Common use of Kartenakzeptanz Clause in Contracts

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Girocard System, Händlerbedingungen, Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Girocard System

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-girocard- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-girocard- Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Girocard System, Händlerbedingungen, Händlerbedingungen

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic-cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocardelectronic-Logo cash-Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-PIN- gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocard-electronic cash- System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden in Satz 1 genannten Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm Ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Terminal Und Servicevertrag, Terminal Und Servicevertrag, Terminal Und Servicevertrag

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-PIN- gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-girocard- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen, Händlerbedingungen

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß ge- mäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung Zahlungsanwen- dung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Electronic Cash System, Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Electronic Cash System

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen Unter- nehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern Zahlungs- dienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen getroffen Kooperationsvereinbarungen getrof- fen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten un- terrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung Zah- lungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzenhin- wegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen, Händlerbedingungen

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten DebitkartenDebit- karten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinba- rungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-girocard- Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen Unter¬nehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems Sys- tems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden ak- zeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Electronic Cash System

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern Zahlungs- dienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (KooperationspartnerKooperations- partner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden gelten- den Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-electronic cash- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-IT- Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-girocard- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen Für Girocard System

Kartenakzeptanz. 15_2287_13.0_DE_de An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens Unter- nehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-girocard- Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen Unterneh- men bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewährengewäh- ren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung Entgeltver- einbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen Unter- nehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-PIN- gestützter Debitkartensysteme (KooperationspartnerKooperations- partner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinba- rungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtetver- pflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-electronic cash- Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden gel- tenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber Netz- betreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten Debi- tkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen Rah- men des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-electronic cash- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten Kar- ten weiterer Systeme an girocard-electronic cash- Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten Kar- ten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische au- tomatische Mechanismen zu installieren, die eine ei- ne Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke Zahlungsmar- ke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Kartenakzeptanz Und Abrechnungsbedingungen

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Terminalsdes Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß KapgemäßKap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-Telekommunikations- , Digital- Digital-oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Zahlungmittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-PIN- gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist Terminalsist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Terminal Und Servicevertrag

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten emit- tierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs An- hangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-Telekommunika- tions-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der KontaktlosKontakt- los-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber Kar- teninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern Teilneh- mern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen ent- sprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtetverpflich- tet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardgi- rocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung Ab- wicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer ei- ner bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Girocard Participation Agreement

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienstleis- tern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern Teilneh- mern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen ent- sprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtetverpflich- tet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber Netzbetrei- ber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl Voraus- xxxx einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Teilnahmebedingungen Am Electronic Cash System

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten DebitkartenDebitkar- ten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung Speiche- rung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung Aktivie- rung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend einherge- hend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung Entgeltverein- barung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesenhingewie- sen. 15_3003_5.0_DE_de/Stand: 09/2022 Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter garantier- ter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (KooperationspartnerKoope- rationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsverein- barungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners Kooperations- partners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen ausgege- benen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardgi- rocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardgiro- card-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz Akzep- tanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals Termi- nals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals Termi- nals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Pos Service Agreement

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung Ent- geltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-PIN- gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden Bedingungen Bedin- gungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen Rah- men des girocardelectronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische automati- sche Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Teilnahmebedingungen Für Das Electronic Cash System

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen Unter-nehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-girocard- Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Girocard System

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung Zahlungsanwen- dung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-IT- Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-girocard- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-girocard- System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch elekt-ronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Kartenzahlungsverkehr

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-girocard- Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.. Händlerbedingungen girocard und Technischer Anhang Deutsche Kreditwirtschaft Juli 2020

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Samples: Girocard Participation Agreement

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem ei- nem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung Entgelt- vereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen ansässi- gen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter gestütz- ter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen Unterneh- men verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners Kooperationspart- ners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten Debitkar- ten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocardelectro- nic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigtbeein- trächtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten ak- zeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische automa- tische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Samples: Händlerbedingungen

Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelectronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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Kartenakzeptanz. An den girocardelectronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-girocard- Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern Zahlungs- dienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. 01 90 355 00 35/17 Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern Betrei- bern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme Debitkarten- systeme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen Kooperationsverein- barungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocardelectronic cash-Terminals zu den im girocardelectronic cash-System geltenden Bedingungen Bedingun- gen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocardelectronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocardelec- tronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Verarbeitung der im girocardelectronic cash-System zu akzeptierenden akzeptieren- den Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocardelectronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

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