Instandhaltungsarbeiten Musterklauseln

Instandhaltungsarbeiten. Instandhaltungsarbeiten sind zu den vertraglich verein- barten Zeitpunkten bzw. in den vertraglich vereinbarten Intervallen durchzuführen.
Instandhaltungsarbeiten. 4. Die Instandhaltungsarbeiten sind mit angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten bzw. in den vertraglich vereinbarten Intervallen durchzuführen. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, umfassen die Instand- haltungsarbeiten:
Instandhaltungsarbeiten. Vornahme von Änderungen an den Geräten, die von der Firmengruppe SIGMA zur Sicherung oder Verbesserung der Gerätefunktion als notwendig erachtet werden. ‐ Überprüfung und ggf. Austausch von Verschleißteilen, die infolge normaler Abnutzung nicht mehr den Spezifikationen der Firmengruppe SIGMA entsprechen; Betriebsmittel sind keine Verschleißteile im Sinne dieses Absatzes. ‐ Überprüfung der wesentlichen Gerätefunktionen. ‐ Überprüfung der Gesamtfunktion mehrerer Geräte. Die Verpflichtung des Kunden gemäß § 4 Nr.5 bleibt hiervon unbe‐ rührt. Die Instandhaltungsarbeiten kann die Firmengruppe SIGMA im Bedarfsfall auch in der eigenen Werkstatt durchführen. In diesem Fall wird dem Kunden für die Dauer der Arbeiten ein Ersatzgerät ohne besondere Berechnung zur Verfügung gestellt. Die Instandhaltungsarbeiten werden zu zwischen dem Kunden und SIGMA abgestimmten Terminen vorgenommen.
Instandhaltungsarbeiten. Xxxxx Xxxxxxx ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.
Instandhaltungsarbeiten. Die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten ist dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.
Instandhaltungsarbeiten. 1. Verträge zur Verrichtung von Instandhaltungsarbeiten werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.