Ergänzendes Recht. Für alle im vorliegenden Vertrag nicht geregelten Punkte gelten die Art. 319 ff. des Bundesgesetzes vom 30. Xxxx 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (5. Teil: Obligationenrecht), das Bundesgesetz vom 13. Xxxx 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz, ArG, das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, das Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und die Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, vom 19. Dezember 2008.
Ergänzendes Recht. Bei Fehlen einer Regelung in diesem Vertrag gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR)4 über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR).
Ergänzendes Recht. In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie des Schifffahrtsrechts.
Ergänzendes Recht. In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schwei- zerische Recht, vor allem das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (SVG), die Zivilprozessordung (ZPO) und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Für Versicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen, gehen bei Ab- weichungen zu diesen Bedingungen die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts vor.
Ergänzendes Recht. Soweit im vorliegenden Vertrag nicht etwas Besonderes vereinbart ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts (OR) und des Arbeitsgesetzes (ArG) so- wie die gültigen Studienreglemente der Universität.
Ergänzendes Recht. Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzende Bestimmungen der Art. 779 ff. ZGB über das Baurecht.
Ergänzendes Recht. Soweit in dieser Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt ist oder Regelungen fehlen, kommen an erster Stelle die Bestimmungen des Organisationsstatuts samt den dazugehörenden Ausführungserlassen und an zweiter Stelle das staatliche Recht sinngemäss zur Anwendung.
Ergänzendes Recht. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ergänzendes Recht. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind insbesondere die Bestimmungen von Art. 363 ff. OR über den Werkvertrag anwendbar.
Ergänzendes Recht. Soweit dieser Vertrag keine besonderen Regelungen enthält, gelten er- gänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts1, insbesondere über Leistungsstörungen.