Informations- und Unterstützungspflichten Musterklauseln

Informations- und Unterstützungspflichten. Beide Parteien informieren sich gegenseitig und angemessen frühzeitig über nicht-vertragskonforme Vorfälle in Bezug auf Datengovernance, Datenschutz und Informationssicherheit. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Einhaltung der anwendbaren Daten- schutzvorgaben unter diesem Vertrag sowie im Falle von behördlichen Anordnungen. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig und unverzüglich, wenn sie Verletzungen des Schutzes von Personen- daten im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung feststellen. Die Parteien melden eine entsprechende Verletzung innert 72 Stunden auch der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Informations- und Unterstützungspflichten. Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, die Leistungsbezügerin unverzüglich und von sich aus zu informieren, wenn die Leistungserbringerin der Ansicht ist, dass die Leistungserbringerin nicht mehr in der Lage ist, den Pflichten gemäss dieser Vereinbarung nachzukommen; wenn ein unbeabsichtigter oder unbefugter Zugriff auf die vertragsgegenständlichen Personendaten oder eine andere Verletzung der Datensicherheit vorliegt (vgl. dazu Ziffer 8); oder über jede Anfrage zur Ausübung von Betroffenenrechten, die die Leistungserbringerin direkt von betroffenen Personen in Bezug auf vertragsgegenständliche Personendaten erhalten hat (vorausgesetzt, die Leistungserbringerin kann eine Zuordnung an die betroffene Person gestützt auf die Angaben der betroffenen Person vornehmen). Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, die Leistungsbezügerin auf Anfrage und gegen separate Vergütung bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen zur Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte zu unterstützten. Zudem verpflichtet sich die Leistungserbringerin, die Leistungsbezügerin auf Anfrage und gegen separate Vergütung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen von Datenschutzaufsichtsbehörden zu unterstützen.
Informations- und Unterstützungspflichten. 2.5.1. FortIT verpflichtet sich, den Kunden so rasch als möglich und von sich aus zu informieren, (i) wenn FortIT der Ansicht ist, dass FortIT in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage ist, den Pflichten gemäss diesem Zusatz nachzukommen; sowie (ii) über jede Anfrage zur Ausübung von Betroffenenrechten, welche FortIT direkt von betroffenen Personen in Bezug auf vertragsgegenständliche Personendaten erhalten hat (vorausgesetzt, FortIT kann eine Zuordnung an den Kunden gestützt auf die Angaben der betroffenen Person vornehmen; andernfalls wird FortIT die betroffene Person bitten, sich an den für die Datenbearbeitung Verantwortlichen zu wenden).
Informations- und Unterstützungspflichten. 6.1 Wenn oqio eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt ge- worden ist, meldet oqio diese unverzüglich dem Auftraggeber. oqio wird im Benehmen mit dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene ergreifen. oqio unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung der Melde- und Benachrichtigungspflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO.
Informations- und Unterstützungspflichten. 6.1 Wenn winware eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des Kunden bekannt geworden ist, meldet sie diese unverzüglich dem Kunden. winware wird im Benehmen mit dem Kunden angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene ergreifen. winware unterstützt den Kunden bei der Erfüllung der Melde- und Benachrichtigungspflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO.