Immaterielle Rechte Musterklauseln

Immaterielle Rechte. 12.1 Alle immateriellen Rechte bezüglich der Waren gehören allein der VERKÄUFERIN, hierzu gehören auch immaterielle Rechte, die als Folge der Kooperation der Parteien bezüglich der Waren entstehen.
Immaterielle Rechte. Der Käufer trägt dafür die Verantwortung, dass durch die Herstellung von Lieferungen seitens der Gesellschaft nach den spezifizierten Anweisungen des Käufers keine immateriellen Rechte verletzt werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Gesellschaft für jegliche Folgen von Klagen zu entschädigen, die gegen die Gesellschaft infolge der Herstellung der Gesellschaft von Lieferungen erhoben werden, die von einem Patent, Muster, eingetragenen Warenzeichen oder sonstigen Alleinrecht umfasst sind, wenn deren Herstellung nach den spezifizierten Anweisungen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Werkzeugen oder sonstiger technischer Information oder Ausrüstung seitens des Käufers erfolgt ist.
Immaterielle Rechte. 10.1 Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass die Lieferung ganz oder teilweise von nationalen oder internationalen Bestimmungen über den Schutz von Pflanzenneuheiten, wie das Gesetz über Pflanzenneuheiten und die Verordnung des Rates über den EG-Sortenschutz oder sonstige Vorschriften über den Schutz immaterieller Rechte umfasst oder beschützt sein kann, die in verschiedener Weise das Nutzungs- und Verfügungsrecht des Käufers über die von der Lieferung umfassten Produkte beschränken. Der Käufer ist verpflichtet, für die Einhaltung derartiger Vorschriften Sorge zu tragen.
Immaterielle Rechte. 10.1. Die mögliche Verletzung immaterieller Rechtsgüter Dritter, insbesondere Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte sowie anderer gewerbliche Schutzrechte - national und international - für nach Spezifikationen des Kunden gefertigte Waren, überprüfen wir nicht. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass nach seinen Spezifikationen gefertigte Waren frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde garantiert dies mit Abgabe seiner Bestellung. 10.2. Für unsere eigenen Produkte gewährleisten wir, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland nicht verletzt werden. Für Verletzungen immaterieller Rechtsgüter in der übrigen EU und im EU-Ausland haften wir nicht.
Immaterielle Rechte. 8.1 Kromann Reumert ist Inhaberin sämtlicher im- materieller Rechte an Unterlagen, die von Kro- mann Reumert erstellt worden sind, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
Immaterielle Rechte. Soweit dem Auftraggeber Urheber-, Design- oder sonstige Immaterialgüterrechte bzw. Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zu veröffentlichten Werbeanzeigen zustehen, überträgt der Auftraggeber neben sämtlichen zur Vertragsdurchführung erforderlichen Rechten auch diejenigen Rechte, die zum Aufbau und Betrieb einer Datenbank erforder- lich sind. Der Auftraggeber gestattet nicht der Entnahme des Datenbankbestandteils durch Dritte.
Immaterielle Rechte. 48. Alle Rechte aus geistigem Eigentum, insbesondere (aber nicht abschliessend) Patentrechte, elektronische und/oder physische Daten, Urheberrechte, im Zusammenhang mit u.a. Bestellungsdaten, Produktspezifikationen, Webshop-Inhalten und dergleichen sind ausschliesslich im Eigentum der Zünd. Die Kundin ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Zünd nicht dazu berechtigt, irgendwelche immateriellen Rechte zu gebrauchen.
Immaterielle Rechte. Die mˆgliche Verletzung immaterieller Rechtsgüter Dritter, insbesondere Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte sowie anderer gewerbliche Schutzrechte - national und international - für nach Spezifikationen des Kunden gefertigte Waren, überprüfen wir nicht. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass nach seinen Spezifikationen gefertigte Waren frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde garantiert dies mit Abgabe seiner Bestellung.
Immaterielle Rechte 

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  • Immaterialgüterrechte 15.1. Der Lieferant anerkennt das ausschließliche Recht und Eigentum der Gesellschaft an den Immaterialgüterrechten der Gesellschaft, die dem Lieferanten von der Gesellschaft im Zusammenhang mit den gekauften Waren zur Verfügung gestellt oder preisgegeben werden. Der Lieferant darf diese Immaterialgüterrechte nur im Rahmen und für die Zwecke des Vertrages verwenden und keine Vervielfältigungen, Änderungen, Ergänzungen, Verbesserungen, Veränderungen, Analysen, Nachkonstruktionen (Reverse Engineering) oder Modifizierungen der Immaterialgüterrechte der Gesellschaft bzw. an diesen vornehmen und dieses geistige Eigentum ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Gesellschaft auch keinen Dritten preisgeben. 15.2. Die gekauften Waren dürfen Immaterialgüterrechte, die nicht im Eigentum des Lieferanten stehen oder an ihn lizenziert wurden, nicht verletzen. Der Lieferant hat die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ansprüche dieser Art schad- und klaglos zu halten und hat für sämtliche Schäden bzw. Verluste, die der Gesellschaft und/oder Dritten in diesem Zusammenhang entstehen, Schadenersatz zu leisten. Eine Verletzung von im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen stehenden Immaterialgüterrechten durch den Lieferanten oder einen Dritten aufgrund von Handlungen, die dem Lieferanten zuzurechnen sind, berechtigt die Gesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag mittels schriftlicher Erklärung zum darin angeführten Datum, ohne gegenüber dem Lieferanten schadenersatzpflichtig zu werden und unbeschadet sonstiger Rechte der Gesellschaft aufgrund der Verträge bzw. Einkaufsbedingungen. 15.3. Jede vom Lieferanten beabsichtigte Verwendung der im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen stehenden Immaterialgüterrechte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens der Gesellschaft. 15.4. Für den Fall, dass durch Modifikationen, Verbesserungen, Änderungen und sonstige Handlungen in Bezug auf die Immaterialgüterrechte der Gesellschaft neue Immaterialgüterrechte geschaffen werden ("Erfindungen"), so gehören diese Erfindungen automatisch der Gesellschaft und verzichtet der Lieferant auf sämtliche diesbezüglichen Rechte und Ansprüche. Falls notwendig wird der Lieferant voll kooperieren, um die Immaterialgüterrechte bzw. das mit den Erfindungen verbundene Eigentum auf die Gesellschaft zu übertragen. 15.5. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, behält bzw. erhält der Lieferant kein automatisches Nutzungs- oder Verwertungsrecht im Hinblick auf aus dem Vertrag abgeleitete Erfindungen.

  • Ihre Rechte 5.1 Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 30558 % 0,09 % Summe 30558 0,09 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1667272 4,82 % Summe 1667272 4,82 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Sonstige Haftung (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.