Vergütungsvereinbarungen Musterklauseln

Vergütungsvereinbarungen. 14 Vergütungsvereinbarungen über Grund- und Maßnahmepauschalen (1) Grund- und Maßnahmepauschalen müssen sich nachvollziehbar aus den vereinbarten Leistungen ableiten. Sie sind auf einer einheitlichen Basis (kalendertäglich oder monatlich) zu kalkulieren. Es ist eine auf die Leistungstypen bezogene Auslastung zu vereinbaren. Soweit nach Anlage 4 vorgesehen, sind die Maßnahmepauschalen nach Gruppen von Leistungsbe- rechtigten mit vergleichbarem Bedarf zu vereinbaren. (2) Für Einrichtungen, für die hinsichtlich von Leistungstypen und ggf. Hilfeempfänger- gruppen nach Anlage 1 bzw. 4, am 31.12.2001 Anspruch auf ein Entgelt aufgrund einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3, § 2 oder des dritten Abschnittes des Landesrahmenver- trages nach § 93 d Abs. 2 BSHG – Übergangsfassung – bestand, gelten abweichend von Abs. 1 dann, wenn sie dem so genannten Landesrahmenvertrag zur Vergleichbar- keit beigetreten sind, dessen Regelungen. (3) Ausgangspunkt der Vereinbarungen, sofern der Personalaufwand zu vergüten ist, sind die Vergütungen, Löhne und sonstigen Leistungen in Geld oder Geldeswert, die grundsätzlich nach den in der Bundesrepublik geltenden Tarifverträgen, Arbeits- bedingungen und Arbeitsvertragsrichtlinien bei funktionsgerechter Eingruppierung ent- stehen. Die Vertragsparteien werden die zur Umsetzung des Satz 1 erforderlichen Eck- werte entwickeln. (4) Den Beträgen nach Abs. 1 liegen folgende Zuordnungen zugrunde: 1. die Aufwendungen für die Lebensmittel zu der Grundpauschale zu 100%, 2. die Aufwendungen für Personal der pädagogischen Leitung, des Betreuungs- /Pflege- und begleitenden Dienstes, für mithelfende Betreute sowie die säch- lichen Aufwendungen des Betreuungsbedarfs (z. X. Xxxx- und Lernmittel, kulturelle Betreuung, pflegerischer Bedarf) zu der Maßnahmepauschale zu 100 %, 3. die Aufwendungen für Personal des Wirtschaftsdienstes (z. B. Küchenpersonal, Reinigungskräfte, haustechnischer Dienst), — der Grundpauschale zu 50%, — der Maßnahmepauschale zu 50%, 4. die Aufwendungen für das Personal der Leitung – mit Ausnahme der pädagogi- schen Leitung –und Verwaltung sowie der nicht unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Sachkosten (z. B. für Wasser, Energie, Brennstoffe, Wirtschaftsbedarf, Ver- waltungsbedarf, Steuern, Abgaben, Versicherungen) — der Grundpauschale zu 50 %, — der Maßnahmepauschale zu 50 %. Für Fremdleistungen gelten die vorstehenden Zuordnungskriterien entsprechend. (5) Gegenstand der Grund- bzw. Maßnahmepauschale sowie des Investitionsbetrages sind nicht ...
Vergütungsvereinbarungen. 8 Leistungspauschale (1) Die Leistungspauschalen sowie ggf. weitere Vergütungsbestandteile müssen sich nachvollziehbar aus den vereinbarten Leistungen ableiten. Sie sind auf einer einheitlichen Basis (kalendertäglich, monatlich oder nach Leistungseinheiten) zu kalkulieren. (2) Die Leistungspauschale muss zur Refinanzierung des Personalaufwandes, d. h. der Vergütungen, Löhne und sonstigen Leistungen in Geld oder Geldeswert, die grundsätzlich nach den in der Bundesrepublik geltenden Tarifverträgen, Arbeitsbedingungen und Arbeitsvertragsrichtlinien bei funktionsgerechter Eingruppierung entstehen, geeignet sein. (3) Die Zuordnung von Leistungsberechtigten zu Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf ist in Anlage 3 abgebildet. (4) Für die Leistungstypen nach Anlage 4 gelten die einheitlichen Leistungspauschalen nach dieser Anlage. (5) Für die Leistungstypen nach Anlage 5 gilt das Angleichungsverfahren nach dieser Anlage. Individualvertragliche Vereinbarungen zur Laufzeit des Angleichungsverfahrens gelten weiter. (6) Die Leistungspauschalen für die Leistungstypen nach der Anlage 6 sind nach den einheitlichen Vorgaben dieser Anlage zu kalkulieren. Diese Anlage enthält das anzuwendende Kalkulationsschema und gegebenenfalls weitere Vergütungs- und Abrechnungsregelungen für das jeweilige Leistungsangebot. § 9 Bestandteile der Leistungspauschale für Leistungsangebote in besonderen Wohnformen (1) Die Leistungspauschale der Fachleistung für Leistungsangebote, die in besonderen Wohnformen nach § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII erbracht werden, gliedert sich in folgende Bestandteile: a. Personalkosten für die Assistenzkräfte für Menschen mit Behinde- rungen und Pflegebedarf und die Pädagogische Leitung b. Nebenkosten der Fachleistungsflächen (z.B. Wasser, Energie, Abgaben, Versicherungen…) c. Sonstige Personal- und Sachkosten: i. Aufwendungen für Personal des Wirtschaftsdienstes (z.B. Küchenpersonal, Reinigungskräfte, haustechnischer Dienst) ii. Aufwendungen für das Personal der Leitung und Verwaltung (mit Ausnahme der pädagogischen Leitung) iii. Wirtschafts- und Verwaltungsbedarf iv. Betreuungssachkosten: Sächliche Aufwendungen des Betreuungsbedarfes (z.B. Lehr- und Lernmittel, kulturelle Betreuung, pflegerischer Bedarf) ohne Körperpflegemittel (2) Daneben ist ein Investitionsbetrag für die Kosten der betriebsnotwendigen Anlagen (soweit sie die Fachleistungsflächen betreffen) zusätzlich zu vereinbaren. (3) Für die Ermittlung der Vergütungsveränderungen ...
Vergütungsvereinbarungen. 14 Vergütungsvereinbarungen über Grund- und Maßnahmepauschalen § 15 Investitionsbeträge § 16 Abrechnung, Zahlungsweise, vorübergehende Abwesenheit
Vergütungsvereinbarungen 

Related to Vergütungsvereinbarungen

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.