Eigentumsrecht Musterklauseln

Eigentumsrecht. 10.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller diesbezüglichen Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsüber-eignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
Eigentumsrecht. 6.1 Die gesamte Software, Dokumentation und Software Dritter ist lizenziert und nicht verkauft. Sie erklären sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber oder seine Zulieferer die urheberrechtlich geschützten Rechte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jegliches Patent, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnis, Markenzeichen und andere urheberrechtlich geschützten Rechte an der Software, Dokumentation und Software Dritter besitzen. Dies gilt auch für deren Bearbeitung (wie in den Bedingungen und Konditionen definiert) und für jegliche Korrekturen, Fehlerbehebungen und Updates der Software, Dokumentation und Software Dritter oder Bearbeitungen. Sie haben lediglich eine Lizenz mit dem "Recht zum Gebrauch" für jegliche Bearbeitung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Lizenz.
Eigentumsrecht. Die Mietsache wird nicht Eigentum des Mieters. Der Mieter ist nicht befugt, die Mietsache zu veräußern, unterzuvermieten, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Verstößt der Mieter hiergegen, ist er verpflichtet, der Vermieterin sowie einem Dritten den Schaden und die Kosten zu ersetzen, welcher der Vermieterin oder dem Dritten durch die Geltendmachung des Eigentums an der Mietsache entstehen.
Eigentumsrecht. Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eigentumsrecht. 20.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung des AN (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des AN. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der AN berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
Eigentumsrecht. Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen vor restloser Bezahlung sind nicht zulässig.
Eigentumsrecht. Das Abschließen eines Vertrages führt auf keinerlei Weise zu einer Eigentumsübertragung bezüglich der Mietsache. Der Mieter ist nicht befugt, die Mietsache zu veräußern, unterzuvermieten, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Falls der Mieter dies dennoch tun sollte, ist er verpflichtet, alle von der Vermieterin und/oder eventuellen Dritten infolgedessen zu erleidenden Schäden und aufzuwendenden Kosten zu erstatten.
Eigentumsrecht. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, bei Bezahlung mit Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung, Eigentum des Verkäufers, der sie bei Zah- lungsverzug wieder ans sich nehmen kann. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt den Eigen- tumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Eigentumsrecht. Die gelieferten Waren bleiben so lange im Ei- gentum des AN, bis der AG alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt an gelieferten Wa- ren dient dem AN als Sicherheit für den kom- pletten offenen Saldo des AG und bezieht sich auch auf Kosten, die während des Ge- schäftsfalls aufgetreten sind, wie Fracht, Zin- sen für allfällige Rechnungen, Beschädigung von Waren, Mahnkosten etc. Der AG tritt be- reits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf ge- gen die Abnehmer zustehenden Kaufpreis- forderungen und allfällige Eigentumsvorbe- haltsrechte an den AN ab, und zwar gleich- gültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder meh- rere Abnehmer verkauft wird. Im Falle einer Ver- oder Bearbeitung der Waren des AG bzw. Vermischen mit anderen Produkten des AN erwirbt der AN immer zur Gänze das Ei- gentum an dem so neu entstandenen (bear- beiteten) Produkt. Nach Übernahme der Ware verpflichtet sich der AG, solange diese nicht in sein Eigentum übergegangen ist, die Ware sorgfältig und sicher zu verwahren und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu si- chern. Der AG ist verpflichtet, dem AN von Pfändungen der Waren oder der abgetrete- nen Forderungen durch Dritte oder von sons- tigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftlich Mit- teilung zu machen. Der AG ist verpflichtet, dem AN jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- räumlichkeiten sowie zu den Lagern des AG zu gewähren und dem AN die von diesem be- arbeiteten Waren im Ausmaß der offenen Forderungen auszuhändigen.
Eigentumsrecht. Die Software (dieser Begriff beinhaltet den Satz maschinenlesbaren Materials auf Datenträgern, Benutzerhandbücher, den Dongle und andere Begleitmaterialien, die der Kunde von Stoneridge Electronics Ltd erhält), sowie dazugehörige Urheberrechte oder andere gewerbliche Eigentumsrechte und Immaterialgüterrechte verbleiben alleiniges Eigentum von Stoneridge Electronics Ltd und stellen ein Geschäftsgeheimnis von Stoneridge Electronics Ltd dar. Der Kunde erwirbt keine anderen Anteile oder Anrechte an der Software, ausser den in dieser Lizenz Vereinbarung zugesprochenen Rechten.