Common use of Inländerbehandlung Clause in Contracts

Inländerbehandlung. 1. Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. 2. Darüber hinaus gewährt unter Bedingungen der Inländerbehandlung jede Ver- tragspartei den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringern von Finanz- dienstleistungen Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungs- möglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Ver- fügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notlagen vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei zu gewähren. 3. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Erbringer von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wert- papierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sein oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanz- dienstleistungen der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder wenn die Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar solche Einhal- tungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereitstellt, so stellt die Vertragspartei sicher, dass solche Einrichtungen den im Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Erbringern von Finanzdienstleis- tungen einer anderen Vertragspartei Inländerbehandlung gewähren.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. 2. Darüber hinaus gewährt unter Bedingungen der Inländerbehandlung jede Ver- tragspartei Vertragspartei den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringern von Finanz- dienstleistungen Finanzdienstleistungen Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungs- möglichkeitenRefinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Ver- fügung Ver­fügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notlagen vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei zu gewähren. 3. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Erbringer von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wert- papierbörse Wert­papierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sein oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanz- dienstleistungen Finanzdienstleistungen der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder wenn die Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar solche Einhal- tungenEinhaltungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereitstellt, so stellt die Vertragspartei sicher, dass solche Einrichtungen den im Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Erbringern von Finanzdienstleis- tungen Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Inländerbehandlung gewähren.

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Samples: Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. 2. Darüber hinaus gewährt unter Bedingungen der Inländerbehandlung jede Ver- tragspartei Vertragspartei den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringern von Finanz- dienstleistungen Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungs- möglichkeitenRefinanzierungsmög- lichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Ver- fügung Verfügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notlagen vorgesehenen vorge- sehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei zu gewähren. 3. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Erbringer von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wert- papierbörse Wertpa- pierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen an- deren Organisation oder Vereinigung sein oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanz- dienstleistungen Finanzdienst- leistungen der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu könnenkön- nen, oder wenn die Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar solche Einhal- tungenEinhaltungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereitstellt, so stellt die Vertragspartei sicher, dass solche Einrichtungen den im Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Erbringern von Finanzdienstleis- tungen Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Inländerbehandlung gewähren.

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Samples: Freihandelsabkommen