Jahresgrundpreis Musterklauseln

Jahresgrundpreis. Der Jahresgrundpreis für die Vorhaltung der Wärme berechnet sich als Zonenpreis aus der Summe jeder einzelnen vom Kunden durchlaufenen Zone. Der Jahresgrundpreis ist zu 10 % feststehend, zu 55 % an die Entwicklung des Lohnindex und zu 35 % an die Entwicklung des Investitionsgüterindex gebunden. Formel: GP = (𝐺𝑃0,𝑍𝑜𝑛𝑒1+ 𝐺𝑃0,𝑍𝑜𝑛𝑒2 + 𝐺𝑃0,𝑍𝑜𝑛𝑒3) × (0,10 + 0,55 × In der Formel bedeuten: 𝐿 𝐿0 + 0,35 × 𝐼 ) 𝐼0 GP Kosten Jahresgrundpreis in € 𝐺𝑃0 Basis-Grundpreis in €/Jahr vom 01.01.2020 entsprechend: 𝐺𝑃0,𝑍𝑜𝑛𝑒1 bis 20 kW 385 € 𝐺𝑃0,𝑍𝑜𝑛𝑒2 21 bis 800 kW 30,81 €/kW 𝐺𝑃0,𝑍𝑜𝑛𝑒3 über 800 kW 22,40 €/kW (kW bezieht sich auf die vom Kunden bestellte Wärmeleistung)
Jahresgrundpreis. Für die Bereitstellung der nach 0.1.3 bestellten maximalen Wärmeleistung, für die Vorhaltung, Überwachung und Unterhaltung der Messeinrich- tung sowie für die Abrechnung zahlt der Kunde einen Jahresgrundpreis von 48,00 €/(kW*a). Dieser ist an die Einhaltung einer Rücklauftempera- tur in der Übergabestation des Fernwärmean- schlusses von max. 60 °C gebunden. Ist zwischen den Parteien gemäß 0.1.4 des Fernwärmeversor- gungsvertrages vereinbart, dass die Rücklauftem- peratur nicht auf max. 60 °C begrenzt wird, oder wird die Rücklauftemperatur ohne eine solche Vereinbarung - und wenn auch nur einmalig - überschritten, zahlt der Kunde einen Jahresgrund- preis von 59,98 €/(kW*a). Bei monatlicher Abrechnung und in den Fällen nach 3.5.5 wird 1/12 des Jahresgrundpreises zu- grunde gelegt. Das Entgelt für den Jahresgrundpreis ist, auch wenn kein Wärmeverbrauch erfolgt, ab dem Zeit punkt des Inkrafttretens dieses Vertrages zu zah- len. Das Entgelt für neue Liegenschaften ist ab dem Tag der Inbetriebnahme der Lieferstelle zu zahlen. Beginnt oder endet die Verpflichtung zur Wär- mebereitstellung innerhalb eines Abrechnungs- zeitraumes, so wird das Entgelt für den Jahres- grundpreis taganteilig berechnet. Dies gilt in gleicher Weise bei einer vereinbarten Ände- rung der bereitzustellenden Wärmeleistung in einem laufenden Rechnungsjahr für den geän- derten Teil der bereitzustellenden Wärme- leistung.
Jahresgrundpreis. Für die Bereitstellung der nach 0.1.3 bestellten maximalen Wärmeleistung, für die Vorhaltung, Überwachung und Unterhaltung der Messein- richtung sowie für die Abrechnung zahlt der Kunde einen Jahresgrundpreis von 46,00 €/(kW·a). Dieser ist an die Einhaltung einer Rücklauf- temperatur in der Übergabestation des Fern- wärmeanschlusses von max. 60°C gebunden. Bei Überschreitung dieser Temperatur zahlt der Kunde einen Jahresgrundpreis von 59,98 €/(kW·a). Bei monatlicher Abrechnung wird 1/12 des Jahres- grundpreises zugrunde gelegt. Das Entgelt für den Jahresgrundpreis ist, auch wenn kein Wärmeverbrauch erfolgt, ab dem Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Vertrages zu zahlen. Das Entgelt für neue Liegenschaften ist ab dem Tag der Inbetriebnahme der Lieferstelle zu zahlen. Beginnt oder endet die Verpflichtung zur Wärmebereitstellung innerhalb eines Ab- rechnungszeitraumes, so wird das Entgelt für den Jahresgrundpreis taganteilig berechnet. Dies gilt in gleicher Weise bei einer vereinbar- ten Änderung der bereitzustellenden Wärme- leistung in einem laufenden Rechnungsjahr für den geänderten Teil der bereitzustellenden Wärmeleistung.
