Information und Dokumentation Musterklauseln

Information und Dokumentation. (§ 4 Nr. 7 ff.)
Information und Dokumentation. Die Leistungsfähigkeit von Bär hängt in starkem Maße von der Leistungsfähigkeit des Lieferanten ab. Deshalb führt Bär in festgelegten Intervallen für wesentliche Leistungskriterien wie Liefertermin- und Mengen- treue, Produktqualität, Flexibilität und Kommunikation eine Lieferantenbewertung durch. Die Ergebnisse werden dem Lieferanten mitgeteilt, mit ihm ausgewertet und ggf. gemeinsam Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen abgeleitet. Bär führt regelmäßig eine Lieferantenbewertung durch. Es erfolgt eine Einteilung in A, B und C-Lieferanten. B- Lieferanten sind aufgefordert, noch bestehende Defizite abzustellen. C-Lieferanten sind angehalten, intensive Maßnahmen zur Situationsverbesserung einzuführen. Bär unterhält zu C-Lieferanten keine langfristigen Lieferbe- ziehungen. Bär führt mit ausgewählten Lieferanten gemeinsam vereinbarte Lieferantenentwicklungsprogramme durch. Der Lieferant ist zur Einhaltung und Überwachung der vereinbarten Mengen und Termine verpflichtet. Wird er- kannt, dass getroffene Vereinbarungen wie z. B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen nicht eingehalten werden können, hat der Lieferant Bär hierüber unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise zu klären. Dies gilt auch für nach der Auslieferung erkannte Abweichungen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der Lieferant die erforderlichen Daten und Fakten offen. Technische Änderungen bedürfen der Zustimmung von Bär. Das gilt besonders bei: • jeglichen Änderungen am Produkt, insbesondere jedwede Änderung an funktions-, verarbeitungs- oder sicher- heitsrelevanten Produktteilen • Unterlieferantenwechsel • Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen • Verlagerung von Fertigungsstandorten • anderen Änderungen, bei denen ein Einfluss auf die Qualität nicht auszuschließen ist Der Lieferant verpflichtet sich, vor geplanten Änderungen Bär so rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, dass von Bär geprüft werden kann, ob sich Änderungen nachteilig auswirken können. Sämtliche Änderungen am Produkt und in der Prozesskette sind vom Lieferanten zu dokumentieren. Die entspre- chenden Unterlagen und Nachweise sind Bär auf Verlangen auszuhändigen. Der Lieferant bewahrt sämtliche Qualitätsaufzeichnungen und evtl. zugehörige Muster und Vorgabedokumente (Spezifikationen, Zeichnungen, Arbeits- u. Prüfpläne) für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Auslieferung des Vertragsgegenstands an Bär auf.
Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z. B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen nicht eingehalten werden können, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auch über nach Auslieferung erkannte Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung wird der Auftragnehmer die erforderlichen Daten und Fakten offenlegen. Der Auftragnehmer hält dabei die Vorschriften der Schriftenreihe des VDA und der AIAG ein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor ▪ Änderungen von Fertigungsverfahren/Materialien (auch bei Unterlieferanten) ▪ Wechsel von Unterlieferanten ▪ Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen ▪ Wiederaufnahme der Lieferung (nach einer Unterbrechung von 12 Monaten) ▪ Verlagerung von Fertigungsstandorten ▪ Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort die Zustimmung vom Auftraggeber einzuholen und die jeweils einschlägigen Erstmusterprüfungen durchzuführen. Die Notwendigkeit weiterer Qualitätsnachweise ist vom Auftragnehmer mit der zuständigen Qualitätsabteilung des Auftraggebers abzustimmen. Sämtliche Änderungen am Produkt und in der Prozesskette werden vom Auftragnehmer in einem Produktlebenslauf dokumentiert und dem Auftraggeber übergeben. Für A-Teile (CC-Merkmale mit besonderer Archivierungsdauer) beträgt die Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten 20 Jahre nach dem Auslauf der Fertigung. Für alle anderen qualitätsrelevanten Dokumente gilt ein Aufbewahrungszeitraum von mindestens 10 Jahren nach Auslauf der Fertigung, soweit keine längeren Fristen vereinbart werden.
Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Fähigkeiten, Termine, Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der LIEFERANT ISH hierüber unverzüglich in schriftlicher Form. Der LIEFERANT wird ISH auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse gemeinsamen Schadensvermeidung /- eingrenzung legt der LIEFERANT gegenüber ISH alle benötigten Daten und Fakten offen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, vor • qualitätsbeeinflussenden Änderungen von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten) • Wechsel der Unterlieferanten • Änderung von Prüfverfahren / -einrichtungen • Verlagerung von Fertigungsstandorten • Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort ISH so rechtzeitig einen Änderungsantrag vorzulegen, dass ISH prüfen kann, ob sich die geplanten Änderungen nachteilig auswirken können. Der LIEFERANT wird seine Dokumentation nach den Vorgaben von ISH ausgestalten. Erst nach Genehmigung des Antrags durch ISH wird der LIEFERANT die beantragte Änderung vornehmen. Der LIEFERANT wird über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie Muster der Produkte geordnet und sicher aufbewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumente und Aufzeichnungen beträgt mindestens 15 Jahre nach Abschluss des Entwicklungsprojektes; für dokumentationspflichtige Bauteile mindestens 15 Jahre nach Ende der Serienproduktion.
Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Termine oder Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der Auftragnehmer WAM hierüber unverzüglich. Der Auftragnehmer wird WAM auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der Lieferant alle benötigten Daten und Fakten offen.
Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z. B. Qualitätsmerkmale, Termine oder Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert LIEFERANT BESTELLER hierüber unverzüglich. LIEFERANT wird BESTELLER auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt LIEFERANT alle benötigten Daten und Fakten offen. LIEFERANT verpflichtet sich, vor - Änderungen am Produkt oder Verpackung - Änderungen von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten) - Wechsel des Unterlieferanten - Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen - Verlagerung von Fertigungsstandorten - Verlagerungen von Fertigungseinrichtungen am Standort die Zustimmung von BESTELLER einzuholen und die in diesem Zusammenhang vereinbarten Qualitätsnachweise zu erbringen. Führt LIEFERANT ohne Zustimmung von BESTELLER oben genannte Änderungen ein, ist BESTELLER berechtigt, bestehende Lieferverträge außerordentlich, fristlos zu kündigen. LIEFERANT stehen im Fall dieser Kündigung keine Ersatzansprüche gegen BESTELLER zu. Die ersten drei Anlieferungen nach Serienbeginn und nach vorgenannten Änderungsmaßnahmen sind entsprechend in den Lieferpapieren/Warenanhänger zu kennzeichnen. Sämtliche Änderungen am Produkt und in der Prozesskette werden von LIEFERANT in einem Produktlebenslauf dokumentiert und BESTELLER auf Verlangen ausgehändigt. LIEFERANT regelt die Lenkung aller Dokumente und Daten in entsprechenden Anweisungen. Dokumente externer Herkunft wie Normen und Kundenzeichnungen werden in angemessenem Umfang eingeschlossen. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumente beträgt mindestens 15 Jahre, beginnend mit der letzten Auslieferung aus Serienfertigung.
Information und Dokumentation. 7.1 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 7.1) a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Standard und Branchensoftware einsetzen b) Daten eingeben und pflegen c) Möglichkeiten des internen und externen elektronischen Datenaustausches nutzen d) Informationen beschaffen und nutzen
Information und Dokumentation. (1) Die Vertragspartner werden ständigen Kontakt halten, um einen unmittelbarer Informationsaustausch sicherzustellen. Der Lieferant erhält alle wesentlichen Informationen über die Ziele und Anforderungen von Xxxxxxxxx; der Lieferant hat Xxxxxxxxx unaufgefordert über die relevanten Veränderungen in seinem Hause zu benachrichtigen. Diese Kommunikation ist die Basis für die kontinuierliche Vertiefung und Weiterentwicklung der Kunden–Lieferanten–Beziehung und der QM- Systeme, insbesondere auch hinsichtlich Punkt IV. (1) dieser Bestimmungen. Ergänzende Maßnahmen, wie die Vereinbarung von individuellen Zielen, bleiben vorbehalten.
Information und Dokumentation. 4. Bei Wiederholung: 1 Woche Begleitung der Gruppen- leitung nach Information an die Eltern
Information und Dokumentation. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Termine oder Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der AN WAM hierüber unverzüglich. Der AN wird WAM auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der AN alle benötigten Daten und Fakten offen.