Kalkulationsgrundlagen Musterklauseln

Kalkulationsgrundlagen. (1) Die in den Rahmenleistungsbeschreibungen (Anlage A) beschriebenen Leistungen der Leistungserbringer können entweder durch eine pauschale oder/und zeitbasierte Vergütung refinanziert werden (vgl. § 125 Abs. 3 SGB IX). (2) Die Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt-Berichte) zur Normalarbeitszeit in der jeweils gültigen Fassung werden anerkannt. Danach beträgt die Normalarbeitszeit derzeit, ausgehend von einer 39-Stunden-Woche, 1.584. Stunden pro Jahr. (3) Die KGSt-Empfehlungen zu den Kosten eines Arbeitsplatzes gelten neben anderen Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Feststellung der personellen Ausstattung als Orientierung. (4) Auch in Fällen einer Mischung aus Pauschalen und zeitbasierter Vergütung ist sicherzustellen, dass alle betriebsnotwendigen Aufwendungen eines Dienstes berücksichtigt und somit refinanziert werden. (5) Landeseinheitliche Vergütungen sind für einzelne Leistungsbereiche möglich, bedürfen aber einer Kalkulationsgrundlage. Eine gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien für eine anbieterindividuelle oder landeseinheitliche Vergütung wird in den jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibungen gegeben. Im Falle einer landeseinheitlichen Vergütung erfolgt eine Differenzierung nach Tarifwerken. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen können nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden (§ 124 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und Ziffer 4.3 der „Eckpunkte für Empfehlungen zu Rahmenverträgen zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 131 Abs. SGB IX“, Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Xxxxxx der Sozialhilfe (BAGüS) vom 18.04.2018. Das Recht auf Einzelverhandlungen für jeden (potenziellen) Leistungserbringer und jeden Xxxxxx der Eingliederungshilfe bleibt unberührt. (6) Näheres regeln die jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibungen.
Kalkulationsgrundlagen. Die Vergütungen sind nach einheitlichen Grundlagen, Kriterien und Verfahren zu kalkulieren.
Kalkulationsgrundlagen. Für die zu vereinbarenden Pauschalen für die Leistungstypen oder die Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Hilfebedarf sind die jeweiligen leistungsgerechten Vergütungen sowie ihre Bestandteile nach § 11 auf einer einheitlichen Basis zu kalkulieren.

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