Kündigung (zu § 20 StromGVV) Musterklauseln

Kündigung (zu § 20 StromGVV). Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Angaben enthalten: > Kundennummer (Vertragskontonummer) > ggf. neue Rechnungsanschrift > Zählernummer > ggf. Name und Adresse des Eigentümers/ Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle.
Kündigung (zu § 20 StromGVV). Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Angaben enthalten: Kundennummer, neue Rechnungsanschrift (bei Umzug), Zählernummer, Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle (bei Umzug), Zählerstand zum Tag der Kündigung.
Kündigung (zu § 20 StromGVV). Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Angaben enthalten:
Kündigung (zu § 20 StromGVV). 2.1 Der Kunde hat bei der Kündigung, die in Textform zu erfolgen hat, an den Versorger mindestens die folgende Angaben zu machen: Kunden- und Verbrauchsstellennummer sowie Zählernummer. Bei einem Umzug hat der Kunde zusätzlich noch folgende Angaben gegenüber dem Versorger zu machen: Datum des Auszuges, Zählerstand am Tag des Auszuges, Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wo hnung sowie eine neue Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung. 2.2 Unterlässt der Kunde bei der Kündigung schuldhaft, die Angaben nach Ziffer 2.1. gegenüber dem Versorger zu machen, oder sind diese falsch oder unvollständig, hat der Kunde die dem Versorger hierdurch entstehenden Kosten diesem vollständig zu erstatten, insbesondere auch Kosten, die dem Versorger durch Dritte zur Ermittlung dieser Angaben berechnet werden. Der Versorger ist berechtigt, solche Kosten, sofern es sich nicht um Drittkosten handelt, dem Kunden pauschal zu berechnen, wobei § 19 Abs. 4 Satz 2 bis 4 StromGVV entsprechend gelten.
Kündigung (zu § 20 StromGVV). Die Kündigung des Stromgrundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und soll wenigstens Angaben in Form von Kunden und Verbrauchsstellennummer, Zählernummer und Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung (sofern abweichend von bisheriger Anschrift) enthalten.
Kündigung (zu § 20 StromGVV). Kündigungen bedürfen gemäß § 20 Abs. 2 StromGVV der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Anga- ben enthalten: Vertragskonto, neue Rechnungsanschrift (bei Umzug), Zählernummer, Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle (bei Umzug), Zählerstand zum Tag der Kündigung.
Kündigung (zu § 20 StromGVV). Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Angaben enthalten: - Kundennummer - ggf. neue Rechnungsanschrift - Zählernummer - ggf. Name und Adresse des Eigentü- mers/Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle. Die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH (likra) verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das umfasst folgende Kategorien personenbezogener Daten: Stammdaten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummern, E-Mailadresse) Vertragsdaten (z.B. Xxxxxxxxxxxx, Zählernummer), Abrechnungsdaten und Bankdaten. 1 Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter
Kündigung (zu § 20 StromGVV). Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Anga- ben enthalten: - Kundennummer - ggf. neue Rechnungsanschrift - Zählernummer - ggf. Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle. Musterwiderrufsformular Kunde Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx Fax: 06332 – 874 289 Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung(*). Bestellt am (*)/erhalten am (*): Name des/der Verbraucher(s): Anschrift des/der Verbraucher(s): Datum,Ort Unterschrift (*) unzutreffendes streichen.
Kündigung (zu § 20 StromGVV). Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Angaben enthalten: - Vertragskontonummer - neue Rechnungsanschrift - Zählernummer - ggf. Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle 220614 - gewünschter Kündigungstermin. Vollzitat: „Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist“ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1237 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministe- rium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.
Kündigung (zu § 20 StromGVV). 2.1 Der Kunde hat bei der Kündigung, die in Textform zu erfolgen hat, folgende Angaben zu machen: Xxxxxxxxxxxx und Zählernummer. 2.2 Unterlässt der Kunde bei der Kündigung schuldhaft, die Angaben nach Ziffer 2.1 zu machen, oder sind diese falsch oder unvollständig, hat der Kunde den dem Versorger hierdurch entstehenden Schaden vollständig zu ersetzen, insbesondere auch Kosten, die dem Versorger durch Dritte zur Ermittlung dieser Angaben berechnet werden. Der Versorger ist berechtigt, solche Kosten, sofern es sich nicht um Drittkosten handelt, dem Kunden pauschal zu berechnen, wobei § 19 Abs. 7 Satz 2 bis 5 StromGVV entsprechend gelten.