Keine Haftung Musterklauseln

Keine Haftung. Seitens A1 Telekom Austria wird keine Haftung im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit des PVE-Modems beim Endkunden übernommen.
Keine Haftung. 16.1 Das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden an persönlichem Eigentum, der zu irgendeinem Zeitpunkt vor, während oder nach der Mietzeit, in einem Fahrzeug zurückgelassen wurde oder von dem Unternehmen erhalten, gehandhabt oder gelagert wird. 16.2 Das Unternehmen haftet nicht für direkte, indirekte, besondere, zufällige oder Folgeschäden oder Schäden, die dem Mieter, oder einer anderen Person, aufgrund einer Kündigung oder einer Verletzung des Mietvertrags durch das Unternehmen oder aufgrund eines Ausfalls oder eines anderen Verschuldens an einem Fahrzeug und/oder an einem Ausrüstungsgegenstand entstehen, das durch normale Abnutzung oder aufgrund eines anderen, dem Unternehmen oder einem Dritten zurechenbaren, Grundes, während der Mietzeit verursacht wird. Der Mieter entbindet und stellt hiermit das Unternehmen frei von allen Ansprüchen, Handlungen,Verfahren, Schäden,Verlusten, Kosten, Aufwendungen oder Verbindlichkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Verletzung oder mit einem solchen Umstand ergeben.
Keine Haftung. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Verletzungsansprüche, die entstehen, wenn (i) Software von einer anderen Partei als dem Lizenz- geber verändert wurde, (ii) der Kunde die Software zu- sammen mit Daten verwendet hat, sofern eine solche Verwendung den Verletzungsanspruch begründet, oder

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  • Mängelhaftung Wird bereits während der Ausführung erkannt, dass sich Leistungen des AN als mangelhaft oder vertragswidrig abzeichnen, so kann der AG den AN auffordern, die betroffenen Leistungen nachzu- bessern oder durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN dieser Aufforderung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die mangelhafte oder vertragswidrige Leistung selbst nachzubessern oder anderweitig nachbessern zu lassen und vom AN einen Kostenvorschuss oder den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten zu verlangen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Einer Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht, sie ist jedoch nicht ausgeschlossen, auch wenn es sich nicht um in sich abge- schlossene Teilleistungen handelt. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche für das Bauvorhaben betragen: − für Dichtigkeit von Dach/Fassade, Konstruktion und alle den Erdboden berührende Teile und die Tiefgarage (einschl. Decken über Tiefgarage) 10 Jahre; − für Anlagen der technischen Ausrüstung und Teilen davon, 5 Jahre; − für Leuchtmittel exkl. LEDs 6 Monate; − für vorn Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen und für elektronisch-motorisch betriebene Teile 2 Jahre; − für alle übrigen Leistungen 5 Jahre; jeweils gerechnet ab Schlussabnahme des Bauvorhabens. Für die in Anlagen der technischen Ausrüstung und Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, gelten vorstehende Verjährungsfristen nur, wenn vom AG ein Wartungsvertrag mit dem AN abgeschlossen wird oder in Abweichung dazu im Verhand- lungsprotokoll geregelt wird, dass der AG auch ein vom AN verschiedenes Fachunternehmen seiner Xxxx mit der Wartung beauftragen kann oder gar keine Wartung beauftragen muss. Sollte der AG für eine dieser Anlage keinen Wartungsvertrag abschließen, hierzu aber nach vorstehender Rege- lung verpflichtet sein, beträgt die Verjährungsfrist in vorstehendem Sinne 2 Jahre. Der AN übernimmt für sämtliche Bepflanzungen einschließlich der Bepflanzungen auf der Grünflä- che eine Anwuchsgarantie von 2 Jahren, wenn der AG mit einem von ihm auszuwählenden Fach- unternehmen einen Wartungsvertrag (Unterhaltungspflege) abschließt, und von 1 Jahr, wenn der AG keinen Wartungsvertrag abschließt. Nach der Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen beginnt für diese Leistungen eine Gewähr- leistungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der obigen Fristen. Alle Nacharbeiten zur Mängelbeseitigung nach Inbetriebnahme des Gebäudes dürfen nur in Abstim- mung und mit Zustimmung des AG/Nutzers durchgeführt werden. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des AG bzw. der Nutzer – erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeit – auszuführen. Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind, wenn der AN im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten zur Mängelbeseitigung verpflichtet war, auch dann nicht zu vergüten, wenn der AG diese ausdrücklich als Mängelbeseitigungsarbeiten dem AN in Auftrag gegeben hat und hierbei keinen Vorbehalt erklärt hat. Im Hinblick auf die Verpflichtung, Mängel unverzüglich zu beseitigen, kann sich der AN nicht darauf berufen, dass ein Nachunternehmer seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommt. § 13 Abs. 7 VOB/B wird ausgeschlossen, soweit die Geltung der VOB/B vereinbart ist. Fahrzeiten zur Baustelle beeinflussen und bestimmen die Mängelbeseitigungsfristen nicht. Der AN hat für einen insofern reibungslosen Ablauf zu sorgen.

  • Gesamthaftung Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

  • Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

  • Haftung 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend. 8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur a) bei Vorsatz b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für den Fall unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht- Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns. 8.3 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluß heraus, daß der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluß erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Liefer- fähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.