Common use of Inländerbehandlung Clause in Contracts

Inländerbehandlung. 1. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirken, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert. 4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Appears in 2 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienst- leistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller MaßnahmenMassnahmen, welche die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirkenbetreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlungdie, die sie ihren eigenen gleichartigen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährtDienstleistungserbringern gewährt22. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlungderjenigen, die welche sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen gleichen Dienst- leistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidetunterschiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden von Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistern der und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändertverän- dert. 4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Appears in 2 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. In den Sektoren, die in ihrer der in Artikel 27 erwähnten Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich hin- sichtlich aller MaßnahmenMassnahmen, welche die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirkenbetreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlungdie, die sie ihren eigenen gleichartigen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährtDienstleistungserbringern gewährt23. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlungder, die welche sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen gleichen Dienst- leistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidetunterschiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistern der und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändertverän- dert. 4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Appears in 2 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren Sektoren, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller MaßnahmenMassnahmen, welche die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirkenbetreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlungdiejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.Dienstleistungserbringern gewährt.8 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlungderjenigen, die sie ihren eigenen gleichartigen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidetunterschiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der von Dienstleistungen oder Dienstleister Dienstleistungserbringern der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert. 4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienst- leistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller MaßnahmenMassnahmen, welche die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirkenbetreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlungdie, die sie ihren eigenen gleichartigen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährtDienstleistungserbringern gewährt23. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlungderjenigen, die welche sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen gleichen Dienst- leistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidetunterschiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden von Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistern der und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändertverän- dert. 4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller MaßnahmenMassnahmen, welche die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirkenbetreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlungdie, die sie ihren eigenen gleichartigen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährtDienstleistungserbringern gewährt22. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlungderjenigen, die welche sie ihren eigenen gleichartigen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidetunterschiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden von Dienst­leistungen und Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der gleichen Dienst­leistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert. 4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. In den Sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Dienstleistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller MaßnahmenMassnahmen, welche die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirkenDienst- leistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlungdiejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährtDienstleistungserbringern ge- währt. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlungderjenigen, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen gleichen Dienst- leistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidetunterschiedlich ist. 3. Eine formal identische gleiche oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger weni- ger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der von Dienstleistungen oder Dienstleister Dienstleistungserbringern der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gleichen Dienstleistun- gen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert. 4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren musskann bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die sich daraus ergebenin den Geltungsbereich eines zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fällt, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus diesen Artikel in Streitbeilegungsverfahren nach dem Ausland stammen14. Kapitel nicht anrufen.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. In den Sektoren, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller MaßnahmenMass- nahmen, welche die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirkenbetreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlungdiejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen gleichen Dienstleis- tungen und Dienstleistern gewährtDienstleistungserbringern gewährt23. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlungderjenigen, die welche sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidetunterschiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleis- tungen und Dienstleistungserbringern der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gleichen Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert. 4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind 22 Absatz 2 Buchstabe (c) gilt nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren mussMassnahmen einer Vertragspartei, die sich daraus ergeben, dass Produktions- mittel für die betreffenden Erbringung von Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammenbeschränken.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren Sektoren, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen Vorbe- halten den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei Vertrags- partei hinsichtlich aller MaßnahmenMassnahmen, welche die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirkenbetreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlungdiejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.Dienstleistungserbringern gewährt.35 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlungderjenigen, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen gleichen Dienstleis- tungen und Dienstleistern Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidetunterschiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleis- tungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändertverän- dert. 4. Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen