Inländerbehandlung. Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden die aus Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen erwachsenden Pflichten sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Appears in 3 contracts
Samples: secure.ipex.eu, secure.ipex.eu, secure.ipex.eu
Inländerbehandlung. (1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen1994. Zu diesem Zweck werden die aus wird Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen erwachsenden Pflichten sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Appears in 3 contracts
Samples: www.ris.bka.gv.at, www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at
Inländerbehandlung. Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungenzu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden die aus Artikel III des GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen erwachsenden Pflichten sinngemäß die Anmerkun- gen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Appears in 1 contract
Samples: www.wko.at