Sonstige Vorschriften. 9 Fallzählung
(1) 1Jede abgerechnete vollstationäre Fallpauschale zählt im Jahr der Entlassung als ein Fall. 2Dies gilt auch für Neugeborene sowie für vollstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind. 3Bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach § 3 Absatz 3 ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neueinstufung für die zusammengefassten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird. 4Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt.
(2) Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG abgerechnet werden, sind wie folgt zu zählen:
1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall.
a) Bei Abrechnung von tagesbezogenen vollstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall.
b) Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt. 1Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt: 2Tritt bei Fallpauschalenpatienten während der stationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. 3Tritt hingegen während der mittels tagesbezogener Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG sowie tagesbezogener teilstationärer Fallpauschalen vergüteten Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, sind die Kosten der einzelnen Belegungstage mit dem Kostenträger abzurechnen, der am Tag der Leistungserbringung leistungspflichtig ist.
(1) 1Die Fallpauschalen nach Anlage 1 der DRG-EKV 2022 und die Zusatzentgelte nach Anlage 2 bzw. 5 der DRG-EKV 2022 sind abzurechnen für Patientinnen oder Patienten, die ab dem 01.01.2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden. 2Können die Fallpauschalen noch nicht mit der für das Jahr 2022 vereinbarten oder festgesetzten Höhe des Landesbasisfallwerts gewichtet werden, sind sie nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 KHEntgG mit der bisher geltenden Höhe des Landesbasisfallwerts zu gewichten und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnen.
(2) Bis zum Beginn der Laufzeit der nach § 6 Absatz 1 KHEntgG zu vereinbarenden Entgelte für teilstationäre Leistungen, die nicht in Anlage 3b der DRG-EKV 2022 aufgeführt sind und im Jahr 2022...
Sonstige Vorschriften. (§§ 36-43) § 36 Beihilfen bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen § 36a Kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen § 36b Übergangsregelung für die kirchliche Beihilfeversicherung bei Krankheitsfällen § 36c Kirchliche Höherversicherung II in Krankheitsfällen § 36d Erstausstattung bei Geburten § 36e Kostenpauschale bei Fehl- oder Totgeburten § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Erstattung von Auslagen § 40 Dienstreisen § 41 Umzugskosten / Trennungsgeld § 42 Saisonaler Ausgleich § 43 Überstunden
Sonstige Vorschriften. (§§ 36-43) § 36 Beihilfen bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen gilt die Beihilfeordnung Teil A1 in ihrer jeweiligen Fassung.
Sonstige Vorschriften. 68 Beteiligung der Personalvertretung § 69 Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen § 70 Schutzkleidung § 71
Sonstige Vorschriften. 28 Verschwiegenheitspflicht
(1) Alle, die an Präventions-, Sanierungs-, Stützungs- oder Entschädigungsmaßnahmen beteiligt sind oder für die Zwecke des Sicherungssystems tätig werden, sind hinsichtlich der Vorgänge und Informationen, die sie in diesem Zusammenhang erlangen, zur Verschwiegenheit verpflich- tet. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiter sowie die Mitglieder der Organe, Gremien und Aus- schüsse und wirkt fort, auch wenn sie ihre Tätigkeit beendet haben.
(2) Die Berechtigung zur Weitergabe von Informationen an Aufsichts- und Prüfungsbehörden ent- sprechend den gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.
(1) Der Verband erstellt für den Sparkassen-Teilfonds jährlich zum 31. Dezember einen Jahresab- schluss und einen Geschäftsbericht auf Grundlage einheitlicher durch das Kontrollorgan des Sicherungssystems zu erlassender Leitlinien. Diese Unterlagen werden jährlich rechtzeitig bis zum 30. April der Geschäftsführung des Sicherungssystems und bis zum 31. Mai der Obersten Sparkassenaufsichtsbehörde, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zugeleitet.
(2) Der Verband wird die Erstellung des Jahresabschlusses sowie des Geschäftsberichts für das Sicherungssystem nach Kapitel 1 § 10 der Rahmensatzung (einschließlich des Berichts nach § 52 EinSiG) unterstützen. Er wird der Geschäftsführung des Sicherungssystems und dem von dem Sicherungssystem bestellten Prüfer Zugang zu allen hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen gewähren und sämtliche hierfür erforderlichen Auskünfte erteilen. Satz 1, 2 gilt entsprechend für sonstige Berichts- und Informationspflichten des Sicherungssystems, die durch oder auf Grundlage des EinSiG angeordnet werden.
