Common use of Inländerbehandlung Clause in Contracts

Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- ger.

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Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten In- krafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- gerErbringer.

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Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- ger.

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Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren ihrer eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern Finanzdienstleistungserbringer gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten In- krafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- gerErbringer.

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