Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein- barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr- leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer- den. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol- genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol- genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
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Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein- barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr- leistung einer nachträglichen Höherstufung nach dem jeweiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem im Versicherungs- schein für die versicherte Person vermerkten Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der VertragsänderungHöherstufung. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer- denwerden. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol- genden folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol- genden folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
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Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein- barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr- leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet errech- net sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der VertragsänderungVer- tragsänderung. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer- den. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol- genden folgen- den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol- genden folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
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Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein- barte vereinbarte Leistung und bei Vertragsänderungen Vertragsände- rungen für die Mehr- leistung Mehrleistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt der versicherten Person festge- setzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr Ge- burtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer- denwerden. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol- genden folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol- genden folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
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Samples: continentale-hannover.de