Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt nach Artikel 24 dem Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt.
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