Common use of Klagen gegen Versicherungsnehmer Clause in Contracts

Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § 21 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 22 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend- baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä- ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. § 23 Begriffsbestimmung – Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. – 15 –

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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § 21 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 22 Sanktionsklausel Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend- baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä- ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. § 23 Begriffsbestimmung – Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. – 15 25

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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Versicherungsver- mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche An- sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes Gewer- bebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § 21 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 22 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz - Versi- cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Vertrags- parteien direkt anwend- baren anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Europä- ischen Europäischen Union oder der Bundesrepublik Bundesrepu- blik Deutschland entgegenstehen. § 23 Begriffsbestimmung - Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen gan- zen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. – 15 –.

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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Versicherungsver- mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche An- sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes Gewer- bebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § 21 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 22 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz - Versi- cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Vertrags- parteien direkt anwend- baren anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Europä- ischen Europäischen Union oder der Bundesrepublik Bundesrepu- blik Deutschland entgegenstehen. § 23 Begriffsbestimmung – Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen gan- zen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. – 15 –.

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