Jahresgrundpreis. 6.2.1 Der Jahresgrundpreis bestimmt sich nach der Zahl und dem Nenndurchfluss der eingebauten gesell- schaftseigenen Wasserzähler bzw. bei zählerlosen Hausanschlüssen nach der Nennweite des Anschlus- ses. 6.2.2 Wird Wasser für ständigen Bedarf bezogen, wird der in Ziffer 10.1 genannte Grundpreis erhoben. 6.2.3 Wird Wasser für Zwecke des vorübergehenden Bedarfs nach § 22 Abs. 3 AVBWasserV (wie z.B. für Bau- stellen, Ausstellungen, Schausteller, Jahrmärkte, Dulten, Tombolen, Sommerfeste) bezogen, wird das Doppelte des genannte Grundpreises erhoben.
Jahresgrundpreis. Grundlage für die Berechnung ist die wirtschaftliche Einheit sowie die dazugehörende entwässerte Fläche.
Jahresgrundpreis. Der Jahresgrundpreis (GP) bestimmt sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das jeweils an diesem Tag beginnende Jahr nach dem Ergebnis der nachstehenden Formel: 0 𝐺𝑃 = 𝐺𝑃0 (0,2 + 0,5 𝐿 0 + 0,3 𝐼𝑁𝑉 ) [ 𝐸𝑢𝑟𝑜 ] 𝑎 GP0 – Basis Jahresgrundpreis in Euro/a Der Wert GP0 ist abhängig von der Abnahmemenge (Tabelle 1) Jahresmenge von … bis … GP0 Tabelle 1 Wert für GP0 abhängig von der kalenderjährlichen Abnahmemenge Weitere Variablen siehe Ziff. 3.
Jahresgrundpreis. Die Preisanpassung für den Jahresgrundpreis (Preis für die Vorhaltung der Energielieferung) erfolgt auf der Grundlage folgender Formel: ⎛ I GP = GPo ⋅⎜ FixGP + VI ⋅ ⎝ Io + VL ⋅ ⎞ ⎟ Lo ⎠ GP = Jahresgrundpreis in €/a GP0 = Basiswert Jahresgrundpreis – Zahlenwert gemäß Vertragsdatenblatt FixGP = unveränderbarer Fixanteil des Jahresgrundpreises VI = variabler investitionsabhängiger Anteil des Jahresgrundpreises I = aktueller Investitionsgüterindex gemäß Index "Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzen- ten", Fundstelle: Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes in Fachserie 17, Reihe 2, lfd. Nr. 3. Es gilt jeweils der Durchschnittswert der letzten 4 Quartalswerte vor dem Zeit- punkt der Preisanpassung I0 = Basiswert Investitionsgüterindex, Fundstelle: siehe „I“ – Zahlenwert gemäß Vertragsdaten- blatt VL = variabler lohnkostenabhängiger Anteil des Jahresgrundpreises L = aktueller Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste, Fundstelle: Veröffentli- chung des Statistischen Bundesamtes, Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst der voll- zeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig „Energieversorgung“, Fachserie 16 Reihe 2.2, Wirtschaftszweig D, Energieversorgung insgesamt, Bruttostundenverdienst Deutschland). Es gilt jeweils der Durchschnittswert der letzten 4 Quartalswerte vor dem Zeitpunkt der Preisanpassung L0 = Basiswert Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste, Fundstelle: siehe „L“ – Zahlenwert gemäß Vertragsdatenblatt

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  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.