Keine Einlagensicherung und keine staatliche Kontrolle Musterklauseln

Keine Einlagensicherung und keine staatliche Kontrolle. Die Schuldverschreibungen unterliegen keiner Einlagensicherung. Im Falle einer unerwartet negativen Geschäftsentwicklung und/oder Insolvenz der Emittentin besteht somit keine Gewähr, dass die vertrag- lich vereinbarten Zins- und/oder Rückzahlungsansprüche der Anleger aus den Schuldverschreibungen bedient werden. Die Schuldverschreibungen unterliegen keiner laufenden staatlichen Kontrolle. Inso- weit überwacht keine staatliche Behörde die Geschäftstätigkeit und Mittelverwendung der Emittentin.
Keine Einlagensicherung und keine staatliche Kontrolle. Für die Schuldverschreibungen besteht keine gesetzlich vor­ geschriebene Einlagensicherung durch den Einlagensiche­ rungsfonds oder vergleichbare Instrumente. Im Fall einer Insolvenz der Emittentin besteht somit keine Gewähr, dass die Anleihegläubiger ihr eingesetztes Kapital ganz oder auch nur teilweise zurückerhalten, und es besteht die Gefahr, dass Zinszahlungen nicht oder nur in geringerer Höhe geleistet werden können. Zudem unterliegen Schuldverschreibungen keiner laufenden staatlichen Kontrolle. Insoweit überwacht keine staatliche Behörde die Geschäftstätigkeit und Mittel­ verwendung der Emittentin, mit der Gefahr, dass Zinsen nicht oder nur in geringerer Höhe geleistet werden und / oder die Anleihegläubiger ihr eingesetztes Kapital gar nicht oder nur teilweise zurückerhalten.
Keine Einlagensicherung und keine staatliche Kontrolle. Für die Schuldverschreibungen besteht keine gesetzlich vorge- schriebene Einlagensicherung durch den Einlagensicherungsfonds oder vergleichbare Instrumente. Im Fall einer Insolvenz der Emit- tentin besteht somit keine Gewähr, dass die Anleihegläubiger ihr eingesetztes Kapital ganz oder auch nur teilweise zurückerhalten, und es besteht die Gefahr, dass Zinszahlungen nicht oder nur in geringerer Höhe geleistet werden können. Zudem unterliegen Schuldverschreibungen keiner laufenden staatlichen Kontrolle. In- soweit überwacht keine staatliche Behörde die Geschäftstätigkeit und Mittelverwendung der Emittentin, mit der Gefahr, dass Zinsen nicht oder nur in geringerer Höhe geleistet werden und / oder die Anleihegläubiger ihr eingesetztes Kapital gar nicht oder nur teil- weise zurückerhalten. Der Emittentin wird in den Anleihebedingungen das Recht einge- räumt, die Schuldverschreibungen erstmals ordentlich zum 30. September 2023 und dann jährlich zum 30. September der Fol- gejahre vollständig zu kündigen. Schließlich kann die Emittentin die Schulverschreibungen vollständig außerordentlich kündigen, wenn aufgrund einer Änderung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland (oder aufgrund einer Änderung von Verordnungen oder Regeln zur Konkretisierung dieser Gesetze) oder aufgrund einer Änderung der Interpretation solcher Gesetze, Verordnungen oder Regeln durch ein Gesetzgebungsorgan, ein Gericht, eine Be- hörde oder sonstige öffentliche Stelle die auf die Schuldverschrei- bungen zu zahlenden Zinsen nicht mehr in dem zum Prospekt- datum gegebenen Umfang als Betriebsausgabe steuerlich abzugs- fähig sind und für die Emittentin keine zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Folge bestehen. Sofern die Emittentin von diesem Recht zur Kündigung und Rückzahlung Gebrauch macht, haben die Gläubiger der zurückzuzahlenden Schuldverschreibun- gen zwar einen Anspruch auf Rückzahlung des eingesetzten Kapi- tals, können jedoch unter Umständen die von ihnen angestrebte Gesamtrendite nicht erzielen, da die Emittentin ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung keine Zinsen mehr zahlt und die Anleihegläubi- ger ihr Kapital deshalb zur Erzielung weiterer Einkünfte anderwei- tig, ggf. zu schlechteren Konditionen, investieren müssen. Weiter- hin könnte im Falle der vorzeitigen Rückzahlung durch die Emit- tentin ein geringerer Rücknahmebetrag realisiert werden als bei einer privaten Weiterveräußerung der Schuldverschreibungen. Die Anleihegläubiger können ihr investiertes Kapital nicht kurzfris- ...

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

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