Jugendarbeit Musterklauseln

Jugendarbeit. Der Verein stellt den Jugendlichen einen sportpädagogischen Freiraum zur Verfügung, der ihren Bedürfnissen entspricht. Er animiert die Jugendlichen, sich aktiv im Spiel zu engagieren, sich körperlich auszuagieren, den Gruppenprozess selbst mitzubestimmen und über das Spiel Selbstdarstellung mit Kompetenzgewinn zu verbinden. Der Verein ermöglicht den Jugendlichen die Partizipation bei Planung und Leitung der Veranstaltungen sowie bei der Betreuungsarbeit und fördert die Bereitschaft zu eigenverantwortlichem Handeln. Er ermöglicht dem Abendteam, bestehend aus Juniorcoachs, Seniorcoachs und Projektleitung die Teilnahme an speziell für sie konzipierten Kursen und Austauschveranstaltungen von Idée Sport. Das Abendteam informiert die Jugendlichen gezielt über gesundheitsförderndes Verhalten und reflektiert auf der persönlichen Ebene das Verhalten der Jugendlichen. Unterhalt (Infrastruktur) Der Verein ist verantwortlich für den Auf- und Abbau der Infrastruktur sowie die besenreine Reinigung in der Sporthalle gemäss Verordnung über die Benützung der gemeindeeigenen Gebäude und Anlagen. Er beseitigt den Abfall im unmittelbar angrenzenden Gelände. Er finanziert die anfallenden Kosten für den Unterhalt der vereinseigenen Sportgeräte und meldet verursachte Schäden an gemeindeeigener Infrastruktur dem jeweils für die benützte Sporthalle zuständigen Hauswart und der Leitung Städtebau, Bauten und Sport.
Jugendarbeit. Im Bereich der offenen Jugendarbeit streben wir eine bessere Verzahnung zwischen dem Jugendamt und den Schulen sowie dem Staatlichen Schulamt an. Es wird keine Kürzungen bei Jugendzentren geben. Bewährte Angebote wie die der städtischen Jugendzentren, der Kinder- und Jugendfarm oder der Stadtranderholung sollen weiter unterstützt werden. Die existierenden Möglichkeiten zur Förderung des gemeinnützigen Engagements von Jugendlichen wie Ehrenamtscard, Jugendleitercard und Ehrenamtspreis sollen verstärkt beworben werden.
Jugendarbeit. Die Förderung junger Menschen ist eine gesetzliche Aufgabe der Jugendhilfe. Deshalb haben die Koalitionsparteien die Absicht, gemeinsam zwischen Land und Bezirken Mittel und Möglichkeiten zu finden, um auch unter den eingeschränkten Haushaltsbedingungen Möglichkeiten der Jugendarbeit zu verbessern: Es wird ausgehend vom 1. Berliner Kinder- und Jugendbericht und von den Empfehlun- gen der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik in einem Modellversuch eine verän- derte Finanzierung von Jugendhilfeausgaben erprobt. Innerhalb eines Gesamtbudgets Jugendhilfe sollen alle Ausgabentitel gegenseitig deckungsfähig gestaltet werden, damit durch höhere Qualität und Strukturveränderungen bei den Hilfen zur Erziehung einge- sparte Mittel in Förderung und Prävention investiert werden können. Zur Absicherung der vielfältigen Aufgaben der Jugendarbeit und ihrer präventiven Funkti- on ist der in der Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin bis zum Jahr 2004 festgelegte Anteil in Höhe von 25 Prozent der Zweckabgabe dauerhaft festzuschreiben.
Jugendarbeit. Art. 1 Jugendarbeit 1 Die Einwohnergemeinden Biberist und Lohn-Ammannsegg betreiben gemeinsam eine professionelle Jugendarbeit. Deren Angebote richten sich hauptsächlich an Jugendliche aus den beiden Gemeinden im Al- ter zwischen 10 und 16 Jahren.
Jugendarbeit. Die Räume der Jugendarbeit werden wir sichern und modernisieren und Versorgungslücken schließen, wie z.B. in der Region am Ku’damm Zudem streben wir längere Öffnungszeiten an, die sich an den jeweiligen Bedarfslagen der Jugendlichen orientieren, um z.B. Jugendpartyräume zu ermöglichen. Wir sichern leistungsgerechte tarifvertragliche Entlohnung aller Mitarbeiter*innen im Kinder und Jugendbereich der freien Xxxxxx. Wir wollen Verfahren etablieren, welche die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendbeteiligungsbüro und das Kinder- und Jugendparlament bei allen stadtentwicklungspolitischen Vorhaben, die direkte Auswirkungen auf sie haben (Straßenumbau, Spielplätze, Skateanlage, Jugendclubs etc.), ermöglichen. Die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Jugendhilfe soll gestärkt werden, auch in Form von Jugendclubs. Wir werden die zur Verfügung stehenden Mittel für Jugendclubs ausschöpfen. Die zusätzlichen Mittel durch das Berliner Jugendfördergesetz werden wir insbesondere nutzen, um internationale Begegnungen, Angebote der politischen Bildung und Jugenderholungsmaßnahmen zu stärken. Jugendarbeit muss mit ihren Angeboten die Auseinandersetzung von Jugendlichen mit den zentralen Zukunftsfragen der nachhaltigen Entwicklung im Spannungsfeld von analoger und digitaler Kultur fördern. Zudem muss sie zur Demokratiebildung und Diversität beitragen, um menschenverachtenden Tendenzen, Rassismus, Antisemitismus und Intoleranz entgegenzuwirken. Auch soll sie individuelle Veränderungsprozesse der Jugendlichen unterstützen. Alle Möglichkeiten für Modelle der Sozialraumbudgets werden genutzt. Den Pflegekinderdienst erhalten wir in öffentlicher Trägerschaft. Wir werden weitere Kitaplätze schaffen und prüfen, ob genehmigte und bisher nicht angebotene Kitaplätze aktiviert werden können. Wir wollen aktiv und gezielt Beratungs- und Hilfsangebote für Regenbogenfamilien und queere Jugendliche ausbauen, sowie Angebote für queere Kinder und Jugendliche in Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe sowie im betreuten Wohnen schaffen.
Jugendarbeit. Wir wollen, dass die offene Jugendarbeit schnellstens wieder arbeitsfähig wird. Es kann auch an einem zentralen Ort eine qualitativ hochwertigere, begleitete Jugendarbeit stattfinden. Jedoch sind dann Mobilitätsangebote für die Jugendlichen anderer Ortsteile zu schaffen.

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.