Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit
(a) sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder
(b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder
(c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Dem Zugangsberechtigten steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Zugangsberechtigte nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem Instandhaltungsvertrag beruht und dieser Anspruch rechtskräftig oder unbestritten ist.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die von FT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten im Hinblick auf den jeweils zugrunde liegenden Anspruch des Kunden.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Die Aufrechnung sowie Geltend- machung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten ist nur zuläs- sig, wenn die zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehal- tungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. (1) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese durch RS anerkannt wurden.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Der AN darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der AG stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. 13.1 Bis zur vollständigen Begleichung der vereinbarten Vergütung ist Studio GOOD berechtigt, sämtliche vom Kunden überlassene Daten und Unterlagen zurückzubehalten.
13.2 Zu einer Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Kunde nur berechtigt, sofern diese Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt wor- den sind oder unstrittig anerkannt wurden. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Geltendmachung etwaiger Zurückbehaltungsrechte.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. 12.1. Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht von ITFT i.S.v. § 320 BGB geltend gemacht wird oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde oder er unstreitig ist.
12.2. ITFT kann mit sämtlichen eigenen Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufrechnen, soweit dem kein gesetzliches Aufrechnungsverbot entgegensteht. Dies gilt auch in dem Fall, in dem der Kunde trotz verspäteter Zahlung Skonti in Anspruch genommen hat.
12.3. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung im Zusammenhang mit oder aus demselben Rechtsgeschäft rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.