Inhalt des Vertrags Musterklauseln

Inhalt des Vertrags. 1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, den vereinbarten Platz für den vereinbarten Zeitabschnitt zur Verfügung; der Letztgenannte Wird dadurch berechtigt, auf dem Platz ein Wohnmittel des vereinbarten Typs und für die angegebenen Personen abzustellen. 2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen. 4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/Miterholungssuchende und oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder Sich bei ihm aufhält/aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten. 5. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Erholungssuchende mit Zustimmung seines eventuellen Partners diesen Vertrag abschließt.
Inhalt des Vertrags. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten und den Vollzug des Zusam- menschlusses. Es werden namentlich geregelt:
Inhalt des Vertrags. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten und den Vollzug des Zusammenschlusses. Es werden namentlich geregelt: der Name und das Wappen der neuen Einwohnergemeinde ..., der Verlauf der neuen Gemeindegrenzen, die Fristen, der Ablauf und der Vollzug des Zusammenschlusses der Einwohnergemeinden ... und ..., die Auswirkungen auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die vom Zusammenschluss der vertragschliessenden Gemeinden indirekt betroffen sind, die Grundzüge der Organisation der neuen Einwohnergemeinde ... nach dem Zusammenschluss, die Organe und das Personal der neuen Einwohnergemeinde ..., die Zuständigkeit für die Fortführung der hängigen Geschäfte der vertragschliessenden Gemeinden, die Zuständigkeit für die Genehmigung der letzten Jahresrechnungen der vertragschliessenden Gemeinden.
Inhalt des Vertrags. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten des Vollzugs der Neubildung der Kirchgemeinde Pilgerweg Bielersee. Namentlich werden darin geregelt:
Inhalt des Vertrags. Das Land NRW führt am 1. Januar 2016 die eGK für Asylbewerber ein. Die Teilnahme an der Rahmen- vereinbarung ist für die Gemeinden freiwillig. Es ist vorgesehen, dass eine Gemeinde immer nur von einer Krankenkasse betreut wird. Die NRW-Rahmenvereinbarung regelt die Inanspruchnahme von Leistungen für Asylbewerber bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstigen Leistungen zur Sicherung der Ge- sundheit gegenüber den Gemeinden. Anspruchsberechtigt sind nach der Rahmenvereinbarung Asylbewerber, die bereits auf die Gemeinden verteilt wurden. Sie haben also die Erstaufnahmeeinrichtungen und zentralen Unterbringungseinrichtun- gen einschließlich der Notunterkünfte des Landes NRW sowie die von den Gemeinden des Landes NRW betriebenen Aufnahmeeinrichtungen bereits verlassen. Die Asylbewerber erhalten eine eGK von den Krankenkassen im Auftrag der jeweiligen Gemeinde (sofern diese der NRW-Rahmenvereinbarung beigetreten ist) und können damit direkt eine Praxis/einen Arzt aufsu- chen. Nach Angaben des Landesgesundheitsministeriums haben bereits einige Kommunen ihren Beitritt zur NRW-Rahmenvereinbarung erklärt. Mehr Infos unter xxx.xxxxx.xxx.xx ▶ gesundheit ▶ versorgung ▶ Gesundheitskarte-fuer-Fluechtlinge Wenn die Gemeinde der NRW-Rahmenvereinbarung beigetreten ist und die Gemeinde den Asylbewerber bei der für sie zuständigen Krankenkasse angemeldet hat, wird die eGK mit dem Statusmerkmal „9“ im Element „Besondere Personengruppe“ gekennzeichnet. Das neue Statusmerkmal „9“ kann ab Januar 2016 auch von der Praxissoftware gelesen werden. Bei der eGK dieses Personenkreises sind die Xxxxxx der Europäischen Kranken- versichertenkarte entwertet oder als ungültig gekennzeichnet. Im Rahmen der Versorgung der Asylbewerber mit der eGK kommt auch das Ersatzverfahren der GKV zur Anwendung, wenn die eGK z. B. nicht vorgelegt werden kann oder diese defekt ist. In diesen Fällen geben die Krankenkassen bzw. die Kommunen bis zur Ausgabe der eGK Anspruchsnachweise aus. Sofern bereits vorhan- den, ist bei der Abrechnung grundsätzlich die Versichertennummer einzusetzen.
Inhalt des Vertrags. Dieser HAP-Vertrag besteht aus drei Teilen: Teil A: Vertragsinformationen
Inhalt des Vertrags. 4.1. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn der Auftragnehmer auf der Grundlage des Angebots mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten beauftragt wird oder eine genauere schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde. Wird ein mündlich erteilter Auftrag nicht innerhalb einer Frist von 8 Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung widerrufen, sind die Parteien an den Vertrag gebunden. 4.2. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer in schriftlicher Form umfassend über die Be- dingungen der Leistungsbeschreibung, die unter Umständen für die Arbeiten des Auftrag- nehmers von Bedeutung sind, sowie über die Art und Weise der Ausführung. 4.3. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Leistungs- beschreibung gebührt den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorzug.
Inhalt des Vertrags. Grundlage dieses Vertrags sind die Versicherungsbedingungen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag (Hauptvertrag) üblicherweise zugrunde liegen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung und den endgültigen Versicherungsvertrag geltenden Vertragsunterlagen recht- zeitig vor Abgabe der Vertragserklärung zum Hauptvertrag. Die vorläufige Deckung endet automatisch mit dem Zustandekommen des Hauptvertrags, mit dessen Widerruf bzw. dessen Nichtzustandekommen, z.B. wegen Nichtzahlung des Erstbeitrags oder durch Kündigung.
Inhalt des Vertrags. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten des Vollzugs der Neubildung der Einwohnergemeinde Forst-Längenbühl. Namentlich werden darin geregelt:

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  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.