffen.
Webdesign. Das von der Auftragnehmerin abgegebene Angebot erfolgt auf der Grundlage der Angaben des Auftraggebers insbesondere über die An- passung auf bestimmte Browser, Betriebssysteme, Bildschirmauflösungen und/oder über die fachlich funktionalen Aspekte. Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage erbrachte Leistung seinen Wünschen und seinem Bedarf entspricht. Sofern der Auftraggeber ver- bindliche Vorgaben vereinbaren will, hat dies schriftlich im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder einer Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien zu erfolgen.
Webdesign. 1. Als Vergütung für die Grundleistung und die Zusatzleistungen vereinba- ren die Parteien ein Stundenhonorar von € 100,00 zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe je angefangene Stunde. Dieses Honorar gilt für die Grundleistung sowie sämtliche Zusatzleistungen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden sowie für solche, die darüber hinaus nach Vorgabe bzw. Absprache mit dem Auftraggeber erbracht werden.
Webdesign. Das einfache und persönliche Nutzungsrecht an der Leistung bzw. Tei- len der Leistung geht auf den Auftraggeber über. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Nutzung im Internet auf einer Website des Auftragge- bers. Das Nutzungsrecht umfasst nur dann eine gewerbliche Nutzung der Leis- tung bzw. von Teilen der Leistung, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht als Privatperson in Auftrag gegeben hat.
Webdesign. 12.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten zusätzlich zu obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn Gegenstand des Vertrages, die Neuerstellung eines Internetauftritts, die Überarbeitung eines bestehenden Internetauftritts, die kostenlose Website–Analyse, die Optimierung einer Website für Suchmaschinen, die Suchmaschineneintragung und/oder die laufende Wartung der Website ist. 12.2. Gegenstand eines Vertrages über die Neuerstellung eines Internetauftritts ist die Entwicklung eines Konzeptes für eine Website und die Erstellung der Website. Die Einstellung der Website in das World Wide Web auf einem eigenen oder fremden Server sowie die Beschaffung einer Internet-Domain ist nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn die Auftragnehmerin damit vom Auftraggeber ausdrücklich beauftragt wurde. 12.3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, eine gebrauchstaugliche Website im HTML-Format zu erstellen. 12.4. Die Auftragnehmerin erarbeitet zunächst ein Konzept für die Struktur der Website. Zu dieser Struktur gehören ein Verzeichnis über hierarchische Gliederung der einzelnen Web-Seiten (Strukturbaum), ein etwaiges Framekonzept, die Platzierung von Links und – soweit vereinbart – die Einbindung eines E-Mail-Fensters (Konzeptphase). 12.5. Nach Fertigstellung des Konzepts und nach schriftlicher Freigabe des Konzepts durch den Auftraggeber erstellt die Auftragnehmerin eine Basisversion der Web-Site auf der Grundlage des freigegebenen Konzepts. Die Basisversion muss die Struktur der Web-Site erkennen lassen, die wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendige Grundfunktionalität aufweisen. Zur notwendigen Grundfunktionalität gehört insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Links, die die einzelnen Web-Sites verbinden (Entwurfsphase). 12.6. Nach Fertigstellung der Basisversion und deren schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber erstellt die Auftragnehmerin die Endversion der Web-Site (Herstellungsphase). 12.7. Die Optimierungsdaten werden schriftlich konkretisiert. 12.8. Bilder, Bilddateien und Animationen sind so abzuspeichern, dass sie mit den gängigen Browsern uneingeschränkt zu betrachten sind. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin die in die Website einzubindenden Texte und die Bilddateien (Fotos, Grafiken, Logos etc.) zur Verfügung. 12.9. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin die Titel (title) der einzelnen Web-Seiten, einige Schlüsselworte (keywords) zu jeder Site und jeweils eine Beschreibung (description) der einzelnen Web-Seiten ...
Webdesign. Während der Durchführung eines Web-Projektes hat der Vertragspartner keine eigenen Änderungen an dem System durchzuführen. Er hat auch nicht das Recht andere Dienstleister mit Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungsprogrammierabeiten an dem Projekt zu beauftragen. Es sei den dies wurde schriftlich extra mit konkreten Teilprojekten vereinbart. Als Durchführung ist der Zeitraum von Auftragseingang bis zur vollständigen Beazahlung anzusehen.
Webdesign. Mit der Übermittlung der Daten zur Gestaltung der Webseiten entbindet der Kunde die Fa. Handwerkerportal- Allgaeu | Inh. Xxx Xxxxxx von jeglicher Haftung des Inhaltes und sichert zu, nur Material zu übermitteln, das eine Rechtsverletzung Dritter ausschließt. Alle Angaben und Grafikeinbindungen sind der ausdrückliche Wunsch des Kunden. Handwerkerportal-Allgaeu | Inh. Xxx Xxxxxx kann und wird diese nicht auf eventuelle Rechtsverletzungen Dritter überprüfen.
Webdesign. 8.6.1 Webdesign ist i.d.R. bei SR&P nicht enthalten. Sprechen Sie uns dafür bitte separat an um eine Lösung zu finden. Üblicherweise wird das Webdesign durch SR&P wenn nur für Private- und kleinere Webseiten gemacht. Sonst durch dritte.

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  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.

  • Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.