IAM – IMMO SECURITIES FUND Musterklauseln

IAM – IMMO SECURITIES FUND. Bis höchstens 10% des Vermögens des Teilvermögens dürfen in Effekten und Geldmarktinstru- mente (inkl. Derivate) desselben Emittenten gehalten werden. Diese Grenze von 10% wird auf maximal 25% gegenüber Titeln angehoben, deren Gewichtung in einem der Indices aus dem Referenzindex die Grenze von 7% überschreiten. Das Teilvermö- gen darf in diesen Fällen bis 150% deren prozentualen Anteils an der Gewichtung des Titels im entsprechenden Index aus dem Referenzindex investieren, wobei dieser Anteil zudem im Ver- hältnis des Index zum Referenzindex anzupassen ist. Dadurch kann möglicherweise eine Kon- zentration des Vermögens des Teilvermögens auf einige wenige, im Referenzindex enthaltene Titel (look through) entstehen, was zu einer Erhöhung der spezifischen Risikokomponente und somit zu einem Gesamtrisiko des Teilvermögens führen kann, das über dem Risiko des Refe- renzindex (Marktrisiko) liegt. Liegt das Ergebnis unter 10%, bleibt die oben erwähnte Grenze relevant. Der Anteil der Effekten und Geldmarktinstrumente derjenigen Emittenten, die mehr als 10% des Vermögens des Teilvermögens ausmachen, darf insgesamt 60% des Vermögens des Teilver- mögens nicht überschreiten.
IAM – IMMO SECURITIES FUND. 2.3.1 Das Anlageziel des IAM – IMMO SECURITIES FUND besteht hauptsächlich darin, durch indi- rekte Anlagen in den Immobiliensektor, unter Beachtung einer ausgewogenen Risikostreuung sowie einer angemessenen Liquidität einen angemessenen Anlageertrag in CHF zu erzielen. 2.3.2 Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel gemäss § 10, mindestens zwei Drit- tel des Vermögens des Teilvermögens in: a) Anteile von in- und ausländischen Immobilienanlagefonds oder Organismen für gemein- same Anlagen mit ähnlicher Funktion von Emittenten weltweit gemäss § 8 Ziff. 1 lit. d), die in Abweichung von § 8 Ziff. 1 lit. d) entweder auf der Grundlage ihres Inventarwertes mit täglicher Rückgabeperiodizität zurückgenommen oder zurückgekauft werden, oder die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt ge- handelt werden. b) Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte von Immobiliengesellschaften (ein- schliesslich REITs, Real Estate Investment Trusts) weltweit. c) Strukturierte Finanzprodukte mit oder ohne Kapitalgarantie sowie Zertifikate, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten, von Emittenten weltweit, denen direkt oder indirekt An- lagen gemäss lit. a) und b) oder Immobilienmarktindices zugrunde liegen. 2.3.3 Die Fondsleitung kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel gemäss § 10, insgesamt höchs- tens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: a) Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte von Gesellschaften weltweit, die nicht unter Ziff. 2.3.2 lit. b) aufgeführt sind. b) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte, von Emittenten weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten. c) Anteile an Zielfonds, die nicht unter Xxxx. 2.3.2 lit. a) aufgeführt sind. d) Strukturierte Finanzprodukte (einschliesslich Warrants), die nicht unter Ziff. 2.3.2 lit. c) auf- geführt sind. e) Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten. f) Guthaben auf Sicht und Zeit. 2.3.4 Strukturierte Finanzprodukte bzw. Zertifikate im Sinne von Ziff. 2.3.2 lit. c) und Ziff. 2.3.3 lit. d) oben, mit Ausnahme von Tracker-Zertifikaten, sind insgesamt auf maximal 10% des Vermögens des Teilvermögens begrenzt. 2.3.5 Die Anlagepolitik kann auch mittels Derivate (einschliesslich Warrants) gemäss § 8 Ziff. 1 lit. b) umgesetzt und Fremdwährungsrisiken mittels FX-Derivaten abgesichert werden.
IAM – IMMO SECURITIES FUND. Anlageziel des IAM – IMMO SECURITIES FUND besteht hauptsächlich darin, durch in- direkte Anlagen in den Immobiliensektor, unter Beachtung einer ausgewogenen Risikostreu- ung sowie einer angemessenen Liquidität einen angemessenen Anlageertrag in CHF zu er- zielen. 1.10.1.3.2Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel gemäss § 10, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:

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  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen