Inhalt des Vertrags Musterklauseln
Inhalt des Vertrags. 1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, den vereinbarten Platz für den vereinbarten Zeitabschnitt zur Verfügung; der Letztgenannte Wird dadurch berechtigt, auf dem Platz ein Wohnmittel des vereinbarten Typs und für die angegebenen Personen abzustellen.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen.
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/Miterholungssuchende und oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder Sich bei ihm aufhält/aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten.
5. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Erholungssuchende mit Zustimmung seines eventuellen Partners diesen Vertrag abschließt.
Inhalt des Vertrags. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten und den Vollzug des Zusam- menschlusses. Es werden namentlich geregelt:
Inhalt des Vertrags. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten und den Vollzug des Zusammenschlusses. Es werden namentlich geregelt: der Name und das Wappen der Einwohnergemeinde ..., der Verlauf der neuen Gemeindegrenzen, die Fristen, der Ablauf und der Vollzug des Zusammenschlusses der Einwohnergemeinden ... und ..., die Auswirkungen auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die vom Zusammenschluss der vertragschliessenden Gemeinden indirekt betroffen sind, die Grundzüge der Organisation der Einwohnergemeinde ... nach dem Zusammenschluss, die Organe der Einwohnergemeinde ... und die Behandlung des Personals der Einwohnergemeinde ..., die Zuständigkeit für die Fortführung der hängigen Geschäfte der vertragschliessenden Gemeinden, die Zuständigkeit für die Genehmigung der letzten Jahresrechnungen der vertragschliessenden Gemeinden.
Inhalt des Vertrags. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten des Vollzugs der Neubildung der Kirchgemeinde Pilgerweg Bielersee. Namentlich werden darin geregelt:
Inhalt des Vertrags. 4.1. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn der Auftragnehmer auf der Grundlage des Angebots mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten beauftragt wird oder eine genauere schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde. Wird ein mündlich erteilter Auftrag nicht innerhalb einer Frist von 8 Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung widerrufen, sind die Parteien an den Vertrag gebunden.
4.2. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer in schriftlicher Form umfassend über die Be- dingungen der Leistungsbeschreibung, die unter Umständen für die Arbeiten des Auftrag- nehmers von Bedeutung sind, sowie über die Art und Weise der Ausführung.
4.3. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Leistungs- beschreibung gebührt den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorzug.
Inhalt des Vertrags. Grundlage dieses Vertrags sind die Versicherungsbedingungen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag (Hauptvertrag) üblicherweise zugrunde liegen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung und den endgültigen Versicherungsvertrag geltenden Vertragsunterlagen recht- zeitig vor Abgabe der Vertragserklärung zum Hauptvertrag. Die vorläufige Deckung endet automatisch mit dem Zustandekommen des Hauptvertrags, mit dessen Widerruf bzw. dessen Nichtzustandekommen, z.B. wegen Nichtzahlung des Erstbeitrags oder durch Kündigung.
Inhalt des Vertrags. Dieser HAP-Vertrag besteht aus drei Teilen: Teil A: Vertragsinformationen
Inhalt des Vertrags. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten des Vollzugs der Neubildung der Einwohnergemeinde Forst-Längenbühl. Namentlich werden darin geregelt:
Inhalt des Vertrags. Das Land NRW führt am 1. Januar 2016 die eGK für Asylbewerber ein. Die Teilnahme an der Rahmen- vereinbarung ist für die Gemeinden freiwillig. Es ist vorgesehen, dass eine Gemeinde immer nur von einer Krankenkasse betreut wird. Die NRW-Rahmenvereinbarung regelt die Inanspruchnahme von Leistungen für Asylbewerber bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstigen Leistungen zur Sicherung der Ge- sundheit gegenüber den Gemeinden. Anspruchsberechtigt sind nach der Rahmenvereinbarung Asylbewerber, die bereits auf die Gemeinden verteilt wurden. Sie haben also die Erstaufnahmeeinrichtungen und zentralen Unterbringungseinrichtun- gen einschließlich der Notunterkünfte des Landes NRW sowie die von den Gemeinden des Landes NRW betriebenen Aufnahmeeinrichtungen bereits verlassen. Die Asylbewerber erhalten eine eGK von den Krankenkassen im Auftrag der jeweiligen Gemeinde (sofern diese der NRW-Rahmenvereinbarung beigetreten ist) und können damit direkt eine Praxis/einen Arzt aufsu- chen. Nach Angaben des Landesgesundheitsministeriums haben bereits einige Kommunen ihren Beitritt zur NRW-Rahmenvereinbarung erklärt. Mehr Infos unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇.▇▇ ▶ gesundheit ▶ versorgung ▶ Gesundheitskarte-fuer-Fluechtlinge Wenn die Gemeinde der NRW-Rahmenvereinbarung beigetreten ist und die Gemeinde den Asylbewerber bei der für sie zuständigen Krankenkasse angemeldet hat, wird die eGK mit dem Statusmerkmal „9“ im Element „Besondere Personengruppe“ gekennzeichnet. Das neue Statusmerkmal „9“ kann ab Januar 2016 auch von der Praxissoftware gelesen werden. Bei der eGK dieses Personenkreises sind die ▇▇▇▇▇▇ der Europäischen Kranken- versichertenkarte entwertet oder als ungültig gekennzeichnet. Im Rahmen der Versorgung der Asylbewerber mit der eGK kommt auch das Ersatzverfahren der GKV zur Anwendung, wenn die eGK z. B. nicht vorgelegt werden kann oder diese defekt ist. In diesen Fällen geben die Krankenkassen bzw. die Kommunen bis zur Ausgabe der eGK Anspruchsnachweise aus. Sofern bereits vorhan- den, ist bei der Abrechnung grundsätzlich die Versichertennummer einzusetzen.
