Inländerbehandlung. 1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen: a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen; b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mit- gliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen recht- licher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unter- schiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.
Appears in 3 contracts
Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Inländerbehandlung. 1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden nach- stehenden besonderen Bestimmungen:
a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen;
b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mit- gliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen recht- licher rechtli- cher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem sei- nem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unter- schiedliche unterschied- liche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Inländerbehandlung. 1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
(a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen;
(b) kann jeder Mitgliedstaat in auf seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mit- gliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen recht- licher rechtli- cher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem sei- nem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unter- schiedliche unterschied- liche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation