Common use of Indexierung Clause in Contracts

Indexierung. Vertraglich vereinbarte Preise bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietverträge über ein Jahr hinaus) sind zumindest mit dem von der Statistik Austria verlautbaren Verbraucherpreisindex 2015 (VPI2015) wertgesichert. Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex („JahresVPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf die Preise. Sofern nicht anders vereinbart, ergibt sich der Umfang der Preisanpassungen aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das vorangegangene Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das davorliegende Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: JahresVPI 2021 = 100). Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Anpassungen der Preise erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses. Wird der VPI2015 nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle. Wenn eine oder mehrere Indexanpassungen nicht erfolgen, gilt das als Stundung

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Indexierung. Der Überlasser ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise anzupassen. Vertraglich vereinbarte Preise bei Dauerschuldverhältnissen (z.z. B. Mietverträge über ein Jahr hinaus) sind zumindest mit dem von der Statistik Austria verlautbaren verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI2015VPI 2015) wertgesichert. Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt Kalender-)Jahresdurch- schnitt des Verbraucherpreisindex („JahresVPIJahres-VPI“) der Statistik Austria Aus- tria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf die Preise. Sofern nicht anders vereinbart, ergibt sich der Der Umfang der Preisanpassungen ergibt sich aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das vorangegangene vergangene Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das davorliegende Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: JahresVPI Jahres-VPI 2021 = 100). Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Anpassungen der Preise erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses. Wird der VPI2015 VPI 2015 nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle. Wenn Für den Fall, dass eine oder mehrere Indexanpassungen nicht erfolgener- folgen, gilt das dies als Stundung.

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Indexierung. Vertraglich vereinbarte Preise bei Dauerschuldverhältnissen (z.z. B. Mietverträge über ein Jahr hinaus) sind zumindest mit dem von der Statistik Austria verlautbaren verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI2015VPI 2015) wertgesichert. Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex Verbraucher- preisindex („JahresVPIJahres-VPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf die Preise. Sofern nicht anders vereinbartver- einbart, ergibt sich der Umfang der Preisanpassungen aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das vorangegangene Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das davorliegende Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: JahresVPI Jahres-VPI 2021 = 100). Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Anpassungen der Preise erfolgen erfol- gen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses. Wird der VPI2015 VPI 2015 nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen StelleStel- le. Wenn eine oder mehrere Indexanpassungen nicht erfolgen, gilt das als Stundung.

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Indexierung. Vertraglich vereinbarte Preise Vertragspreise bei Dauerschuldverhältnissen Dauerschuldverhält- nissen (z.z. B. Mietverträge über ein Jahr hinausService- und Wartungsverträge) sind zumindest mit dem von der Statistik Austria verlautbaren verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI2015VPI 2015) wertgesichert. Wenn sich Der Umfang der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex („JahresVPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf die Preise. Sofern nicht anders vereinbart, Preisanpassung ergibt sich der Umfang der Preisanpassungen aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das vorangegangene vergangene Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das davorliegende davorlie- gende Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: JahresVPI Jahres-VPI 2021 = 100). Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Anpassungen der Preise erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des VertragsabschlussesVertragsab- schlusses. Wird der VPI2015 VPI 2015 nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle. Wenn Nicht durchgeführte Indexanpassungen stellen eine oder mehrere Indexanpassungen nicht erfolgenStundung dar, gilt das als StundungRumpfjahre sind zu aliquotieren. Die Preisänderungen, entsprechend den vorstehenden Bestim- mungen, sind vom Auftragnehmer dem Kunden schriftlich (z. B. im Rahmen der Rechnungslegung) mitzuteilen und diesem ist ein Kündigungsrecht im gesetzlichen Rahmen einzuräumen.

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Indexierung. Der Überlasser ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise anzupassen. Vertraglich vereinbarte Preise bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietverträge über ein Jahr hinaus) sind zumindest mit dem von der Statistik Austria verlautbaren Verbraucherpreisindex 2015 (VPI2015) wertgesichert. Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex („JahresVPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf die Preise. Sofern nicht anders vereinbart, ergibt sich der Der Umfang der Preisanpassungen ergibt sich aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das vorangegangene vergangene Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das davorliegende Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: JahresVPI 2021 = 100). Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Anpassungen der Preise erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses. Wird der VPI2015 nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle. Wenn Für den Fall, dass eine oder mehrere Indexanpassungen nicht erfolgen, erfolgen gilt das dies als Stundung.

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