Eigentumsrecht Musterklauseln

Eigentumsrecht. 10.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragneh- mers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Eigentumsrecht des Auftragnehmers stets offen dar- zulegen und nicht zu verschweigen bzw sonst wie zu verheimlichen. 10.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berech- tigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. 10.3. Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Xxxx gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auf- tragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragneh- mers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht. 10.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar. 10.5. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als ein- heitlicher Auftrag. 10.6. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer be- rechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
Eigentumsrecht. 05.1 Die gelieferten Waren (Installationssetups, Lizenzschlüssel=Freischaltcodes, Hardware) bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von ITC. Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Dienstleistungen sind vor Inanspruchnahme dieser bei ITC zu bezahlen. 05.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist ITC jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. 05.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Xxxxx gesondert zu verwahren und unverzüglich an ITC abzuführen. 05.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, ITC innerhalb von drei Tagen zu verständigen und ITC sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. 05.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von ITC stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von ITC steht. 05.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch ITC stellt keinen Vertragsrücktritt durch ITC dar. 05.7 Als Lizenznehmer erwerben Sie das Nutzungsrecht der Software und der Datenträger (magnetisch oder andere Übertragungsmedien), auf dem die Software original an Sie gelieferte wurde, geht in Ihren Besitz über. Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Software selbst und deren Bezeichnung im ausschließlichen Besitz des Lizenzgebers befindet, unabhängig ob der originale Datenträger – in welcher Form auch immer – vervielfältigt wurde. Die Software und die Produktdokumentationen sind lizenziert aber nicht verkauft. Die Softwarestruktur und jeglicher in der Software vorkommender Inhalt sind Eigentum der jeweiligen Hersteller und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. 05.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. Der Auftraggeber darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung von ITC an Dritte weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen!
Eigentumsrecht. 6.1 Die gesamte Software, Dokumentation und Software Dritter ist lizenziert und nicht verkauft. Sie erklären sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber oder seine Zulieferer die urheberrechtlich geschützten Rechte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jegliches Patent, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnis, Markenzeichen und andere urheberrechtlich geschützten Rechte an der Software, Dokumentation und Software Dritter besitzen. Dies gilt auch für deren Bearbeitung (wie in den Bedingungen und Konditionen definiert) und für jegliche Korrekturen, Fehlerbehebungen und Updates der Software, Dokumentation und Software Dritter oder Bearbeitungen. Sie haben lediglich eine Lizenz mit dem "Recht zum Gebrauch" für jegliche Bearbeitung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Lizenz. 6.2 In Bezug auf Abschnitt 6 ist unter dem Begriff “Lizenznehmer” der Lizenznehmer, seine Partner und ihre Nachfolger oder Abtretungsempfänger zu verstehen.
Eigentumsrecht. Die Mietsache wird nicht Eigentum des Mieters. Der Mieter ist nicht befugt, die Mietsache zu veräußern, unterzuvermieten, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Verstößt der Mieter hiergegen, ist er verpflichtet, der Vermieterin sowie einem Dritten den Schaden und die Kosten zu ersetzen, welcher der Vermieterin oder dem Dritten durch die Geltendmachung des Eigentums an der Mietsache entstehen.
Eigentumsrecht. Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.
Eigentumsrecht. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung des AN (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des AN. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Wa- renrücknahme ist der AN berechtigt, angefallene Transport- und Manipu- lationsspesen zu verrechnen.
Eigentumsrecht. An den Kunden werden keine Anrechte an der oder Eigentumsrechte auf die Software übertragen. In Bezug auf die Software verwendete Begriffe wie „verkaufen“, „Verkauf“, „mieten“ oder „erwerben“ sind im Sinne von „Lizenz gemäß den in der Vereinbarung enthaltenen Bedingungen“ zu verstehen. Weder der Kunde noch einer seiner Vertreter oder Mitarbeiter darf (i) die Software kopieren mit Ausnahme einer (1) Sicherungskopie, sofern diese alle Eigentumsvermerke und sonstigen Kennzeichnungen wie in der Software enthält, (ii) die Software abtreten oder anderweitig übertragen, modifizieren, erweitern, verbessern, anpassen, übersetzen, zurückentwickeln, entschlüsseln, dekompilieren, disassemblieren, davon abgeleitete Werke erstellen oder Verbesserungen an der Software vorzunehmen, (iii) die Software mit einem anderen Programm zusammenführen oder (iv) die Software ganz oder teilweise dazu verwenden, um ihren Quellcode zu ermitteln. Nach Beendigung oder Kündigung der Softwarelizenz sieht der Kunde von der weiteren Verwendung der Software ab und sendet sie zurück oder bestätigt die Vernichtung der Software (einschließlich Kopien).
Eigentumsrecht. Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen vor restloser Bezahlung sind nicht zulässig.
Eigentumsrecht. Das Abschließen eines Vertrages führt auf keinerlei Weise zu einer Eigentumsübertragung bezüglich der Mietsache. Der Mieter ist nicht befugt, die Mietsache zu veräußern, unterzuvermieten, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Falls der Mieter dies dennoch tun sollte, ist er verpflichtet, alle von der Vermieterin und/oder eventuellen Dritten infolgedessen zu erleidenden Schäden und aufzuwendenden Kosten zu erstatten.
Eigentumsrecht. Der Verkäufer behält sich vor, dass das Eigentumsrecht auf die verkauften Xxxx erst nach der Bezahlung den ganzen Kaufbetrag dem Verkäufer, aufs Käufer übergeht. Im Fall der Verbindung oder Verwirrung der Ware werden die Vertragspartner die Miteigentümer der Ware. Die Verwendung von Art.193 § 2 des Zivilgesetzbuches ist ausgeschlossen. Die Gefahr des Verlustes oder Beschädigung der Ware geht vom Verkäufer aufs Käufer über, wenn die Ware dem Käufer oder dem Spediteur ausgegeben wird. Unabhängig davon, wer Transportkosten bezahlt.