Common use of Inländerbehandlung Clause in Contracts

Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- ger. 2. Wo eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleis- tungen gestattet, gewährt sie den Erbringern von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Erb- ringern gewährt. 3. Die Behandlung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspar- tei entspricht dann Absatz 1, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen zulässt, egal, ob die Behandlung mit der Behandlung der eigenen Erbringern identisch oder unterschiedlich ist. 4. Eine Vertragspartei gewährt dann gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen nicht zugunsten seiner eigenen Finanzdienstleistungs- erbringer im Vergleich zu gleichen Erbringern einer anderen Vertragspartei ändert. 5. Unterschiede bezüglich Marktanteilen, Wirtschaftlichkeit oder Grösse begründen selbst noch keine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sie mögen jedoch als Anhaltspunkte zur Prüfung, ob einer Vertragspartei gleiche Wettbewerbsbedingun- gen gewährt werden oder nicht, dienen.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren ihrer eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern Finanzdienstleistungserbringer gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten In- krafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- gerErbringer. 2. Wo eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleis- tungen gestattet, gewährt sie den Erbringern von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Erb- ringern Er- bringern gewährt. 3. Die Behandlung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspar- tei entspricht dann Absatz 1, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen zulässt, egal, ob die Behandlung mit der Behandlung der eigenen Erbringern identisch oder unterschiedlich ist. 4. Eine Vertragspartei gewährt dann gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen nicht zugunsten seiner eigenen Finanzdienstleistungs- erbringer Finanzdienstleistungser- bringer im Vergleich zu gleichen Erbringern einer anderen Vertragspartei ändert. 5. Unterschiede bezüglich Marktanteilen, Wirtschaftlichkeit oder Grösse begründen selbst noch keine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sie mögen jedoch als Anhaltspunkte zur Prüfung, ob einer Vertragspartei gleiche Wettbewerbsbedingun- gen gewährt werden oder nicht, dienen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- ger. 2. Wo eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleis- tungen gestattet, gewährt sie den Erbringern von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Erb- ringern Erbringern gewährt. 3. Die Behandlung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspar- tei entspricht dann Absatz 1, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen zulässt, egal, ob die Behandlung mit der Behandlung der eigenen Erbringern identisch oder unterschiedlich ist. 4. Eine Vertragspartei gewährt dann gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen nicht zugunsten seiner eigenen Finanzdienstleistungs- erbringer im Vergleich zu gleichen Erbringern einer anderen Vertragspartei ändert. 5. Unterschiede bezüglich Marktanteilen, Wirtschaftlichkeit oder Grösse begründen selbst noch keine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sie mögen jedoch als Anhaltspunkte zur Prüfung, ob einer Vertragspartei gleiche Wettbewerbsbedingun- gen gewährt werden oder nicht, dienen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten In- krafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- gerErbringer. 2. Wo eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleis- tungen gestattet, gewährt sie den Erbringern von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Erb- ringern Er- bringern gewährt. 3. Die Behandlung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspar- tei entspricht dann Absatz 1, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen zulässt, egal, ob die Behandlung mit der Behandlung der eigenen Erbringern identisch oder unterschiedlich ist. 4. Eine Vertragspartei gewährt dann gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen nicht zugunsten seiner eigenen Finanzdienstleistungs- erbringer im Vergleich zu gleichen Erbringern einer anderen Vertragspartei ändert. 5. Unterschiede bezüglich Marktanteilen, Wirtschaftlichkeit oder Grösse begründen selbst noch keine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sie mögen jedoch als Anhaltspunkte zur Prüfung, ob einer Vertragspartei gleiche Wettbewerbsbedingun- gen gewährt werden oder nicht, dienen.

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