(1) Über die Auflösung des Sparkassen-Teilfonds und das Verfahren zu dessen Abwicklung ent- scheidet die Verbandsversammlung des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes. Da- bei sind die Verpflichtungen aus § 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 EinSiG zu beachten. Im Übrigen ist das Vermögen des Sparkassen-Teilfonds von dem Verband für Zwecke der Einla- gensicherung oder der Institutssicherung zu verwenden.
(2) Die beabsichtigte Auflösung des Sparkassen-Teilfonds ist dem Sicherungssystem in der Frist des Art. 113 Abs. 7 Buchst. f CRR anzuzeigen. Die Geschäftsführung des Sicherungssystems kann mit Zustimmung des Kontrollorgans des Sicherungssystems die Anzeigefrist verkürzen.
(1) Die dieser Satzung als Anlage beigefügte Rahmensatzung des Sicherungssystems ist Bestand- teil dieser Satzung. Die Bestimmunge...
Sonstige Vorschriften. 1) Die an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen werden für die Zwecke der Ausliefe- rung so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch im Hoheitsgebiet des Staates begangen worden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine Verpflich- tung zur Auslieferung begründen.
Art. 17 Die Vertragsstaaten haben bei den Massnahmen zur Untersuchung oder Festnahme oder bei der sonstigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit einer an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen straf- baren Handlung auf die Sicherheit und andere Interessen der Luftfahrt gebührend Rücksicht zu nehmen und so vorzugehen, dass ein unnötiges Aufhalten des Luftfahrzeugs, der Fluggäste, der Besatzung oder der Ladung vermieden wird.
Art. 18 Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften für denLuftverkehr oder internationale Betriebsstellen, die in keinem bestimmten Staat eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen diese Staaten je nach Lage des Falles einen von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens als Eintragungs- staat gilt; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens davon Kenntnis gibt.
Sonstige Vorschriften. 4.5 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die Lieferung an uns zurückzugeben. Der Liefergegenstand muss vollständig, korrekt verpackt und beschriftet sein, einschließlich seiner Serien- und Modellnummer. Darüber hinaus sind eine Kopie des Lieferscheins sowie die Auftragsbestätigungs- und Rechnungsnummer anzugeben. Nach unserer Xxxx können wir die Mängelbeseitigung auch beim Auftraggeber ausführen.
10.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen.
10.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von uns ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
4.6 Alle Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Übergang der Leistungsgefahr. 10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Sonstige Vorschriften. 10.1 Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – UNCISG) An- wendung. Gerichtstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Rah- menvertrag, seinen Anlagen oder allen Verträgen und Anlagen unter diesem Rahmen- vertrag ist Karlsruhe.
10.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Münd- liche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformvereinbarung. Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form ist ausgeschlossen.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder unanwendbar sein oder im Laufe der Vertragsabwicklung werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und/oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Xxxxx soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages wollen würden, wenn sie die- sen Punkt bedacht hätten.
Sonstige Vorschriften. Der Veranstalter ist im übrigen verantwortlich für
Sonstige Vorschriften. Art. 36. Vereinbarungen durch die der Pächter ausdrücklich oder stillschweigend ganz oder teilweise auf Rechte die sich aus den Artikeln 5, 6, 8, 9, 10, 12 bis 15, 20 Nrn. 2 bis 4, 21 bis 25, 27 bis 34, und 35bis ergeben verzichtet, sind unwirksam.
Art. 37. Für Pachtverträge gelten auch die Artikel 20 bis 25 des Gesetzes vom 21. September 2006 über den Mietvertrag zu Wohnzwecken.
Art. 38. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Kündigungen, Mitteilungen und Widersprüche können durch Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder durch Einschreibebrief erfolgen.
Art. 39. Die Vorschriften des Buches III, Titel VIII, Kapitel Il, Abteilung I und Abteilung IV des Code civil gelten entsprechend, mit Ausnahme der Artikel 1730, 1731, 1736 bis 1740, 1743 bis 1751, 1766, 1767 und 1769 bis 1776. Die Artikel 1714 bis 1716 gelten nicht für die Verpachtung ganzer landwirtschaftlicher Betriebe.
Art. 40. Das Gesetz tritt am 1. November nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Pachtverträge die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden enden am 1. November, dieser Tag gilt als Ende des Kulturjahres. Für die Berechnung der Pachtdauer gilt der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Pachtvertrages und dem darauffolgenden 1. November als ganzes Jahr.