Information und Dokumentation Musterklauseln

Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Termine, Lieferumfänge, Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der LIEFERANT NAP hierüber unverzüglich. Der LIEFERANT wird NAP auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der LIEFERANT alle benötigten Daten und Fakten offen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, vor - Änderungen an den Vertragsprodukten - Änderungen von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten) - Wechsel des Unterlieferanten - Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen - Verlagerung von Entwicklungsstandorten - Verlagerung von Fertigungsstandorten - Ortsveränderung von Fertigungseinrichtungen - Änderung von Transport und Verpackung die Zustimmung von NAP einzuholen und die in diesem Zusammenhang vereinbarten Qualitätsnachweise zu erbringen. Die ersten drei Anlieferungen nach Serienbeginn und nach vorgenannten Änderungsmaßnahmen sind je Anlieferadresse entsprechend in den Lieferpapieren/Warenanhänger zu kennzeichnen (siehe auch „Präambel“, individuelle Vereinbarung). Die Information über beabsichtigte Änderungen im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten erfolgt vom LIEFERANT schriftlich in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch 6 Monate vor der beabsichtigten Änderung. Nach der Prüfung möglicher nachteiliger Auswirkungen erfolgt die Zustimmung bei NAP durch die Abteilung QS nach interner Abstimmung mit den entsprechenden Fachbereichen. Erteilt der LIEFERANT diese Informationen schuldhaft nicht, oder nicht in einem angemessenen Zeitraum und NAP entsteht dadurch ein Schaden, kann der LIEFERANT dafür im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftbar gemacht werden. Sämtliche Änderungen am Produkt und in der Prozesskette werden vom LIEFERANTEN in einem Produktlebenslauf dokumentiert und NAP auf Verlangen ausgehändigt. Der LIEFERANT regelt die Lenkung seiner Dokumente, Aufzeichnungen und Daten und setzt diese wirksam um. Dokumente externer Herkunft wie Normen und Kundenzeichnungen werden in angemessenem Umfang eingeschlossen. Die Pflicht zur Aufbewahrung beträgt nach Ende der Lebensdauer +15 Jahre. Die Protokolle der Wareneingangsprüfungen (betreffend Zulieferteile und sonstige Vorprodukte der Unterlieferanten), der Zuverlässigkeits- und Lebensdauertests, der Ausgangsprüfungen sowie gegebenenfalls der Fehleranalysen werden beim LIEFERANTEN mindestens 24 Monate aufbewahrt. Der LIEFERANT g...
Information und Dokumentation. (§ 4 Nr. 7 ff.)
Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z. B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen nicht eingehalten werden können, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auch über nach Auslieferung erkannte Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung wird der Auftragnehmer die erforderlichen Daten und Fakten offen legen. Der Auftragnehmer hält dabei die Vorschriften der Schriftenreihe des VDA und der AIAG ein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor: • Änderungen von Fertigungsverfahren/Materialien (auch bei Unterlieferanten) • Wechsel von Unterlieferanten • Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen • Wiederaufnahme der Lieferung (nach einer Unterbrechung von 12 Monaten) • Verlagerung von Fertigungsstandorten • Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort die Zustimmung vom Auftraggeber einzuholen und die jeweils einschlägigen Erstmusterprüfungen durchzuführen. Die Notwendigkeit weiterer Qualitätsnachweise ist vom Auftragnehmer mit der zuständigen Qualitätsabteilung des Auftraggebers abzustimmen. Sämtliche Änderungen am Produkt und in der Prozesskette werden vom Auftragnehmer in einem Produktlebenslauf dokumentiert und dem Auftraggeber übergeben. Für A-Teile (CC-Merkmale mit besonderer Archivierungsdauer) beträgt die Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten 20 Jahre nach dem Auslauf der Fertigung. Für alle anderen qualitätsrelevanten Dokumente gilt ein Aufbewahrungszeitraum von mindestens 5 Jahren nach Auslauf der Fertigung, soweit keine längeren Fristen vereinbart werden.
Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Fähigkeiten, Termine, Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der LIEFERANT ISH hierüber unverzüglich in schriftlicher Form. Der LIEFERANT wird ISH auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse gemeinsamen Schadensvermeidung /- eingrenzung legt der LIEFERANT gegenüber ISH alle benötigten Daten und Fakten offen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, vor • qualitätsbeeinflussenden Änderungen von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten) • Wechsel der Unterlieferanten • Änderung von Prüfverfahren / -einrichtungen • Verlagerung von Fertigungsstandorten • Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort ISH so rechtzeitig einen Änderungsantrag vorzulegen, dass ISH prüfen kann, ob sich die geplanten Änderungen nachteilig auswirken können. Der LIEFERANT wird seine Dokumentation nach den Vorgaben von ISH ausgestalten. Erst nach Genehmigung des Antrags durch ISH wird der LIEFERANT die beantragte Änderung vornehmen. Der LIEFERANT wird über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie Muster der Produkte geordnet und sicher aufbewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumente und Aufzeichnungen beträgt mindestens 15 Jahre nach Abschluss des Entwicklungsprojektes; für dokumentationspflichtige Bauteile mindestens 15 Jahre nach Ende der Serienproduktion.
Information und Dokumentation. 7.1 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 7.1) a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Standard und Branchensoftware einsetzen b) Daten eingeben und pflegen c) Möglichkeiten des internen und externen elektronischen Datenaustausches nutzen d) Informationen beschaffen und nutzen
Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Termine oder Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der AN WAM hierüber unverzüglich. Der AN wird WAM auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der AN alle benötigten Daten und Fakten offen.
Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Termine oder Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der Auftragnehmer WAM hierüber unverzüglich. Der Auftragnehmer wird WAM auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der Lieferant alle benötigten Daten und Fakten offen.
Information und Dokumentation. (§ 4 Nr. 7 ff.) 7.1 Informations- und Kommunikationssys- teme a) Möglichkeiten des internen und externen elektronischen Datenaustau- sches nutzen.
Information und Dokumentation. (§ 4 Nr. 7 ff.) 7.1 Informations- und Kommunikationssys- teme Informationen beschaffen und nutzen.
Information und Dokumentation. (1) Die Vertragspartner werden ständigen Kontakt halten, um einen unmittelbarer Informationsaustausch sicherzustellen. Der Lieferant erhält alle wesentlichen Informationen über die Ziele und Anforderungen von Xxxxxxxxx; der Lieferant hat Xxxxxxxxx unaufgefordert über die relevanten Veränderungen in seinem Hause zu benachrichtigen. Diese Kommunikation ist die Basis für die kontinuierliche Vertiefung und Weiterentwicklung der Kunden–Lieferanten–Beziehung und der QM- Systeme, insbesondere auch hinsichtlich Punkt IV. (1) dieser Bestimmungen. Ergänzende Maßnahmen, wie die Vereinbarung von individuellen Zielen, bleiben vorbehalten. (2) Änderungen in der Herstellung der Vertragsprodukte sowie Änderungen bei qualitätssichernden Maßnahmen, die nach kaufmännisch sorgfältiger Einschätzung des Lieferanten Auswirkungen auf die Vertragsprodukte und ihre Be- und Weiterverarbeitung haben können, wird der Lieferant Xxxxxxxxx so rechtzeitig mitteilen, dass dieser prüfen kann, ob sich die Vertragsprodukte für seine Zwecke weiterhin eignen. (3) In gleicher Weise wird Xxxxxxxxx über Änderungen informieren, wenn dies Auswirkungen auf die Herstellung der Vertragsprodukte durch den Lieferanten sowie auf anzuwendende qualitätssichernde Maßnahmen haben kann. (4) Die Vertragspartner werden, in Bezug auf die Vertragsprodukte, in ausreichendem Umfang und in nachvollziehbarer Weise Aufzeichnungen über betriebliche, fertigungsbezogene und qualitätssichernde Vorgänge und Maßnahmen führen und diese Aufzeichnungen sicher und übersichtlich gemäß VDA 1 „Dokumentierte Information und Aufbewahrung“ aufbewahren. Sie werden sich nach vorheriger Abstimmung im nötigen Umfang Einsicht gewähren, soweit ein Vertragspartner berechtigte Interessen darlegt, wie z. B. bei der Abwehr geltend gemachten Ansprüche Dritter. Betriebsgeheimnisse von wesentlicher Bedeutung für einen Vertragspartner können, unbeschadet der beiderseitigen Verpflichtungen zur bestmöglichen Unterstützung, dem Recht auf Information entgegengesetzt werden.