Kieferorthopädische Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkas- senvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgever- trag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind, und b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechni- ker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind, für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei de- nen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. (2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren Kieferanomalie leidet, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Be- handlungsmaßnahmen erfordert. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden der ge- setzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent. (5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der er- stattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der er- stattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere versi- cherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung befindet, bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht voll- endet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch den Therapie- und Ko- stenplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähigen Restkosten. (6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der insbesondere umfassende Angaben zum Befund und zur ge- planten Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versi- cherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu er- wartende Leistung schriftlich Auskunft.
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Samples: Tarifbedingungen
Kieferorthopädische Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkas- senvertragErsatz- kassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgever- tragNach- folgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt fest- gelegt sind, und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Spitzen- verband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechni- kerZahntechniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis Ver- zeichnis enthalten sind, für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen Gemeinsa- men Bundesausschuss medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei de- nen denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen beein- trächtigen droht.
(2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter einer ei- ner vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren Kieferanomalie leidet, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Be- handlungsmaßnahmen kieferor- thopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen Leistun- gen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen Leis- tungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden Landesverbän- den der ge- setzlichen gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische LeistungenLeistun- gen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbrachter- bracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.
(5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der er- stattungsfähigen erstattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der er- stattungsfähigen erstattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere versi- cherte versicherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung Be- handlung befindet, bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht voll- endet vollendet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch den Therapie- und Ko- stenplan Kostenplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähigen erstattungsfähi- gen Restkosten.
(6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der insbesondere umfassende Angaben zum Befund und zur ge- planten geplanten Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versi- cherer Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu er- wartende erwartende Leistung schriftlich Auskunft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Kieferorthopädische Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkas- senvertragEr- satzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgever- tragNachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bundesaus- schusses festgelegt sind, und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Spitzen- verband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechni- kerZahntechniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind, für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen Ge- meinsamen Bundesausschuss medizinisch begründeten IndikationsgruppenIndi- kationsgruppen, bei de- nen denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet voll- endet hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten aner- kannten schweren Kieferanomalie leidet, die kombinierte kieferchirurgische kie- ferchirurgische und kieferorthopädische Be- handlungsmaßnahmen Behandlungsmaßnah- men erfordert.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen Leis- tungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden Lan- desverbänden der ge- setzlichen gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden Innungs- verbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische zahn- technische Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.
(5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent Pro- zent der er- stattungsfähigen erstattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der er- stattungsfähigen erstattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere versi- cherte versicherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer kie- ferorthopädischer Behandlung befindet, bei Beginn der Behandlung Behand- lung das 18. Lebensjahr noch nicht voll- endet vollendet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch den Therapie- und Ko- stenplan Kostenplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähigen Restkosten.
(6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person Per- son dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der insbesondere umfassende Angaben zum Befund und zur ge- planten geplanten Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versi- cherer Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu er- wartende erwartende Leistung schriftlich Auskunft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Kieferorthopädische Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkas- senvertragErsatzkassen- vertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgever- tragNachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind, und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechni- ker-Zahntechniker- Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind, für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei de- nen denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die bei Behandlungsbeginn Behand- lungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Einschränkung Einschrän- kung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren Kieferanomalie leidet, die kombinierte kombi- nierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Be- handlungsmaßnahmen Behandlungsmaßnahmen erfordert.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechendentspre- chend.
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden der ge- setzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.
(5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der er- stattungsfähigen erstat- tungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der er- stattungsfähigen erstattungs- fähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere versi- cherte versicherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung befindet, bei Beginn Be- ginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht voll- endet vollendet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch den Therapie- und Ko- stenplan Kostenplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähigen Restkosten.
(6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer Versiche- rer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der insbesondere ins- besondere umfassende Angaben zum Befund und zur ge- planten geplanten Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versi- cherer Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu er- wartende erwartende Leistung schriftlich Auskunft.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Kieferorthopädische Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkas- senvertragErsatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgever- tragNachfolge- vertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind, und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechni- kerZahn- techniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind, für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss medizinisch begründeten IndikationsgruppenIndikationsgrup- pen, bei de- nen denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren Kieferanomalie leidet, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Be- handlungsmaßnahmen Behandlungsmaßnahmen erfordert.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden der ge- setzlichen Gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische LeistungenLeistun- gen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.
(5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der er- stattungsfähigen erstattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der er- stattungsfähigen erstattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere versi- cherte versicherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung Be- handlung befindet, bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht voll- endet vollendet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch den Therapie- und Ko- stenplan Kostenplan bestimmten medizinisch erforderlichen erforderli- chen Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähigen Restkosten.
(6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der insbesondere umfassende Angaben zum Befund und zur ge- planten geplanten Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versi- cherer Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu er- wartende erwartende Leistung schriftlich Auskunft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Kieferorthopädische Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkas- senvertragErsatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgever- tragNachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind, und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Kranken- kassen und dem Verband Deutscher Zahntechni- kerZahntechniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen bundeseinheitli- chen Verzeichnis enthalten sind, für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei de- nen denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegtvor- liegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen beeinträch- tigen droht.
(2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren Kieferanomalie Kieferanoma- lie leidet, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Be- handlungsmaßnahmen Behandlungsmaßnahmen erfordert.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden der ge- setzlichen gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden Innungs- verbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen. Werden Wer- den die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden entspre- chenden Preise um 5 Prozent.
(5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der er- stattungsfähigen Aufwendungenerstattungsfähigen Aufwen- dungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der er- stattungsfähigen erstattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere versi- cherte versicherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung befindetbefin- det, bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht voll- endet vollendet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch den Therapie- und Ko- stenplan Kostenplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähigen Restkosten.
(6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn Behand- lungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der insbesondere umfassende Angaben zum Befund und zur ge- planten geplanten Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versi- cherer Ver- sicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu er- wartende erwartende Leistung schriftlich schrift- lich Auskunft.
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Samples: Basistarifvertrag