Internationale Datenübermittlungen Musterklauseln

Internationale Datenübermittlungen. (a) Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragsverarbeiter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang stehen.
Internationale Datenübermittlungen. 7. International Data Transfers
Internationale Datenübermittlungen. (A) Die Parteien vereinbaren, dass sofern es sich bei der Übermittlung PERSONENBEZOGENER DATEN von Cepheid an den AUFTRAGNEHMER um eine EINGESCHRÄNKTE ÜBERMITTLUNG handelt, diese den geeigneten STANDARDVERTRAGSKLAUSELN laut Anhang 3 unterliegt.
Internationale Datenübermittlungen. Vorbehaltlich geeigneter Garantien gemäß Artikel 46 der DSGVO (siehe Ziff. 11.4) darf Bitrix24 personenbezogene Daten des Kunden in den Vereinigten Staaten von Amerika und in der Russischen Föderation verarbeiten.
Internationale Datenübermittlungen. Persönliche Informationen und andere Informationen, die wir sammeln und verarbeiten, werden zwischen allen Ländern, in denen wir oder die DAZN-Group tätig sind, übertragen, gespeichert und verarbeitet. Dies beinhaltet die Übermittlung deiner persönlichen Informationen außerhalb Großbritanniens oder des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR"), zum Beispiel in die Vereinigten Staaten, Kanada und Japan. Zudem können einige der Dritten, an die wir deine persönlichen Informationen weitergeben außerhalb Großbritanniens oder des EWR tätig sein. In diesen Fällen werden wir Vereinbarungen treffen, die ein ähnliches Schutzniveau für deine persönlichen Informationen vorschreiben, wie wir es selbst anwenden. Unsere Vereinbarungen können Standardbedingungen enthalten, die von der EU zur Verfügung gestellt werden (EU-Modellklauseln), oder verlangen, dass die andere Partei staatlichen Standards unterliegt, die ein ausreichendes Schutzniveau gewährleisten.
Internationale Datenübermittlungen. 13.1 Der Verantwortliche gibt personenbezogene Daten an den Auftragsverarbeiter nur unter Einhaltung der Vor- gaben des Kapitel V der DSGVO weiter.
Internationale Datenübermittlungen. Jede Übermittlung von Daten durch den Auf- tragsverarbeiter an ein Drittland oder eine interna- tionale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Ver- antwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsver- arbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der DSGVO in Einklang stehen. Der Verantwortliche erklärt sich damit einverstan- den, dass in Fällen, in denen der Auftragsverarbei- ter einen Unterauftragsverarbeiter gemäß Klau- sel 7.7 für die Durchführung bestimmter Verarbei- tungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen) in Anspruch nimmt und diese Verarbeitungstätig- keiten eine Übermittlung personenbezogener Da- ten im Sinne von Kapitel V der DSGVO beinhalten, der Auftragsverarbeiter und der Unterauftragsver- arbeiter die Einhaltung von Kapitel V der DSGVO sicherstellen können, indem sie Standardvertrags- KLAUSELN verwenden, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der DSGVO erlassen wurden, sofern die Voraussetzungen für die An- wendung dieser StandardvertragsKLAUSELN er- füllt sind.
Internationale Datenübermittlungen. Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragsverarbeiter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang stehen. Der Verantwortliche erklärt sich damit einverstanden, dass in Fällen, in denen der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter gemäß Klausel 7.7 für die Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen) in Anspruch nimmt und diese Verarbeitungstätigkeiten eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten, der Auftragsverarbeiter und der Unterauftragsverarbeiter die Einhaltung von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen können, indem sie Standardvertragsklauseln verwenden, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurden, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Standardvertragsklauseln erfüllt sind. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt. Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen. Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:
Internationale Datenübermittlungen. Bezüglich Klausel 7.8 b der Klauseln ist sich der Auf- tragsverarbeiter bewusst, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Standardvertragsklauseln, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verord- nung (EU) 2016/679 erlassen wurden, ein positives Er- gebnis einer vom Auftragsverarbeiter vorzunehmen- den Risikobewertung des Partners ist, der Daten im Drittland verarbeitet bzw. der aus dem Drittland Zugriff auf die Daten hat. Das Ergebnis und die wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen der Risikobewertung sind zu dokumentieren und auf Nachfrage dem Verant- wortlichen nachzuweisen/vorzulegen.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.