Informations- und Unterstützungspflichten Musterklauseln

Informations- und Unterstützungspflichten. Beide Parteien informieren sich gegenseitig und angemessen frühzeitig über nicht-vertragskonforme Vorfälle in Bezug auf Datengovernance, Datenschutz und Informationssicherheit. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Einhaltung der anwendbaren Daten- schutzvorgaben unter diesem Vertrag sowie im Falle von behördlichen Anordnungen. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig und unverzüglich, wenn sie Verletzungen des Schutzes von Personen- daten im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung feststellen. Die Parteien melden eine entsprechende Verletzung innert 72 Stunden auch der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Informations- und Unterstützungspflichten. Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, die Leistungsbezügerin unverzüglich und von sich aus zu informieren, wenn die Leistungserbringerin der Ansicht ist, dass die Leistungserbringerin nicht mehr in der Lage ist, den Pflichten gemäss dieser Vereinbarung nachzukommen; wenn ein unbeabsichtigter oder unbefugter Zugriff auf die vertragsgegenständlichen Personendaten oder eine andere Verletzung der Datensicherheit vorliegt (vgl. dazu Ziffer 8); oder über jede Anfrage zur Ausübung von Betroffenenrechten, die die Leistungserbringerin direkt von betroffenen Personen in Bezug auf vertragsgegenständliche Personendaten erhalten hat (vorausgesetzt, die Leistungserbringerin kann eine Zuordnung an die betroffene Person gestützt auf die Angaben der betroffenen Person vornehmen). Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, die Leistungsbezügerin auf Anfrage und gegen separate Vergütung bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen zur Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte zu unterstützten. Zudem verpflichtet sich die Leistungserbringerin, die Leistungsbezügerin auf Anfrage und gegen separate Vergütung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen von Datenschutzaufsichtsbehörden zu unterstützen.
Informations- und Unterstützungspflichten. 6.1 Wenn winware eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des Kunden bekannt geworden ist, meldet sie diese unverzüglich dem Kunden. winware wird im Benehmen mit dem Kunden angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene ergreifen. winware unterstützt den Kunden bei der Erfüllung der Melde- und Benachrichtigungspflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO. 6.2 winware unterstützt den Kunden unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erstellung von Datenschutz- Folgenabschätzungen gemäß Art. 35, 36 DSGVO. 6.3 Sollten die Daten bei winware durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat winware den Kunden unverzüglich darüber zu informieren. winware wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Kunden als „Verantwortlichem“ im Sinne der DSGVO liegen.
Informations- und Unterstützungspflichten. 6.1 Wenn oqio eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt ge- worden ist, meldet oqio diese unverzüglich dem Auftraggeber. oqio wird im Benehmen mit dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene ergreifen. oqio unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung der Melde- und Benachrichtigungspflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO. 6.2 oqio unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erstellung von Datenschutzfolgenabschätzungen gemäß Art. 35, 36 DSGVO. Die angemessenen Kosten der Unterstützung durch oqio werden vom Auftragge- ber nach Maßgabe der Stundensätze von oqio erstattet. 6.3 Sollten die Daten bei oqio durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Ver- gleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat oqio den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. oqio wird alle in diesem Zusammen- hang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO liegen.
Informations- und Unterstützungspflichten. 2.5.1. FortIT verpflichtet sich, den Kunden so rasch als möglich und von sich aus zu informieren, (i) wenn FortIT der Ansicht ist, dass FortIT in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage ist, den Pflichten gemäss diesem Zusatz nachzukommen; sowie (ii) über jede Anfrage zur Ausübung von Betroffenenrechten, welche FortIT direkt von betroffenen Personen in Bezug auf vertragsgegenständliche Personendaten erhalten hat (vorausgesetzt, FortIT kann eine Zuordnung an den Kunden gestützt auf die Angaben der betroffenen Person vornehmen; andernfalls wird FortIT die betroffene Person bitten, sich an den für die Datenbearbeitung Verantwortlichen zu wenden). 2.5.2. FortIT wird den Kunden auf Anfrage und gegen separate Vergütung bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen zur Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte unterstützen. 2.5.3. Zudem wird FortIT den Kunden auf Anfrage und gegen separate Vergütung bei Datenschutz- Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen von Datenschutzaufsichtsbehörden unterstützen. 2.5.4. FortIT stellt dem Kunden alle Informationen zur Verfügung, welche dieser vernünftigerweise für den Nachweis der Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem anwendbaren Datenschutzrecht in Bezug auf die Auftragsbearbeitung benötigt.

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  • Anzeige Und Unterrichtungspflichten 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Bank seine persönlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse korrekt mitzuteilen und die Bank über Änderungen unverzüglich zu unterrichten. 9.2 Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl seines Authentifizierungsinstruments, seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale oder eine missbräuchliche oder sonst nicht autorisierte Verwendung dieser fest, wird der Kunde uns hierüber unverzüglich unterrichten. Die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme kann der Kunde aus dem Aion Support Center entnehmen.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Mitwirkungspflichten Eine wesentliche Voraussetzung für die Erstellung der vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftragge- ber hat daher insbesondere sämtliche Fragen der Mitarbeiter des Auftragnehmers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten, soweit es für die Durch- führung dieses Vertrages darauf ankommt. Das gilt auch für Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs- und Investitionsbereit- schaft. Der Auftragnehmer wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet - auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände zu erteilen, die von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können; - dem Auftragnehmer verantwortliche Mitarbeiter zu benennen, die als Ansprech- partner im Hause des Auftraggebers zur Verfügung stehen und entscheidungsbe- fugt sind, was die Durchführung dieses Vertrages angeht; - rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten des Auftragnehmers sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertret- barem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden kön- nen (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. Der Auftragnehmer wird sodann die für die Datensicherung notwendigen Arbeiten aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Auftraggebers durch- führen und gesondert berechnen. Die Haftung für die Datensicherung erfolgt in je- dem Fall gemäß Ziffer 14. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Servicebedingungen. Supportfälle sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter Nennung des Namens, der Telefonnummer und der Kontaktadresse inkl. E-Mailadresse unver- züglich der zuständigen Abteilung des Auftragnehmers zu melden. Darüber hin- aus hat der Auftraggeber die genauen Umstände des Supportfalls sowie die ggf. von der Software abgesetzten Störungsmeldungen und des weiteren (sofern vom Auftraggeber bereits durchgeführt) die Einzelheiten und Ergebnisse von Tests hinsichtlich der Störung mündlich im Dialog mit einem Mitarbeiter des Auftrag- nehmers und – sofern vom Auftragnehmer verlangt – schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird Nachfragen zum jeweiligen Supportfall umgehend beantwor- ten und zur Verfügung gestellte Diagnose-Tools, insbesondere das MED-IT Mana- ged Service System auf Anweisung einspielen. Die für die Durchführung der Servicearbeiten erforderlichen technischen Einrich- tungen wie Stromversorgung, Telefon- und Internetverbindung und Datenüber- tragungsleitungen hält der Auftraggeber funktionsbereit und stellt sie kostenlos zur Verfügung, ebenso gewährt er bei Bedarf Zugang zu den Systemen. 13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, verfügbare Programmverbesserungen und Updates unverzüglich aufzuspielen. Es wird der Support nur für die Software ge- schuldet, die auf dem neuesten Stand ist. 13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine aktuelle Software gegen Computervi- ren und Malware einzusetzen und deren Funktion zu überprüfen. 13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Mindestanforderung der einge- setzten Produkte einzuhalten. Für Hard- und Software, die nicht den Mindestan- forderungen entspricht, wird kein Support geschuldet. 13.4 Verletzt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht und entsteht dem Auf- tragnehmer hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, hat der Auftraggeber diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzauf- wandes sind die jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers. Dies gilt auch wenn ein Festpreis vereinbart wurde.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Übertragung von Rechten und Pflichten 11.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 11.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht. 11.3 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der schriftlichen Genehmigung des Lieferanten.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.