Invaliditätsfall. 7.1.1 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt. 7.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität. 7.1.3 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invalidi- tätsgrade: a) Arm 70 % b) Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % c) Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % d) Hand 50 % e) Daumen 20 % f) Zeigefinger 10 % (Daumen und Zeigefinger zusammen 50 %) g) Anderer Finger 5 % h) Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % i) Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % j) Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % k) Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % l) Fuß 50 % m) Große Zehe 5 % n) Andere Zehe 2 % o) Auge 50 % p) Gehör auf einem Ohr 30 %, bei Totalverlust des Gehörs 100 % q) Totalverlust der Sprache 100 % r) Geruchssinn 10 % s) Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 7.1.4 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 7.1.5 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach § 7 Absatz 7.1.3 und § 7 Absatz 7.1.4 zu bemessen. 7.1.6 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträch- tigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invali- ditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 7.1.7 Stirbt der Kreditkarteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige a) aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder b) gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 7.1.8 Für Verträge ohne progressive Invaliditätsstaffel oder andere Mehr- leistungsbedingungen gilt Folgendes: Der Versicherer zahlt eine um 50 % erhöhte Invaliditätsleistung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ◼ Der Invaliditätsgrad wird nach dem § 7 ermittelt und ◼ der Unfall ereignet sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person und ◼ der Unfall führt zu einem Invaliditätsgrad von 100 %. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 200.000 Euro beschränkt. Die zuvor beschriebene Mehrleistung findet keine Anwendung für Unfälle bei der Benutzung privater Pkw, von Firmenfahrzeugen und Selbstfahrer- vermietfahrzeugen (siehe auch § 2 Absatz 2.3).
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Invaliditätsfall. 7.1.1 2.2.1 Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidi- tät) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapital- leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Ein nach Ziffer 2.2.2 festgestellter Invaliditätsgrad wird wie folgt entschädigt: Inv. Grad in % bis zu Entschädigung 19 € 1.000,– je 1 % nach Feststellung
2.2.2 Die Invaliditätsleistung Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren zwölf Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten geltend gemacht sein. Die Versäumung dieser Frist von 24 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird als Kapitalbetrag gezahltwie eine Obliegenheitsverletzung behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 6 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung.
7.1.2 2.2.3 Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungs- summe Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
7.1.3 2.2.3.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invalidi- tätsgrade:
a) diese Invaliditätsgrade: Arm 70 %
b) Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogen- gelenks 65 %
c) Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogen- gelenks 60 %
d) Prozent Hand 50 %
e) 55 Prozent Daumen 20 %
f) Prozent Zeigefinger 10 % (Daumen und Zeigefinger zusammen 50 %)
g) Anderer Prozent anderer Finger 5 %
h) Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels Ober- schenkels 70 %
i) Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
j) Prozent Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 %
k) Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
l) Prozent Fuß 50 %
m) Große 40 Prozent große Zehe 5 %
n) Andere Prozent andere Zehe 2 %
o) Prozent Auge 50 %
p) Prozent Gehör auf einem Ohr 30 %, bei Totalverlust des Gehörs 100 %
q) Totalverlust der Sprache 100 %
r) Prozent Geruchssinn 10 %
s) Prozent Geschmackssinn 5 % Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeein- trächtigung gilt der entspre- chende entsprechende Teil des jeweiligen jewei- ligen Prozentsatzes.
7.1.4 2.2.3.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
7.1.5 2.2.3.3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen verloren gegangen oder beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Ziffer 2.2.3.1 und 2.2.3.2 ergeben, bis zu einem Grenzwert von 100 Prozent zusam- mengerechnet.
2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeein- trächtigt, wird der Invaliditätsgrad Grad der Gesamtinvalidität um die den Grad der Vorinvalidität gemindert. Diese Als Vorinvalidität gel- ten der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit sowie der teilweise Verlust oder die teilweise Funktions- unfähigkeit des Körperteils bzw. Sinnesorgans. Die Vorin- validität ist nach § 7 Absatz 7.1.3 und § 7 Absatz 7.1.4 Ziffer 2.2.3 zu bemessen.
7.1.6 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den 2.2.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall beeinträch- tigtein, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invali- ditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtso besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
7.1.7 2.2.6 Stirbt der Kreditkarteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige
a) die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres von 12 Monaten nach dem Unfall oder
b) gleichgültigoder – gleich- gültig, aus welcher Ursache, Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall, Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung lnvaliditätsleistung nach Ziffer 2.2.3 entstanden, leistet der Versicherer so ist nach dem Invaliditätsgradlnvaliditäts- grad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
7.1.8 Für Verträge ohne progressive Invaliditätsstaffel oder andere Mehr- leistungsbedingungen gilt Folgendes: Der Versicherer zahlt eine um 50 % erhöhte Invaliditätsleistung2.2.7 Ist das versicherte Mitglied über mehrere Vereine dem Verband gemeldet und wird der Verbandsbeitrag ein- schließlich des Versicherungsbeitrages nachweislich mehrfach entrichtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ◼ Der Invaliditätsgrad wird nach dem § 7 ermittelt so erhöhen sich die Versicherungs- summen für Invalidität und ◼ der Unfall ereignet sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person und ◼ der Unfall führt zu einem Invaliditätsgrad von 100 %. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person Todesfall auf höchstens 200.000 Euro beschränkt. Die zuvor beschriebene Mehrleistung findet keine Anwendung für Unfälle bei der Benutzung privater Pkw, von Firmenfahrzeugen und Selbstfahrer- vermietfahrzeugen (siehe auch § 2 Absatz 2.3)das Doppelte.
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Samples: Sportversicherung
Invaliditätsfall. 7.1.1 2.2.1 Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidi- tät) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapital- leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Ein nach Ziffer 2.2.2 bis 2.2.4 festgestellter Invaliditäts- grad wird wie folgt entschädigt: Weniger als 20 % 0,– ab 20 % 1.000,– ab 25 % 2.500,– ab 30 % 5.000,– ab 35 % 7.500,– ab 40 % 10.000,– ab 45 % 12.500,– ab 50 % 15.000,– ab 55 % 20.000,– ab 60 % 22.500,– ab 65 % 25.000,– ab 70 % 35.000,– ab 75 % 90.000,– ab 90 % bis 100 % 100.000,–
2.2.2 Die Invaliditätsleistung Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren zwölf Monaten ärztlich festgestellt und gel- tend gemacht sein. Das Versäumen der Frist zur Geltendmachung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird als Kapitalbetrag gezahltwie eine Obliegenheitsverlet- zung behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 6 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditäts- leistung.
7.1.2 2.2.3 Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungs- summe Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
7.1.3 2.2.3.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invalidi- tätsgrade:
a) diese Invaliditätsgrade: Arm 70 %
b) Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogen- gelenks 65 %
c) Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogen- gelenks 60 %
d) Prozent Hand 50 %
e) 55 Prozent Daumen 20 %
f) Prozent Zeigefinger 10 % (Daumen und Zeigefinger zusammen 50 %)
g) Anderer Prozent anderer Finger 5 %
h) Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels Ober- schenkels 70 %
i) Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
j) Prozent Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 %
k) Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
l) Prozent Fuß 50 %
m) Große 40 Prozent große Zehe 5 %
n) Andere Prozent andere Zehe 2 %
o) Prozent Auge 50 %
p) Prozent Gehör auf einem Ohr 30 %, bei Totalverlust des Gehörs 100 %
q) Totalverlust der Sprache 100 %
r) Prozent Geruchssinn 10 %
s) Prozent Geschmackssinn 5 % Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeein- trächtigung gilt der entspre- chende entsprechende Teil des jeweiligen jewei- ligen Prozentsatzes.
7.1.4 2.2.3.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
7.1.5 2.2.3.3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen verloren gegangen oder beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Ziffer 2.2.3.1 und 2.2.3.2 ergeben, bis zu einem Grenzwert von 100 Prozent zusammengerechnet.
2.2.3.4 Bei Teilinvalidität wird eine Entschädigung nur dann gezahlt, wenn der festgestellte Invaliditäts- grad 20 % und mehr beträgt.
2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeein- trächtigt, wird der Invaliditätsgrad Grad der Gesamtinvalidität um die den Grad der Vorinvalidität gemindert. Diese Als Vorinvalidität gel- ten der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit sowie der teilweise Verlust oder die teilweise Funktions- unfähigkeit des Körperteils bzw. Sinnesorgans. Die Vorinvalidität ist nach § 7 Absatz 7.1.3 und § 7 Absatz 7.1.4 Ziffer 2.2.3 zu bemessen.
