Ergänzendes Recht Musterklauseln

Ergänzendes Recht. Für alle im vorliegenden Vertrag nicht geregelten Punkte gelten die Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (5. Teil: Obligationenrecht) vom 30. Xxxx 1911, das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. Xxxx 1964, das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz) vom 6. Oktober 1989, das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 und die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008.
Ergänzendes Recht. Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzende Bestimmungen der Art. 779 ff. ZGB über das Baurecht.
Ergänzendes Recht. In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie des Schifffahrtsrechts.
Ergänzendes Recht. In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schwei- zerische Recht, vor allem das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (SVG), die Zivilprozessordung (ZPO) und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Für Versicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen, gehen bei Ab- weichungen zu diesen Bedingungen die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts vor.
Ergänzendes Recht. Bei Fehlen einer Regelung in diesem Vertrag gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR)4 über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR).
Ergänzendes Recht. 1 Soweit dieser Gesamtarbeitsvertrag und das Personalreglement eine Frage nicht regeln, gelten
Ergänzendes Recht. Zur Ergänzung und Präzisierung der in diesem GAV festgelegten Bestimmungen können zwischen den Vertragsparteien folgende Zusatzvereinbarungen abgeschlossen werden:
Ergänzendes Recht. Soweit dieser Vertrag keine anderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen des OR.
Ergänzendes Recht. Art. 33 Soweit im vorliegenden Vertrag nicht etwas Besonderes vereinbart ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über das Arbeitsvertragsrecht (OR), des Arbeitsgesetzes (ArG).
Ergänzendes Recht. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.