Wasserpreis Musterklauseln

Wasserpreis. (1) Der Wasserpreis wird errechnet aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis. (2) Der Arbeitspreis ist der Preis, der für jeden gelieferten Kubikmeter (m³) Wasser zu bezahlen ist. (3) Der Grundpreis ist ein Jahrespreis. Der Grundpreis ist für jeden eingebauten Zähler voll zu bezahlen, auch wenn in einem Abrechnungszeitraum kein Wasser entnommen wird. Bei Verbundzählern ist für jeden eingebauten Wasserzähler der Grundpreis entsprechend der Nenngröße zu entrichten. (4) Die Wasserversorgung erfolgt zu den jeweils im aktuellen Preisblatt N-ERGIE WASSER öffentlich bekannt gegebenen Preisen.
Wasserpreis. Die SWV ist zukünftig unter anderem für die Festlegung des Wasserpreises sowie die Entscheidung über den Investitions- und Wirtschaftsplan verantwortlich. Die Festlegung des Wasserpreises soll auch zukünftig auf der Grundlage der in der öffentlichen Wasserversorgung üblichen Kalkulationsmethode erfolgen.
Wasserpreis. Der Wasserpreis wird errechnet aus dem Verbrauchspreis, dem Grundpreis und aus einem Bereitstellungspreis.
Wasserpreis. Der Wasserpreis wird errechnet aus dem Verbrauchspreis, dem Grundpreis und gegebenen- falls aus einem Bereitstellungspreis nach Ziffer 10.1.
Wasserpreis. Für Bezug von Netzinhaltswasser beträgt der Entnahmepreis: netto 8,23 Euro/m³.
Wasserpreis. Der Wasserpreis wird nach Kubikmetern berechnet und beträgt: ab dem 01.01.2017 je cbm 1,16 € (1,10 €) Der Wasserverbrauch wird durch Wassermesser ermittelt. Soweit durch Übernahmeverträge abweichende Wasserpreise vereinbart wurden, bleibt es bei den vereinbarten Preisen.
Wasserpreis. 10.1. Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus dem Verbrauchspreis und dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis. 10.2. Der Verbrauchspreis ist der Preis für die bezogene Menge Wasser. 10.3. Der Grundpreis ist das Entgelt dafür, dass dem Anschlussobjekt Trinkwasser ständig in der vereinbarten Menge zur Verfügung steht. Zu diesen Vorhaltungskosten kommen u. a. die Aufwendun- gen für Messung, Ablesung und Abrechnung. Der Grundpreis wird tagesgenau berechnet. Er bestimmt sich bei Wohnhäusern nach der Zahl der Wohneinheiten. Gewerbekunden in einem Wohnhaus (z.B. Büros, Praxen, kleine Ladengeschäfte), die über den An- schluss des Wohnhauses versorgt werden, werden als eine Wohneinheit betrachtet. Der Grundpreis für sonstige Abnehmer wird nach dem Nenndurchfluss bzw. der Dauerdurchflussmenge der eingebauten stadtwerkeeigenen Wasserzähler berechnet. 10.4. Der Verbrauchspreis und der Grundpreis sind der Preisliste Trink- wasser zu entnehmen.
Wasserpreis. Der Wasserpreis wird errechnet aus dem Verbrauchs- preis, dem Grundpreis und ggf. aus einem Bereitstel- lungspreis.
Wasserpreis. 10.1 Der Wasserpreis wird gemäß Preisblatt aus dem Verbrauchspreis, dem Grundpreis und gegebenenfalls aus dem Breitstellungspreis errechnet. 10.2 Der Verbrauchspreis ist der Preis für die gelieferten Kubikmeter (m³) Wasser. 10.3 Der Grundpreis wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berech- net. 10.4 Der Bereitstellungspreis ist der zusätzliche Preis für die Vorhaltung einer Reserve-, Zu- satz- oder Löschwasserversorgung. 10.4.1 Ein Reserve- oder Zusatzanschluss liegt vor, wenn neben einer betriebenen Eigenge- winnungsanlage auch ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist. 10.4.2 Ein Löschwasseranschluss liegt vor a) wenn über einen besonderen Anschluss der Bedarf an Löschwasser gedeckt wird, b) wenn über den Trinkwasseranschluss auch der Bedarf an Löschwasser gedeckt wird und dadurch der Anschluss größer dimensioniert wird. 10.4.3 Bei Feuergefahr haben die Stadtwerke Traunstein das Recht, Versorgungsleitungen und Anschlussleitungen vorübergehend abzusperren. Den von der Absperrung Betroffenen steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

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  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Beitritt 1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

  • Preise 8.1. Gegenüber Xxxxxx die Verbraucher sind verstehen sich unsere Preise für Waren und Dienstleistungen in Euro netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zuzüglich weiterer Kosten insbesondere für Leistungen gemäß Ziffer 5.2 sofern solche vereinbart sind, abzüglich etwaig mit dem Kunden vereinbarte Rabatte. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen. Die Endpreise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zur Änderung von Preisen vor Lieferung und Montage siehe Abschnitt 5. 8.2. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise für Waren inklusive Verpackung und schließen Lieferung und Montage nicht ein. Sämtliche Warenlieferungen von uns an den Kunden werden durch eine Transportversicherung abgesichert, die in dem von uns ausgewiesenen Lieferpreis enthalten ist. 8.3. Gegenüber Xxxxxx, die Unternehmer sind, verstehen sich unsere Preisangaben in Euro netto. x.x. xxxxxxxxx Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen. 8.4. Werden Waren später als vier Monate nach Vertragsschluss versendet, sind wir bei Preiserhöhungen zwischen Vertragsabschluss und Versendung der Ware berechtigt, die am Tag der Versendung gültigen Preise zu berechnen. Der Kunde wird über die Preiserhöhung informiert und hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 8.5. Unsere Preise werden grundsätzlich in Euro (€) angegeben. Sind unsere Preise in einer ausländischen Währung angegeben, ist auch bei Auslandsbestellungen und/oder -aufträgen der Rechnungsbetrag in Euro in der Höhe, wie auf der Rechnung angegeben, zur Zahlung fällig. 8.6. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Mietpreis Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.