7.1.6 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den 2.2.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall beeinträch- tigtein, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invali- ditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtso besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
7.1.7 2.2.6 Stirbt der Kreditkarteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige
a) die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres von 12 Monaten nach dem Unfall oder
b) gleichgültigoder – gleich- gültig, aus welcher Ursache, Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall, Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung lnvaliditätsleistung nach Ziffer 2.2.3 entstanden, leistet der Versicherer so ist nach dem Invaliditätsgradlnvaliditäts- grad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
7.1.8 Für Verträge ohne progressive Invaliditätsstaffel oder andere Mehr- leistungsbedingungen gilt Folgendes: Der Versicherer zahlt eine um 50 % erhöhte Invaliditätsleistung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ◼ Der Invaliditätsgrad wird nach dem § 7 ermittelt und ◼ der Unfall ereignet sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person und ◼ der Unfall führt zu einem Invaliditätsgrad von 100 %. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 200.000 Euro beschränkt. Die zuvor beschriebene Mehrleistung findet keine Anwendung für Unfälle bei der Benutzung privater Pkw, von Firmenfahrzeugen und Selbstfahrer- vermietfahrzeugen (siehe auch § 2 Absatz 2.3).
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Samples: Sportversicherung
Invaliditätsfall. 7.1.1 2.2.1 Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invali- dität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapital- leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Sum- me. Ein nach Ziffer 2.2.2 bis 2.2.4 festgestellter Invaliditäts- grad wird wie folgt entschädigt: 19 0,– 20 5.000,– 25 6.250,– 30 9.500,– 35 11.000,– 40 13.000,– 45 14.500,– 50 30.000,– 55 35.000,– 60 45.000,– 65 55.000,– 70 65.000,– 75 80.000,– 80 80.000,– 85 80.000,– 90 130.000,– 95 130.000,– 100 130.000,–
2.2.2 Die Invaliditätsleistung Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren zwölf Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten geltend gemacht sein. Das Versäumen dieser Frist von 24 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird als Kapitalbetrag gezahltwie eine Obliegenheitsverletzung behandelt, wenn die Mel- dung innerhalb weiterer 6 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung.
7.1.2 2.2.3 Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungs- summe Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
7.1.3 2.2.3.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invalidi- tätsgrade:
a) diese Invaliditätsgrade: Arm 70 %
b) Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogen- gelenks 65 %
c) Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogen- gelenks 60 %
d) Prozent Hand 50 %
e) 55 Prozent Daumen 20 %
f) Prozent Zeigefinger 10 % (Daumen und Zeigefinger zusammen 50 %)
g) Anderer Prozent anderer Finger 5 %
h) Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels Ober- schenkels 70 %
i) Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
j) Prozent Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 %
k) Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
l) Prozent Fuß 50 %
m) Große 40 Prozent große Zehe 5 %
n) Andere Prozent andere Zehe 2 %
o) Prozent Auge 50 %
p) Prozent Gehör auf einem Ohr 30 %, bei Totalverlust des Gehörs 100 %
q) Totalverlust der Sprache 100 %
r) Prozent Geruchssinn 10 %
s) Prozent Geschmackssinn 5 % Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeein- trächtigung gilt der entspre- chende entsprechende Teil des jeweiligen jewei- ligen Prozentsatzes.
7.1.4 2.2.3.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
7.1.5 2.2.3.3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen verloren gegangen oder beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Ziffer 2.2.3.1 und 2.2.3.2 ergeben, bis zu einem Grenzwert von 100 Prozent zusam- mengerechnet.
2.2.3.4 Bei Teilinvalidität wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der festgestellte Invalidi- tätsgrad 20 % und mehr beträgt.
2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeein- trächtigt, wird der Invaliditätsgrad Grad der Gesamtinvalidität um die den Grad der Vorinvalidität gemindert. Diese Als Vorinvalidität gel- ten der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit sowie der teilweise Verlust oder die teilweise Funktions- unfähigkeit des Körperteils bzw. Sinnesorgans. Die Vorinvalidität ist nach § 7 Absatz 7.1.3 und § 7 Absatz 7.1.4 Ziffer 2.2.3 zu bemessen.
7.1.6 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den 2.2.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall beeinträch- tigtein, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invali- ditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtso besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
7.1.7 2.2.6 Stirbt der Kreditkarteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige
a) die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres von 12 Monaten nach dem Unfall oder
b) gleichgültigoder – gleich- gültig, aus welcher Ursache, Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall, Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung lnvaliditätsleistung nach Ziffer 2.2.3 entstanden, leistet der Versicherer so ist nach dem Invaliditätsgradlnvaliditäts- grad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
7.1.8 Für Verträge ohne progressive Invaliditätsstaffel oder andere Mehr- leistungsbedingungen gilt Folgendes: Der Versicherer zahlt eine um 50 % erhöhte Invaliditätsleistung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ◼ Der Invaliditätsgrad wird nach dem § 7 ermittelt und ◼ der Unfall ereignet sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person und ◼ der Unfall führt zu einem Invaliditätsgrad von 100 %. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 200.000 Euro beschränkt. Die zuvor beschriebene Mehrleistung findet keine Anwendung für Unfälle bei der Benutzung privater Pkw, von Firmenfahrzeugen und Selbstfahrer- vermietfahrzeugen (siehe auch § 2 Absatz 2.3).
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Samples: Sportversicherungsvertrag
Invaliditätsfall. 7.1.1 2.2.1 Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidi- tät) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapital- leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Ein nach Ziffer 2.2.2 bis 2.2.4 festgestellter Invaliditäts- grad wird wie folgt entschädigt:
2.2.2 Die Invaliditätsleistung Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren zwölf Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten geltend gemacht sein. Das Versäumen dieser Frist von 24 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird als Kapitalbetrag gezahltwie eine Obliegenheitsverletzung behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 6 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung. Die Frist wird bei Kindern und Jugendlichen über die 30 Monate hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, höchstens jedoch 60 Monate, verlängert.
7.1.2 2.2.3 Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungs- summe Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
7.1.3 2.2.3.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invalidi- tätsgrade:
a) diese Invaliditätsgrade: Arm 70 %
b) Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogen- gelenks 65 %
c) Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogen- gelenks 60 %
d) Prozent Hand 50 %
e) 55 Prozent Daumen 20 %
f) Prozent Zeigefinger 10 % (Daumen und Zeigefinger zusammen 50 %)
g) Anderer Prozent anderer Finger 5 %
h) Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels Ober- schenkels 70 %
i) Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
j) Prozent Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 %
k) Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
l) Prozent Fuß 50 %
m) Große 40 Prozent große Zehe 5 %
n) Andere Prozent andere Zehe 2 %
o) Prozent Auge 50 %
p) Prozent Gehör auf einem Ohr 30 %, bei Totalverlust des Gehörs 100 %
q) Totalverlust der Sprache 100 %
r) Prozent Geruchssinn 10 %
s) Prozent Geschmackssinn 5 % Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeein- trächtigung gilt der entspre- chende entsprechende Teil des jeweiligen jewei- ligen Prozentsatzes.
7.1.4 2.2.3.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
7.1.5 2.2.3.3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen verloren gegangen oder beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Ziffer 2.2.3.1 und 2.2.3.2 ergeben, bis zu einem Grenzwert von 100 Prozent zusam- mengerechnet.
2.2.3.4 Bei Teilinvalidität wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der festgestellte Invalidi- tätsgrad 20 % und mehr beträgt.
2.2.3.5 Im Invaliditätsfall erfolgt grundsätzlich Kapital- zahlung.
2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeein- trächtigt, wird der Invaliditätsgrad Grad der Gesamtinvalidität um die den Grad der Vorinvalidität gemindert. Diese Als Vorinvalidität gel- ten der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit so- wie der teilweise Verlust oder die teilweise Funktionsun- fähigkeit des Körperteils bzw. Sinnesorgans. Die Vorin- validität ist nach § 7 Absatz 7.1.3 und § 7 Absatz 7.1.4 Ziffer 2.2.3 zu bemessen.
7.1.6 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den 2.2.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall beeinträch- tigtein, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invali- ditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtso besteht kein Anspruch auf Inva- liditätsleistung.
7.1.7 2.2.6 Stirbt der Kreditkarteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige
a) die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres von 12 Monaten nach dem Unfall oder
b) gleichgültigoder – gleich- gültig, aus welcher Ursache, Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall, Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung lnvaliditätsleistung nach Ziffer 2.2.3 entstanden, leistet der Versicherer so ist nach dem Invaliditätsgradlnvaliditäts- grad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
7.1.8 Für Verträge ohne progressive Invaliditätsstaffel oder andere Mehr- leistungsbedingungen gilt Folgendes: Der Versicherer zahlt eine um 50 % erhöhte Invaliditätsleistung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ◼ Der Invaliditätsgrad wird nach dem § 7 ermittelt und ◼ der Unfall ereignet sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person und ◼ der Unfall führt zu einem Invaliditätsgrad von 100 %. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 200.000 Euro beschränkt. Die zuvor beschriebene Mehrleistung findet keine Anwendung für Unfälle bei der Benutzung privater Pkw, von Firmenfahrzeugen und Selbstfahrer- vermietfahrzeugen (siehe auch § 2 Absatz 2.3).
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